BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 246/14 vom 10. Juni 201 4 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Ge neralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärt i- gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. Januar 2014 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehör i- gen Feststellungen werden jedoch aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren veru r- teilt. Hiergegen wendet sich der B eschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die - nicht ausgeführte - Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die allgemeine Sachrüge stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründe t im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- bracht. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind für sich materiell - rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes gleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vol l- streckungsstand der durch das Amtsgericht Duisburg am 12 . Januar 201 2 ve r- hängten Geldstrafe verhalten . Da der Angeklagt e die verfahrensgegenständ - liche Tat vor dieser Verurteilung beging, wäre - wenn die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte - von der Strafkammer grundsätzlich eine Gesam t- s trafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12). Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellte n schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten seit dem Jahr 2010 nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; in diesem Fall wäre der Angeklagte hier auch beschwert. Die neu zu treffende Entscheidung über den St rafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden , weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über ein en Härteausgleich nicht in den Regelun gsbereich dieser Vorschriften fällt ; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH aaO). 2 3 4 - 4 - Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, § 353 Abs. 2 StPO . Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke 5
Full & Egal Universal Law Academy