BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 246/09 vom 27. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 2009, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 5. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der erheblich alkoholi-sierte (BAK von maximal 2,5 211) Angeklagte in einer Diskothek mit einem ande-ren Gast in Streit. Als der Nebenkl344ger mit Blick zum Angeklagten zwischen die Kontrahenten trat, um die Auseinandersetzung zu beenden, drang der Ange-klagte auf ihn ein, zog ein Messer und stach damit in Richtung von dessen Kopf. Er traf ihn am Kinn und verursachte dort eine Stichverletzung. Ein Ein- 2 - 4 - dringen des Messers in den Hals wurde dadurch verhindert, dass das Messer auf den Kieferknochen traf. Dem Nebenkl344ger gelang es, dem Angeklagten, der weiterhin auf ihn einstach und ihm noch zwei kleinere Stichwunden an der Hand zuf374gte, das Messer zu entwinden. Das Landgericht hat direkten Verletzungsvorsatz angenommen, sich hin-gegen von einem (auch nur bedingten) T366tungsvorsatz nicht zu 374berzeugen vermocht. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass die generelle Gef344hrlichkeit von Stichverletzungen im Kopfbereich zwar f374r einen solchen Vorsatz sprechen k366nnte; wegen der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeit-punkt, des Fehlens eines (nachvollziehbaren) T366tungsmotivs und der bei der Begehung von T366tungsdelikten generell hohen Hemmschwelle k366nne die Kammer jedoch nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte auf das Ausbleiben t366dlicher Verletzungen vertraut habe. 3 1. Die Ablehnung des bedingten T366tungsvorsatzes h344lt rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 4 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ange-sichts der hohen Hemmschwelle gegen374ber einer T366tung unter Ber374cksichti-gung aller Umst344nde des Einzelfalls sorgf344ltig zu pr374fen, ob der T344ter, der sein gef344hrliches Handeln durchf374hrt, obwohl er mit der M366glichkeit t366dlicher Verlet-zungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt, wobei dies bei 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlungen nahe liegt. Ferner sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des T344ters bei der Tatbege-hung sowie seine Motivation in die Beweisw374rdigung mit einzubeziehen (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 m. w. N. ). 5 - 5 - Diese sorgf344ltige Pr374fung l344sst das Landgericht vermissen. Es wird schon nicht erkennbar, ob die Kammer bereits Zweifel daran hatte, dass der Angeklagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als m366glich und nicht ganz fern liegend erkannte, oder nur daran, dass er ihn billigte oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfand (zur Bedeu-tung des Wissens- und des Willenselements bei der Pr374fung des bedingten Vorsatzes vgl. BGH NStZ-RR 2006, 9 m. w. N.). Soweit die Alkoholisierung des Angeklagten angesprochen wird, k366nnte dies f374r Zweifel der Strafkammer auch am Wissenselement sprechen; die Er366rterung der Motivlage und der Hemm-schwelle k366nnte sich auf das Willenselement beziehen. Erkannte der Angeklag-te jedoch, wozu sich das Urteil nicht verh344lt, trotz seiner Alkoholisierung die 344u-337erste Gef344hrlichkeit eines mit einem Messer gef374hrten Stiches in Richtung der f374r t366dliche Verletzungen in hohem Ma337e anf344lligen Kinn- und Halspartie, dann liegt bei der hier gegebenen Tatgestaltung auch die Billigung des Todes durch-aus nahe. Denn der Angeklagte "fuchtelte" nicht etwa ziellos mit dem Messer herum und traf dabei (zuf344llig) mit dessen Spitze das Kinn des Nebenkl344gers, sondern stach nach den Feststellungen zielgerichtet in Richtung des Kopfes des Nebenkl344gers. 6 Soweit das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hohen Hemmschwelle bei T366tungsdelikten abstellt, darf diese nicht dahin missverstanden werden, dass durch sie die Wertung der hohen und offensicht-lichen Lebensgef344hrlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf einen T366tungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen Rechtsanwendung in Frage gestellt werden soll und dieser Beweisgrund den Schluss auf einen T366tungsvorsatz in aller Regel nicht tragen kann (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 m. w. N.). 7 - 6 - Hinzu kommt, dass die Erw344gung des Landgerichts, f374r den Angeklagten habe es "keinen Grund" gegeben, den die Auseinandersetzung schlichtenden Nebenkl344ger zu t366ten, nicht gegen eine Billigung des Todes spricht und deshalb f374r die 334berzeugungsbildung hinsichtlich eines (lediglich) bedingten T366tungs-vorsatzes an Bedeutung verliert. Der f374r m366glich erkannte Erfolg muss den W374nschen des T344ters nicht entsprechen (vgl. BGHSt 7, 363, 369). Allenfalls hochgradig interessenwidrige Tatfolgen widerstreiten der Annahme einer Billi-gung des Erfolges durch einen in der Steuerungsf344higkeit beeintr344chtigten, oh-nehin 374beraus un374berlegt handelnden T344ter (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vor-satz, bedingter 51, 61 jew. m. w. N.). Zuletzt l344sst das Landgericht au337er Be-tracht, dass der Angeklagte nicht nur einmal, sondern mit dem Messer noch weiter in Richtung des Nebenkl344gers stach; dies h344tte als ein Indiz daf374r, dass er nicht auf einen glimpflichen Ausgang vertraute, er366rtert werden m374ssen. 8 2. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich so-wohl eine n344here Beschreibung des Tatwerkzeugs als auch eine Darstellung der Taten empfehlen wird, die zu den erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen zahlreicher Gewaltdelikte gef374hrt haben; letzteres auch mit Blick darauf, dass das Landgericht wegen der nicht ausschlie337baren erheblich verminderten Schuldf344higkeit aufgrund des Alkoholkonsums eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und sich dabei nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei selbstverschuldeter 9 - 7 - Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschiebung 31, 33, 37; einschr344n-kend BGHR aaO 35; BGH NStZ 2008, 619). F374r einen Ausnahmefall (vgl. hier-zu NStZ-RR 2009, 230) bestehen bislang keine Anhaltspunkte. Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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