BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 246/01 vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Fälschung von Wertpapieren eines fremden Währungsgebiets - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2001 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 18. Oktober 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Schon die festgestellten Umstände des Gesprächs vom 29. März 1999 in B. (UA S. 29 ff.) belegen den Vorsatz der Ang e - klagten hinsichtlich der Unechtheit der Wertpapiere. Auf die we i - teren Ausführungen zum bedingten Vorsatz kommt es daher nicht an. Es beschwert die Angeklagten nicht, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht das Sichverschaffen von Wertpapieren von nominal 15,4 Millionen DM berücksichtigt (UA S. 36 f.), sondern nur auf das Einreichen von Wertpapieren im Nominalwert von 9,6 Millionen DM (UA S. 202) abgestellt hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan W inkler Pfister von Lienen Becker
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