BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 246/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 20. Juli 2010 beschlossen: Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Gr374nde: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist ist zul344ssig, insbesondere wurden die zur Begr374ndung des Antrages erforderlichen Tatsachen mit Anwaltsschriftsatz vom 22. April 2010, eingegangenen beim Landgericht Hannover am 23. April 2010, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorge-tragen und glaubhaft gemacht (247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese beginnt mit der Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers 1 - 3 - kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98, BGHR StPO 247 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 45 Rn. 3). Ausweislich der Akten (Bd. XII AS. 38/39) wurde der Angeklagte erst mit Schreiben des Landgerichts vom 16. April 2010 374ber die versp344tete Anbringung der Revisionsantr344ge durch seinen Verteidiger in Kenntnis gesetzt. Aus der Be-gr374ndung des Wiedereinsetzungsantrages vom 22. April 2010 ergibt sich zu-dem, dass der Angeklagte 374ber die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger bereits am 12. M344rz 2010 sowie die - f374r die versp344tete Begr374ndung der Revisi-on urs344chliche - fehlerhafte kanzleiinterne Aktenf374hrung nicht informiert gewe-sen ist. Damit war die Frist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Eingang der Be-gr374ndung des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht abgelaufen. 2. Da der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begr374ndung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247 44 Satz 1 StPO). 2 - 4 - 3. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zur374ckzugeben. 3 Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Full & Egal Universal Law Academy