BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 246/07 vom 3. Juni 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja __________________ StGB 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Ein Taschenmesser ist grunds344tzlich ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabh344ngig davon, ob der Dieb es allgemein f374r den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. BGH, Beschl. vom 3. Juni 2008 - 3 StR 246/07 - OLG Celle in der Vorlegungssache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 beschlossen: Ein Taschenmesser ist grunds344tzlich ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unab-h344ngig davon, ob der Dieb es allgemein f374r den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. Gr374nde: Die Vorlegungssache betrifft die Frage, ob der T344ter die Voraussetzun-gen des Diebstahls mit Waffen (247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) erf374llt, wenn er bei der Begehung der Tat ein Taschenmesser bei sich f374hrt. 1 I. Das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen (247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) sowie wegen Dieb-stahls (247247 242, 243 StGB) in drei weiteren F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der f374r die Vorlegung ma337geblichen Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen liegen folgende Feststellungen zugrunde: 2 Der Angeklagte begab sich in einen Lebensmittelmarkt. An seinem G374r-tel f374hrte er ein klappbares Taschenmesser mit einer l344ngeren Klinge bei sich, um von Whiskeyflaschen, die er stehlen wollte, die Sicherungsetiketten abzu-schneiden. Der Angeklagte nahm drei Flaschen Whiskey aus einem Regal, ging einen Gang weiter, entfernte dort mit dem Messer die Sicherungsetiketten und verlie337 das Gesch344ft, ohne zu bezahlen. Das Amtsgericht ist der Einlassung 3 - 3 - des Angeklagten gefolgt, er habe das Messer keinesfalls gegen Menschen ein-setzen wollen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision zum Oberlan-desgericht Celle eingelegt und diese mit der allgemeinen Sachr374ge begr374ndet. 4 1. Das Oberlandesgericht beabsichtigt, den Schuldspruch des Amtsge-richts wegen Diebstahls mit Waffen in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO in eine Verurteilung wegen einfachen Diebstahls zu 344ndern. Es vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB seien nicht gegeben; denn der Angeklagte habe kein anderes gef344hrli-ches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift bei sich gef374hrt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals m374sse die vom T344ter mit dem Werkzeug verbun-dene Gebrauchsabsicht Ber374cksichtigung finden. Ein Werkzeug, das konstruk-tionsbedingt nur der Bearbeitung von Gegenst344nden diene und das der T344ter allein in dieser Funktion nutzen wolle, erf374lle das Qualifizierungsmerkmal der Gef344hrlichkeit nicht; es m374sse vielmehr hinzukommen, dass der T344ter allge-mein bereit sei, den Gegenstand unabh344ngig von dessen konstruktionsbeding-ten Eigenschaften gegen Menschen einzusetzen, ohne dass festgestellt werden m374sse, diese Bereitschaft des T344ters habe auch bei dem konkreten Diebstahl vorgelegen. 5 An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Celle durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. April 2000 - 5 St RR 206/99 - (NStZ-RR 2001, 202), des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. Mai 2006 - 5 St RR 169/05 - (NStZ-RR 2006, 342) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2003 - 1 Ss 41/03 - (NStZ 2004, 212) gehindert. Nach deren Auffassung kommt es f374r die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nur darauf an, dass der T344ter bei der Begehung des Diebstahls 6 - 4 - ein Werkzeug vors344tzlich mit sich f374hrt, das nach "seiner objektiven Beschaf-fenheit und nach der konkreten Art seiner Benutzung" geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen; eine auch nur generelle Absicht oder "Widmung", das Werkzeug auch gegen Menschen einzusetzen, sei demgegen374ber nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache deshalb dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: 7 "Ist ein anderes gef344hrliches Werkzeug gem344337 247 244 Abs. 1 Nr. 1. a) StGB ein Tatmittel, das allein nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzuf374-gen, oder muss bei Werkzeugen, die als Gebrauchsgegen- stand nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, son-dern jederzeit sozialad344quat von jedermann bei sich gef374hrt werden k366nnen - wie etwa ein Taschenmesser - als subjektives Element seitens des T344ters hinzutreten eine generelle, vom konkreten Lebenssachverhalt losgel366ste Bestimmung des Werkzeuges zur Verwendung gegen Menschen, wobei die in 247 244 Abs. 1 Nr. 1. b) StGB vorausgesetzte konkrete Verwen-dungsabsicht nicht vorliegen muss?" 2. Der Generalbundesanwalt h344lt eine Einschr344nkung des den Diebstahl qualifizierenden Tatbestandsmerkmals durch das vom vorlegenden Oberlan-desgericht geforderte subjektive Element f374r nicht geboten. Er beantragt zu be-schlie337en: 8 "'Andere gef344hrliche Werkzeuge im Sinne von 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB sind Gegenst344nde, die nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert, die jedoch aufgrund ihrer objek- - 5 - tiven Zweckbestimmung oder Beschaffenheit zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet sind." II. Die Vorlegungsvoraussetzungen gem344337 247 121 Abs. 2 GVG sind erf374llt. 9 Das Oberlandesgericht Celle kann 374ber die Revision des Angeklagten nicht wie von ihm beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Erw344gun-gen der genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts M374nchen und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. vom 7. September 2000 - 2 Ss 638/00, NJW 2000, 3510) abzuweichen. Ob auch die Divergenz zu der Rechtsmeinung des aufgel366sten Bayerischen Obersten Landesgerichts die Vorlegungspflicht noch begr374ndet (vgl. Hannich in KK 5. Aufl. 247 121 GVG Rdn. 17), bedarf daher keiner Entscheidung. 10 Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefasst, weil sie den Besonder-heiten des vorliegenden Falles nicht in gen374gendem Ma337e Rechnung tr344gt und 374ber die f374r das Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinausgeht (vgl. BGHSt 25, 281, 283; 43, 285, 288; 45, 140, 142). Das Ober-landesgericht hat zun344chst der Tatsache keine hinreichende Beachtung ge-schenkt, dass es sich bei dem Taschenmesser des Angeklagten um ein solches mit einer relativ langen Klinge handelte (vgl. das amtsgerichtliche Urteil UA S. 6). Entscheidungserheblich ist daher allein, ob derartige gr366337ere Taschenmes-ser unabh344ngig von einer allgemeinen Zweckbestimmung des T344ters zu deren potentiellem Einsatz gegen Menschen als gef344hrliche Werkzeuge im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB einzustufen sind; darauf, ob dies f374r alle auf dem Markt vertriebenen Taschenmesser gilt, also auch solche mit sehr kurzer 11 - 6 - Klinge, kommt es demnach nicht an. Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob eine Einschr344nkung des Tatbestandsmerkmals "anderes gef344hrliches Werkzeug" in den F344llen vorzunehmen ist, in denen der T344ter den in Rede stehenden Ge-genstand ohne jede Gebrauchsabsicht in "sozialad344quater" Weise bei der Tat-begehung mit sich f374hrt; denn der Angeklagte hat das Taschenmesser hier ziel-gerichtet zur Entfernung der Sicherungsetiketten und damit zur Verwirklichung des Diebstahls mitgef374hrt und auch verwendet, so dass er es gerade nicht in "sozialad344quater" Form bei sich getragen hat. Der Senat pr344zisiert deshalb die Rechtsfrage wie folgt: "Ist ein Taschenmesser grunds344tzlich ein gef344hrliches Werk-zeug im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, oder nur dann, wenn der Dieb es allgemein auch f374r den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat?" III. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich. 12 1. 247 244 StGB hat seine heutige Fassung durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164 ff.) erhalten. Dieses hat mit der Formulierung "Waffe oder ein anderes gef344hrliches Werkzeug" das gef344hrliche Werkzeug in 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB als Oberbegriff des Qualifikationstatbestandes eingef374hrt. 247 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF bedrohte demgegen374ber nur f374r Waffen das reine Mitsichf374hren mit erh366hter Strafe und setzte f374r alle sonstigen Werkzeuge und Mittel voraus, dass der T344ter sie beim Diebstahl bei sich hatte, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu 374berwinden (so jetzt auch 247 244 13 - 7 - Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nF). Unter den somit nach neuem Recht von dem Begriff des gef344hrlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das hei337t Gegenst344nde, die nach ihrer Art f374r Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Ver-ursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (vgl. BGHSt 45, 92, 93; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 244 Rdn. 3 a; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 244 Rdn. 3). Sie unterscheiden sich von anderen gef344hrlichen Werk-zeugen bez374glich der ihnen innewohnenden generellen Bestimmung. W344hrend Waffen zum Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt sind, ist dies bei anderen gef344hrlichen Werkzeugen nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat den Begriff des gef344hrlichen Werkzeugs dem Straf-tatbestand der gef344hrlichen K366rperverletzung (247 223 a Abs. 1 StGB aF bzw. 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF) entnommen. Er war der Ansicht, auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Auslegungskriterien k366nne auch bei der Interpretation des wortlautgleichen Tatbestandsmerkmals des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zur374ckgegriffen werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 18). Zu 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allgemein anerkannt, dass ein Werkzeug dann als gef344hrlich anzusehen ist, wenn es aufgrund seiner objekti-ven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2007, 95). 14 Die Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition auf die F344lle des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gef344hrliche Werkzeug verwendet werden muss, 374bertragen (vgl. BGHSt 45, 249, 250; BGH NStZ 1999, 135, 136; 1999, 301, 302; BGHR StGB 247 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2; Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1). In einigen Entscheidungen hat sie zun344chst das Tatbestandsmerkmal des anderen gef344hrlichen Werkzeugs auch in den F344llen 15 - 8 - des Beisichf374hrens gem344337 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB entsprechend interpretiert (vgl. BGH NJW 1998, 2915; 1998, 2916; 1998, 3130; NStZ 1999, 135, 136, jew. zu 247 250 StGB; BayObLG NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm NJW 2000, 3510). In Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile allerdings weitest-gehend Einigkeit dar374ber, dass f374r die Auslegung des Begriffs "anderes gef344hr-liches Werkzeug" im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und 247 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB die vom Gesetzgeber angeregte Orien-tierung an der genannten Definition dogmatisch verfehlt bzw. systemwidrig ist (vgl. BGH NStZ 1999, 301, 302; NJW 2002, 2889, 2890; Eser aaO Rdn. 5; Hoyer in SK-StGB 247 244 Rdn. 10; Fischer aaO Rdn. 7; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 244 Rdn. 3; Kindh344user, Strafrecht BT II 4. Aufl. 247 4 Rdn. 11; Fischer NStZ 2003, 569; Kindh344user/Wallau StV 2001, 18; 2001, 352; K374per in FS f374r Hanack S. 569, 577, 581; ders. JZ 1999, 187, 189; Otto, GK Strafrecht BT 7. Aufl. 247 41 Rdn. 52; Lesch GA 1999, 365, 366; Maatsch GA 2001, 75, 76; Streng GA 2001, 359, 360; J344ger JuS 2000, 651, 653; jeweils m. w. N.; aA noch OLG M374nchen NStZ-RR 2006, 342). Denn anders als bei der gef344hrlichen K366rperver-letzung, die "mittels" des gef344hrlichen Werkzeugs begangen wird, stellt das an-dere gef344hrliche Werkzeug im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB - wie im Falle von 247 177 Abs. 3 Nr. 1, 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB - gerade kein Tatmittel dar. F374r die Verwirklichung des Tatbestandes reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vielmehr das blo337e Beisichf374hren aus, so dass es - im Gegensatz zu 247 177 Abs. 4 Nr. 1, 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - zu einer Verwendung im konkreten Einzelfall, an deren Art die Gef344hrlichkeit ge-messen werden k366nnte, nicht kommt (so schon BGH NStZ 1999, 301, 302; vgl. auch BGH NStZ 2002, 594, 595). 16 - 9 - Der Auslegungshinweis des Gesetzgebers ist deshalb f374r die Beantwor-tung der Vorlegungsfrage nicht tauglich. 17 2. Vor diesem Hintergrund sind in Rechtsprechung und Literatur zahlrei-che unterschiedliche Ans344tze zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des anderen gef344hrlichen Werkzeugs f374r diejenigen Tatbest344nde entwickelt worden, die lediglich voraussetzen, dass der T344ter das Werkzeug bei der Begehung der Tat bei sich f374hrt. Soweit ersichtlich herrscht dabei noch insofern Einigkeit, dass unter einem Werkzeug als solchem jeder k366rperliche Gegenstand zu verstehen ist, der nach seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mit-tel zur Gewaltanwendung oder -drohung eingesetzt werden zu k366nnen (vgl. BGHSt 24, 339, 341; 38, 116, 117; NJW 1996, 2663 zu 247247 244, 250 StGB aF; Sander in M374nchKomm-StGB 247 250 Rdn. 16). Zu der Frage, welche zus344tzli-chen Kriterien erf374llt sein m374ssen, damit ein solcher Gegenstand als anderes gef344hrliches Werkzeug im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB anzu-sehen ist, werden in Rechtsprechung und Literatur jedoch unterschiedliche Auf-fassungen vertreten: 18 a) Unter Bezugnahme auf einen - die Entscheidung allerdings nicht tra-genden - Hinweis des Senats (NStZ 1999, 301, 302) ist ein Teil der Rechtspre-chung (vgl. OLG Frankfurt StV 2002, 145; StraFo 2006, 467; OLG Braun-schweig NJW 2002, 1735, 1736) ebenso wie das vorlegende Oberlandesgericht Celle der Meinung, bei Werkzeugen, die als Gebrauchsgegenstand nicht allge-mein zur Verletzung von Personen bestimmt seien, sondern jederzeit sozial-ad344quat von jedermann bei sich gef374hrt werden k366nnten, sei erforderlich, dass als subjektives Element eine generelle, vom konkreten Lebenssachverhalt los-gel366ste Bestimmung des Werkzeuges zur Verwendung gegen Menschen sei-tens des T344ters hinzutrete, ohne dass indes die in 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vorausgesetzte konkrete Verwendungsabsicht gegeben sein m374sse. An- 19 - 10 - dere Obergerichte sind der Ansicht, ein Werkzeug sei bereits dann im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB gef344hrlich, wenn es objektiv geeignet sei, erhebliche Verletzungen zu verursachen, und damit dem T344ter bei Bege-hung des Diebstahls die M366glichkeit biete, es - etwa in einer bedr344ngten Situa-tion - als Gewalt- oder Drohungsmittel einzusetzen. Der Tatbestand enthalte jedoch eine einschr344nkende subjektive Komponente durch das Merkmal des Beisichf374hrens, die insbesondere zum Tragen komme, wenn der T344ter einen Gebrauchsgegenstand des t344glichen Lebens in sozialad344quater Weise bei sich f374hre (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ 2004, 212; OLG Celle StV 2005, 336; 344hnlich OLG M374nchen NStZ-RR 2006, 342). b) Die in der Literatur vertretenen Meinungen lassen sich in zwei Grup-pen einteilen: 20 aa) Ein Teil des Schrifttums ist der Auffassung, eine Auslegung des Tat-bestandsmerkmals sei allein anhand objektiver Kriterien nicht m366glich. Da na-hezu jeder Gegenstand so eingesetzt werden k366nne, dass er erhebliche Verlet-zungen hervorzurufen geeignet sei, m374sse f374r die Annahme eines anderen ge-f344hrlichen Werkzeugs im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB auf sub-jektiver Ebene ein begrenzendes Element hinzutreten. Dieses wird teilweise - der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entsprechend oder zu-mindest nahe kommend - darin gesehen, dass der T344ter zumindest generell den Willen haben m374sse, das Werkzeug auch zu Verletzungs- oder Bedro-hungszwecken einzusetzen (vgl. Erb JR 2001, 206, 207; Geppert Jura 1999, 599, 602; K374per in FS f374r Hanack S. 569, 585 ff.; ders. JZ 1999, 187, 192 ff.). Andere Vertreter dieses Ansatzes fordern, der T344ter m374sse das Werkzeug einer gegebenenfalls gef344hrlichen Verwendung "gewidmet" (vgl. Rengier, Strafrecht BT I 9. Aufl. 247 4 Rdn. 25; Hilgendorf ZStW 112 (2000), 811, 812 f.; Maatsch GA 2001, 75, 83) oder einen "inneren Verwendungsvorbehalt" gefasst haben, bei 21 - 11 - dessen Umsetzung sich das Werkzeug als gef344hrlich erweise (vgl. Wes-sels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2 30. Aufl. 247 4 Rdn. 262 b). bb) Der - wohl 374berwiegende - Teil der Literatur bef374rwortet hingegen ei-ne Interpretation des Tatbestandsmerkmals allein anhand objektiver Kriterien. Nach diesen Auffassungen ist die Gef344hrlichkeit eines Werkzeuges nur nach seiner objektiven Zweckbestimmung oder Beschaffenheit zu bestimmen (vgl. Fischer aaO Rdn. 9 b; Laufh374tte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag zu 247 250 Rdn. 6; Eser aaO; Schmitz in M374nchKomm-StGB 247 244 Rdn. 14 ff.; Hoyer aaO; Kindh344user aaO Rdn. 7 ff.; Otto aaO Rdn. 53; Dencker JR 1999, 33, 36; Fischer NStZ 2003, 569, 572; H366rnle Jura 1998, 169, 172; J344ger aaO, 654; Kindh344u-ser/Wallau StV 2001, 18 f.; dies. StV 2001, 352, 353; Lesch aaO 376; Mitsch ZStW 111 (1999), 65, 79; Schlothauer/S344ttele StV 1998, 505, 507; Schroth NJW 1998, 2861, 2864; Streng GA 2001, 359, 365 ff.; alle m. w. N.). 22 Innerhalb dieses Ansatzes wird mit einer Vielzahl unterschiedlicher An-forderungen die Anwendbarkeit des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB vorran-gig mit dem Ziel begrenzt, das blo337e Beisichf374hren von Alltagsgegenst344nden wie Kugelschreibern, G374rteln, Krawatten, Miniaturschraubenziehern oder Schl374sseln nicht unter den Qualifikationstatbestand zu fassen. Es wird insbe-sondere vertreten, als andere gef344hrliche Werkzeuge im Sinne der Norm seien nur solche Gegenst344nde anzusehen, die zu potentiellen Verletzungszwecken eingesetzt werden k366nnten (H366rnle aaO), von einer zumindest ann344hernden abstrakten Gef344hrlichkeit seien wie Waffen (Dencker aaO), in der konkreten Tatsituation keine andere Funktion erf374llen k366nnten, als zu Verletzungszwecken eingesetzt zu werden (Eser aaO Rdn. 7; Schlothauer/S344ttele StV 1998, 505, 508), nach ihrer objektiven Beschaffenheit Waffen 344hnelten und bei miss-br344uchlicher Verwendung das selbe Verletzungspotential aufwiesen wie "echte" Waffen (Fischer NStZ 2003, 569, 572), eine objektive Waffen344hnlichkeit bes344- 23 - 12 - 337en (Mitsch aaO), aufgrund ihres immanenten Eskalationspotentials und den damit verbundenen Risiken f374r die 366ffentliche Sicherheit und Ordnung nach dem Gesetz nicht f374r jedermann frei verf374gbar seien (Lesch aaO 376), denen eine Waffenersatzfunktion zukomme (Streng aaO) oder vor deren Benutzung generell gewarnt bzw. bez374glich derer 374blicherweise auf Vorsicht im Umgang mit ihnen hingewirkt werde (Hohmann/Sander, Strafrecht BT Teilbd. 1, 2. Aufl. 247 2 Rdn. 5; Sander in M374nchKomm-StGB 247 250 Rdn. 29). Schlie337lich wird gefor-dert, die konkreten Tatumst344nde m374ssten einen objektiven Beobachter zu der Annahme veranlassen, der T344ter wolle den Gegenstand zweckentfremdet in gef344hrlicher Weise verwenden (vgl. Kindh344user aaO Rdn. 9). 3. Bereits die Anzahl der geschilderten L366sungsans344tze weist darauf hin, dass die Fassung des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB missgl374ckt ist. Diese l344sst von vornherein keine Auslegung des Begriffs des "anderen gef344hrlichen Werkzeugs" zu, die unter Anwendung allgemeiner und f374r jeden Einzelfall glei-cherma337en tragf344higer rechtstheoretischer Ma337st344be f374r alle denkbaren Sach-verhaltsvarianten eine in sich stimmige Gesetzesanwendung gew344hrleisten k366nnte. So ist es etwa schwer verst344ndlich, dass es innerhalb des Strafgesetz-buches und sogar einzelner Normen (247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB oder 247 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer unter-schiedlichen Auslegung dieses wortgleichen Tatbestandsmerkmals kommen kann (vgl. hierzu schon BGH NStZ 1999, 301; NStZ-RR 2002, 265; aA noch BGH NStZ 2002, 594, 595). Beachtet man zudem die Untauglichkeit des vom Gesetzgeber erteilten Auslegungshinweises, so wird deutlich, dass mit den Mit-teln herk366mmlicher Auslegungstechnik eine umfassende, sachgerechte L366sung f374r alle denkbaren Einzelf344lle nicht zu erreichen ist. Der Senat sieht deshalb davon ab, im vorliegenden Fall 374ber die Beantwortung der pr344zisierten, dem konkreten Sachverhalt angepassten Rechtsfrage hinaus den Versuch zu unter- 24 - 13 - nehmen, das Tatbestandsmerkmal "anderes gef344hrliches Werkzeug" im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB allgemeing374ltig zu definieren. 4. Dies vorausgesetzt gilt: 25 a) Den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, die bei der Bestimmung des Begriffs des anderen gef344hrlichen Werkzeugs auf ein-grenzende subjektive Kriterien wie eine - gegebenenfalls generelle - Verwen-dungsabsicht, einen "Verwendungsvorbehalt" oder einen "Widmungsakt" des T344ters abstellen, vermag der Senat nicht zu folgen; an seinem Hinweis in der Entscheidung NStZ 1999, 301, 302 h344lt er nicht fest. 26 aa) Die genannten Ansichten lassen sich bereits nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang bringen. 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB enth344lt nach seiner insoweit sprachlich klaren und eindeutigen Fassung - im Gegensatz zu 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB - gerade kein 374ber den Vorsatz bez374glich der objektiven Tatbestandsmerkmale hinausgehendes, wie auch immer im Ein-zelnen zu definierendes subjektives Element. Insbesondere das Erfordernis einer auf den Einsatz des gef344hrlichen Werkzeugs als N366tigungsmittel gegen Personen gerichtete Absicht, sei sie generell gefasst oder auf den konkreten Diebstahl bezogen, l344sst sich der Norm nicht entnehmen. 27 Eine derartige Gebrauchsabsicht kann auch nicht in die Tathandlung des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB hineininterpretiert werden; denn der T344ter f374hrt ein anderes gef344hrliches Werkzeug bei sich, wenn er es bewusst in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Ein dar374ber hinausgehender Wille, den Gegenstand gegebenenfalls gegen Personen einzu-setzen, ist nicht notwendig (vgl. BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG 247 30 a Abs. 2 Mitsichf374hren 2 jeweils f374r F344lle des Mitsichf374hrens im Sinne des 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). 28 - 14 - bb) Dieses aus dem Wortlaut der Norm folgende Ergebnis wird durch systematische und teleologische Gesichtspunkte best344tigt: Die Absicht, das Werkzeug gegen Personen einzusetzen, wird nur von 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gefordert, dessen Tatbestand verlangt, dass der T344ter ein sons-tiges Werkzeug oder Mittel bei sich f374hrt, um es zu N366tigungszwecken zu ver-wenden. Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert worden, unter den das Beisichf374hren von Gegenst344nden zu subsumieren ist, von denen zwar objektiv an sich keine Leibesgefahr ausgeht, die aber zur Ver-hinderung oder 334berwindung des Widerstands einer anderen Person durch Gewalt oder der Drohung mit Gewalt eingesetzt werden sollen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 18). Tatmittel sind deshalb bei die-ser Tatbestandsalternative grunds344tzlich beliebige Gegenst344nde, ohne dass es auf deren objektive Gef344hrlichkeit ankommt; denn durch die beschriebene Ver-wendungsabsicht wird die Gefahr des Einsatzes auch solcher Gegenst344nde zu Zwecken der Gewaltanwendung oder Drohung konkretisiert (vgl. Fischer aaO Rdn. 7, 10) und damit die im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls (247 242 StGB) h366here Strafdrohung gerechtfertigt. 29 Demgegen374ber will der Gesetzgeber mit 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB Fallgestaltungen mit einer w344hrend der Begehung der Tat erh366hten, ab- strakt-objektiven Gef344hrlichkeit erfassen, die sich bereits daraus ableitet, dass der T344ter eine Waffe oder ein anderes gef344hrliches Werkzeug bei sich f374hrt, weil in diesen F344llen die latente Gefahr des Einsatzes als N366tigungsmittel be-steht (vgl. Fischer aaO Rdn. 7; Geppert Jura 1999, 599, 600). Dieser Gedanke galt bereits zu 247 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF f374r den Dieb, der bei der Tat eine Schusswaffe mit sich f374hrte (vgl. Ru337 in LK 12. Aufl. 247 244 Rdn. 3), und ist vom Gesetzgeber durch die Neuregelung im Sechsten Gesetz zur Reform des Straf-rechts nicht aufgegeben worden; vielmehr ist die tatbestandliche Erweiterung auf andere gef344hrliche Werkzeuge nach der Intention des Gesetzgebers im 30 - 15 - Hinblick auf Ungereimtheiten vorgenommen worden, die auftreten k366nnten, wenn Schusswaffen und andere, ebenso bzw. 344hnlich gef344hrliche Gegenst344nde nicht gleich behandelt w374rden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 18). Der Differenzierung bez374glich der subjektiven Voraussetzungen der je-weiligen Tatbestandsalternative des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt somit die ge-setzgeberische Absicht zu Grunde, das Beisichf374hren von Werkzeugen, die im Falle ihres Einsatzes gegen Personen aufgrund ihrer Beschaffenheit objektiv die Eignung besitzen, schwere Verletzungen herbeizuf374hren, wegen der laten-ten Gefahr des Gebrauchs durch den T344ter selbst ohne dessen Verwendungs-absicht oder -vorbehalt mit erh366hter Strafe zu bedrohen. Dieser Konzeption des Gesetzes liefe es zuwider, wollte man in den F344llen des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zur Bestimmung des anderen gef344hrlichen Werkzeugs auf ein zus344tzliches subjektives Element abstellen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 265, 266; NStZ 2002, 594, 595). 31 b) Bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "anderes gef344hrliches Werkzeug" im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB muss somit allein auf objektive Kriterien zur374ckgegriffen werden. Dabei ist indes nicht zu verken-nen, dass gegen diesen Ansatz und die in seinem Rahmen vertretenen einzel-nen Auffassungen durchaus gewichtige Argumente vorgebracht werden k366n-nen. So kann etwa die Bestimmung eines anderen gef344hrlichen Werkzeugs nach rein objektiven Kriterien in Anbetracht der zahlreichen in Betracht kom-menden Gegenst344nde zu einer schwer kalkulierbaren Einzelfallkasuistik f374hren, bei der zudem die Gefahr von widerspr374chlichen Entscheidungen offenkundig ist. Hinzu kommt, dass im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen vor allem zu sonstigen Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB, aber auch etwa zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall (247 243 32 - 16 - Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) oder zum Wohnungseinbruchsdiebstahl (247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) im Hinblick auf die hierzu regelm344337ig verwendeten Einbruchs-werkzeuge aufgeworfen werden k366nnen. Jedoch lassen aus den dargelegten Gr374nden sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck des Gesetzes keinen Raum f374r ein zus344tzliches subjektives Element zur Eingrenzung des Tatbe-standsmerkmals "anderes gef344hrliches Werkzeug" im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. Die sich hieraus ergebenden Misslichkeiten sind gegebe-nenfalls durch eine ad344quate Neufassung des Gesetzes zu beseitigen. Bis zu einer derartigen gesetzlichen Neuregelung wird es indes f374r besondere Sach-verhaltsvarianten - soweit nach den anerkannten Auslegungskriterien m366glich - weiterer Pr344zisierungen des Tatbestandes durch die Rechtsprechung bed374rfen. F374r die hiesige Sachverhaltsgestaltung sind die Voraussetzungen eines anderen gef344hrlichen Werkzeugs im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB jedenfalls zu bejahen. Hierf374r sind folgende 334berlegungen ma337gebend: 33 Messer, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel kon-struiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen im technischen Sinne geh366ren, erf374llen nach st344ndiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, regelm344337ig die Voraussetzungen eines anderen gef344hrlichen Werkzeugs im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB 247 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH NStZ-RR 2006, 12, 13 f374r den Fall eines Klappmes-sers). Die von ihnen ausgehende hohe abstrakte Gefahr, die Grund f374r die Strafsch344rfung durch den Qualifikationstatbestand des 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist, ist evident und kommt derjenigen von Waffen im techni-schen Sinne zumindest nahe. 34 - 17 - Dies gilt in vergleichbarer Weise f374r Taschenmesser mit einer l344ngeren Klinge (zuletzt jeweils offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich in BGH StV 2002, 191 f374r 247 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB; NStZ-RR 2003, 12; 2005, 340). Auch diese sind objektiv zum Schneiden und Stechen bestimmt und nach ihrer Beschaffenheit hierzu geeignet. Von einem sonstigen Messer unterscheiden sie sich im Wesentlichen lediglich dadurch, dass die Klinge von Hand ausgeklappt werden muss. Dieser Umstand nimmt, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, einem Taschenmesser aber nicht seine objektive Gef344hrlichkeit. Ein solches Messer kann wie jedes andere jederzeit gegen Personen gebraucht werden und im Falle seines Einsatzes dem Opfer erhebliche, unter Umst344nden sogar t366dliche Verletzungen zuf374gen. Die latente Gefahr, die von einem derarti-gen, von dem Dieb bei der Tat bei sich gef374hrten Taschenmesser ausgeht, ist deshalb nicht in einem Umfang geringer als diejenige von sonstigen Messern mit einer vergleichbar langen feststehenden Klinge, dass nach dem Zweck der Norm eine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt w344re. 35 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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