BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 246/06 vom 31. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten C. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2005 mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt wor-den sind, b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (erster Tatkomplex) und wegen N366tigung (zweiter Tatkomplex) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. 1 Mit ihrer wirksam auf den ersten Tatkomplex beschr344nkten, mit der Ver-letzung sachlichen Rechts begr374ndeten Revision erstrebt die Staatsanwalt- 2 - 4 - schaft eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen erpresserischen Men-schenraubes (247 239 a Abs. 1 StGB). Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen zum ersten Tatkomplex 374berfielen die Ange-klagten maskiert und mit einer funktionsf344higen, geladenen Schreckschusspis-tole bewaffnet nach Ladenschluss Angestellte eines Verbrauchermarktes, um den Inhalt des dort im B374ro befindlichen Tresors zu erbeuten. 3 Zun344chst schlug der Angeklagte C. den Angestellten D. mit zwei kr344ftigen Schl344gen gegen dessen Kopf zu Boden, unmittelbar nachdem dieser den Markt verlassen hatte. Anschlie337end zerschlug er die durchsichtige Glasscheibe der Eingangst374r, wobei er die dahinter stehende Verk344uferin T. verletzte, und drang in das Geb344ude ein. Im Aufenthaltsraum traf er auf die Verk344uferin H. , der er sofort einen heftigen Schlag gegen die Stirn versetz-te und sie fl374chtig nach dem Tresorschl374ssel durchsuchte. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte 326. den Angestellten D. in den Markt zur374ckge-schleift. Beide Angeklagte fragten die Gesch344digten H. und D. erfolglos nach dem Tresorschl374ssel und sperrten sie in den Vorraum der Toilette ein. 4 Nachdem sie anschlie337end selbst einige Zeit im B374ro vergeblich nach dem Schl374ssel gesucht hatten, brachte der Angeklagte C. die Ange-stellte H. unter Schl344gen aus dem Toilettenvorraum in das B374ro, wo beide Angeklagte von ihr nochmals die Herausgabe des Tresorschl374ssels verlangten. Als Frau H. angab, sie wisse nicht, wo sich der Schl374ssel befinde, drohte der Angeklagte 326. sie umzubringen, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Die Angeklagten, die erfuhren, dass die Angestellte T. gefl374chtet war, verlie337en aus Angst vor der Polizei alsbald den Verbrauchermarkt ohne Beute. 5 - 5 - II. Das Landgericht hat eine Verurteilung der Angeklagten wegen erpres-serischen Menschenraubes (247 239 a Abs. 1 StGB) abgelehnt und hierzu ausge-f374hrt: Die Herausgabe des Tresorschl374ssels habe nicht durch die eigenst344ndige Wirkung einer stabilisierten Bem344chtigungssituation durchgesetzt werden sol-len. Die Angeklagten h344tten, als sie die Gesch344digten H. und D. im Vorraum der Toilette einsperrten, um im B374ro ungest366rt nach dem Schl374ssel suchen zu k366nnen, keine erpresserischen Ziele verfolgt. Als sie die Verk344uferin H. unter Gewaltanwendung aus dem Toilettenvorraum in das B374ro ge-bracht und dort unter Todesdrohung nochmals nach dem Schl374ssel befragt h344t-ten, sei von ihnen die durch eine eigenst344ndige Bem344chtigungslage veranlasste Sorge der Gesch344digten um ihr Wohl nicht zu einer Erpressung ausgenutzt worden, weil sie keinen neuen Tatentschluss gefasst h344tten. Die Angeklagten h344tten vielmehr lediglich ihren von vorneherein auf Raub bzw. r344uberische Er-pressung gerichteten Tatplan fortgesetzt, nachdem ihre vorausgegangenen Versuche, in den Besitz des Schl374ssels zu gelangen, gescheitert seien. Au337er-dem d374rfte ihnen nicht bewusst gewesen sein, die Schwelle zum erpresseri-schen Menschenraub zu 374berschreiten. 6 III. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht einen vollendeten erpresse-rischen Menschenraub verneint hat, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 1. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit N366ti-gungselementen wie 247 177, 247247 249 ff., 247247 253 ff. StGB ist der Tatbestand des 247 239 a Abs. 1 StGB im Zwei-Personen-Verh344ltnis, insbesondere f374r F344lle des Sichbem344chtigens, allerdings einschr344nkend auszulegen. Der T344ter muss durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen gegen das Opfer eine stabi-le Bem344chtigungslage schaffen und beabsichtigen, diese Lage f374r sein weiteres Vorgehen auszunutzen, wobei dieser mit Blick auf die erstrebte Erpressung ei- 8 - 6 - ne eigenst344ndige Bedeutung zukommen muss. Mit der eigenst344ndigen Bedeu-tung der Bem344chtigungslage ist - insbesondere in Abgrenzung zu den Raubde-likten - lediglich gemeint, dass sich 374ber die in jeder mit Gewalt verbundenen N366tigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehen-de Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bem344chtigungs-lage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt daher nicht vor, wenn sich der T344ter des Opfers durch N366tigungsmittel bem344chtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bem344ch-tigungs- und N366tigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGHR StGB 247 239 a Abs. 1 Anwendungsbereich 1 und Sich-bem344chtigen 4, 8; BGH NJW 1997, 1082 f. und NStZ 2006, 448 f.). 2. Nach diesen Ma337st344ben sind die Voraussetzungen des erpresseri-schen Menschenraubes bis zum Einsperren der Gesch344digten H. und D. in der Toilette nicht gegeben. Durch die bis dahin erfolgten Gewaltan-wendungen hatten die Angeklagten zwar eine andauernde physische Herrschaft 374ber ihre Opfer erlangt. Sie forderten jedoch bereits im unmittelbaren, engen Zusammenhang mit dem gewaltsamen Sichbem344chtigen die Herausgabe des Tresorschl374ssels. Eine stabile Bem344chtigungslage als Basis einer weiteren Er-pressung bestand deshalb noch nicht (vgl. BGHR StGB 247 239 a Abs. 1 Sich-bem344chtigen 4; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 239 a Rdn. 7). 9 3. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt es indes nahe, dass sich die Angeklagten wegen eines vollendeten erpresserischen Men-schenraubes in der Form der 2. Alternative des 247 239 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, als sie - um in den Besitz des Tresorschl374ssels zu gelangen - die unter Schl344gen in das B374ro gebrachte Verk344uferin H. mit dem Tode bedrohten. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits 374ber einen l344ngeren Zeitraum 10 - 7 - als Basis f374r eine Erpressung eine stabile Bem344chtigungslage, in der die Ge-sch344digte - unabh344ngig von der Gewaltanwendung beim Sichbem344chtigen - dem ungehemmten Einfluss der beiden Angeklagten wegen deren physischen 334bermacht und der fortwirkenden Einsch374chterung als Folge der vorangegan-genen Misshandlungen ausgesetzt war. Unter diesen Umst344nden dr344ngt es sich auf, dass die Angeklagten bei ihrer mit der Todesdrohung verbundenen Forderung nach Herausgabe des Tresorschl374ssels auch die durch die Bem344ch-tigungslage entstandene besondere Drucksituation der bedrohten Frau aus-nutzten, um diese zu veranlassen, aus Sorge um ihr Wohl ihrem Begehren nachkommen, zumal sie dabei die Gaspistole nicht als Drohmittel verwendeten. Die Strafkammer legt 247 239 a Abs. 1 StGB zu eng aus, wenn sie meint, der Tatbestand dieser Vorschrift scheide aus, weil die Angeklagten mit der ver-suchten Erpressung der Angestellten H. lediglich ihren urspr374nglichen Raub- bzw. Erpressungsvorsatz weiter verfolgt und keinen neuen Tatentschluss gefasst h344tten. Entscheidend ist demgegen374ber, dass sie die von ihnen ge-schaffene Bem344chtigungslage tats344chlich f374r die Fortsetzung ihres erpresseri-schen Vorhabens ausnutzten. Entgegen der Meinung der Verteidigung wider-spricht es auch nicht der Annahme einer stabilen Bem344chtigungslage, dass die Tat insgesamt nur ca. sechseinhalb Minuten dauerte und die Zeugin H. lediglich eine kurze Zeit eingesperrt war. Von ausschlaggebender Bedeutung sind vielmehr die Gesamtumst344nde der Tat, vor allem die Intensit344t der Be-m344chtigungssituation, die hier wesentlich durch das Einsperren herbeigef374hrt wurde. 11 Der Vollendung des erpresserischen Menschenraubes steht nicht entge-gen, dass die Erpressung im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Anders als bei der 1. Alt. des 247 239 a Abs. 1 StGB gen374gt f374r 247 239 a Abs. 1 2. Alt. zwar 12 - 8 - nicht die blo337e Erpressungsabsicht des T344ters; dieser muss vielmehr auch tat-s344chlich in erpresserischer Richtung t344tig werden und zumindest in das Ver-suchsstadium der Erpressung eintreten (vgl. BGHSt 26, 309, 310; Tr344ger/ Schluckebier in LK 11. Aufl. 247 239 a Rdn. 20; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 239 a Rdn. 24; aA: Renzikowski in M374nchKomm-StGB 247 239 a Rdn. 68; Horn/Wolters in SK-StGB 247 239 a Rdn. 15). Ist dies - wie hier - der Fall, so ist der Tatbestand des 247 239 a Abs. 1 2. Alt. verwirklicht. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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