ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR246.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 246/18 vom 7 . August 201 8 in de r Straf sache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7 . August 201 8 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15 . Januar 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch ents tandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher gegen sie verhängten Geldstrafe zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Gen e- ralbundesanwalt hat dazu ausgeführt: " Der Nebenk lage steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesve r- letzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Der Nebenkl ä- ger hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebe n- kläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefu g- 1 2 - 3 - nis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unau s- geführten allgemeinen Sachrüge genügt dem gr undsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2009, 3 StR 514/08, NStZ - RR 2009, 182 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes veru r- teilt. Dass eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt wird, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen. " Dem schließt sich d er Senat an. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 3
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