BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 246/02 vom27. August 2002in der Strafsachegegenalias: alias: wegen Mordes u.a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHannover vom 8. März 2002 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitschwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifendenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Soweit der Revisionsführer gel-tend macht, die Überstellung des Angeklagten am 6. Oktober 2001 von Frank-reich nach Deutschland sei ohne eine wirksame Auslieferungsbewilligung er-folgt und im übrigen sei in Frankreich die Höchstdauer der vorläufigen Ausliefe-rungshaft nach Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk von vierzig Tagen überschrittenworden, ist der Sachvortrag nicht zutreffend und würde im übrigen, auch wenner zuträfe, der Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland nicht entge-gen stehen. - 3 -1. Der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Angeklagte war in Frank-reich festgenommen und auf Grund einer Auslieferungsbewilligung der franzö-sischen Behörden vom 28. Oktober 1998 nach zwischenzeitlicher Verbüßungvon Strafhaft am 12. Juli 2000 nach Deutschland überstellt worden. Am2. September 2000 ist er jedoch aus der JVA H. ausgebrochen underneut nach Frankreich geflohen. Dort konnte er am 12. Februar 2001 wiederfestgenommen werden. Nachdem die französischen Behörden mit einer Notevom 18. September 2001 die erneute Überstellung des Angeklagten auf Grundder Auslieferungsbewilligung vom 28. Oktober 1998 angekündigt hatten, wurdedieser am 6. Oktober 2001 den deutschen Behörden übergeben.2. a) Der Spezialitätsgrundsatz erfordert die Prüfung, ob ein Strafverfah-ren gegen einen von einem anderen Staat ausgelieferten Angeklagten mit derAuslieferungsbewilligung vereinbar ist, nicht jedoch, ob die Bewilligung gegendas Recht des ausliefernden Staates verstieß (vgl. Rieß in Löwe-Rosenberg,StPO 25. Aufl. § 206 a Rdn. 48 m. w. N.). Daß das vorliegende Verfahren nichtdie Spezialitätsbindung der Auslieferungsbewilligung vom 28. Oktober 1998verletzt, steht außer Frage. Darüber hinaus kommt es aber für die Durchführ-barkeit des deutschen Strafverfahrens nicht darauf an, ob sich die französi-schen Behörden bei der Übergabe des Angeklagten am 6. Oktober 2001 nochauf die Auslieferungsbewilligung vom 28. Oktober 1998 berufen durften, daeine etwaige Verletzung des Auslieferungsrechts durch französische Behördengrundsätzlich kein Verfahrenshindernis für das deutsche Gericht begründenkönnte. Selbst wenn man demnach die Übergabe vom 6. Oktober 2001 als blo-ße Abschiebung an Stelle einer Auslieferung ansehen würde, stünde diese derDurchführung eines Strafverfahrens in Deutschland nicht entgegen (vgl. Rießin Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 206 a Rdn. 48 a m. w. N.). - 4 -b) Im übrigen liegt ein solcher Verstoß nicht vor.aa) Das Schreiben des französischen Außenministeriums vom 18. Sep-tember 2001, mit dem die Übergabe des Angeklagten auf Grund der Ausliefe-rungsbewilligung vom 28. Oktober 1998 angekündigt wurde, beruht ersichtlichauf der Auffassung, daß diese Bewilligung durch die erste Überstellung desAngeklagten am 12. Juli 2000 noch nicht endgültig erledigt war, sondern nochRechtsgrundlage für die zweite Überstellung am 6. Oktober 2001 sein konnte.Der Senat neigt dieser Ansicht zu, da eine Auslieferungsbewilligung rechtlicheWirkungen regelmäßig auch über die eigentliche Auslieferung durch Überstel-lung eines Verfolgten hinaus entfaltet, insbesondere durch die Spezialitätsbin-dung, die nach Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk bis zur Zeit nach der Strafvollstreckungwirkt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Bewilligung einer Auslie-ferung nach einem ersten Vollzug durch Überstellung und anschließenderFlucht zurück in das ausliefernde Land nicht erneut vollzogen werden darf,sondern eine erneute Durchführung eines langwierigen Auslieferungsverfah-rens erforderlich sein ) Wenn man dagegen die Auslieferungsbewilligung vom 28. Oktober1998 durch die erste Überstellung des Angeklagten an Deutschland als er-schöpft ansehen wollte, wie dies vom Appellationsgericht Toulouse in seinerHaftentscheidung vom 23. August 2001 vertreten wird, läge es nahe, die Mit-teilung der französischen Behörden vom 18. September 2001 als eine erneuteBewilligung der Auslieferung zu werten, deren Inhalt sich aus der in Bezug ge-nommenen ersten Entscheidung vom 28. Oktober 1998 ergäbe. Auch dannwäre die Auslieferung auf Grund einer Bewilligung erfolgt. - 5 -3. Für die Frage der Zulässigkeit eines Strafverfahrens in der Bundesre-publik ist grundsätzlich auch ohne Belang, ob der ausliefernde Staat das vor-geschriebene Verfahren eingehalten hat. Die Befristung der vorläufigen Aus-lieferungshaft nach Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk auf vierzig Tage konnte da-her der Angeklagte nur gegenüber den französischen Behörden mit den dortgegebenen Rechtsbehelfen geltend machen, wie durch seine Eingabe zumAppellationsgericht in Toulouse auch geschehen. Eine etwaige Überschreitungder Frist stünde aber der Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens nichtentgegen. Im übrigen hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewie-sen, daß sich der Angeklagte nach der Auskunft des französischen Justizmini-steriums vom 28. Februar 2002 nicht einen Tag ausschließlich in Ausliefe-rungshaft befunden hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ent-scheidung des Appellationsgerichts Toulouse vom 23. August 2001, die sichmit der Zulässigkeit vorläufiger Auslieferungshaft befaßt, die Frage anderweiti-ger Haft jedoch ausdrücklich unberührt läßt.Tolksdorf Winkler Pfister RiBGH von Lienen ist durch Hubert Urlaub gehindert, zu unter- schreiben. Tolksdorf
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