ECLI:DE:BGH:2016:201016B3STR245.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/16 vom 20. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 20. Oktober 20 1 6 gemäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 25. Februar 2016 dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu der Freiheit s- strafe von vier J ahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ang e- klagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergä n- zung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat es entg egen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslief e- rungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden G e- richt festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kom mt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst 1 2 - 3 - fest (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ - RR 2009, 370). Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für e i- ne Kostenentscheidu ng nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg 3
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