BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 247/01 vom 18. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und mit Zustimmung der Nebenklägerin F. und des Genera l - bundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Oktober 2001 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Oldenburg vom 15. September 2000 wird a) das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, im Fall II.4. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt; b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte w e - gen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Me n - schenhandel, Zuhälterei und gewerbsmäßigem Einschle u - sen von Ausländern (Fall II.1. der Urteilsgründe) und wegen Vergewaltigung (Fall II.4. der Urteilsgründe) verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstand e - nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenha n - dels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern, davon in einem - 3 - Fall (II.4. der Urteilsgrnde) in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Werte r - satz sowie den erweiterten Verfall angeordnet. Hiergegen wendet sich die R e - vision des Angeklagten mit Verfahrensrgen und der allgemeinen Sachrge. Die Verfahrensrgen bleiben schon aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Im brigen hat das Landgericht u.a. die Ladung der Zeuginnen P. , L. und D. zu Recht w e - gen Unerreichbarkeit abgelehnt. Die sachlichrechtliche Überprfung und die Verfahrensbeschrnkung fhren zu der aus der Entscheidungsformel ersichtl i - chen Änderung des Schuldspruchs. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit dem gesondert ve r - folgten S. vereinbart, Frauen unter Ausnutzung der allgemein schlechten Lebensbedingungen in der Ukraine zur Einreise in die Bundesrep u - blik Deutschland und zur Aufnahme einer Ttigkeit als Prostituierte zu bew e - gen. Dabei tuschte S. den Frauen zum Teil vor, daû sie in Deutschland eine Ttigkeit als Tnzerin ausben könnten. Mit unrichtigen A n - gaben verschaffte er den Frauen Visa. In Kenntnis dieser Umstnde bernahm der Angeklagte die Frauen in Deutschland an vorher festgelegten Orten und brachte sie zu den einzelnen Bordellen. Nachdem die Frauen von ihm oder den Bordellbetreibern darber unterrichtet waren, welche Summen sie abzufhren hatten, sammelte der Angeklagte die Gelder bei den Frauen in regelmûigen Abstnden ein und leitete sie unter Abzug seines Anteils - von dem er auch seinen Lebensunterhalt bestritt - an S. weiter. 1. Im Fall II.1. der Urteilsgrnde hat der Angeklagte die Nebenklgerin A. , der von S. eine Stellung als Tnzerin versprochen worden war, nach dem Grenzbertritt bernommen und in das Bordell der Mitang e - - 4 - klagten Pa. gebracht. Die Nebenklgerin fgte sich dort der fr sie be r - raschenden Anordnung, sich zu prostituieren, weil sie nicht wuûte, wo sie sich befand, weil sie der deutschen Sprache nicht mchtig war und Angst vor der Polizei hatte. Sie muûte die Hlfte ihres Dirnenlohns und eine Tagesmiete von 15 DM an die Mitangeklagten abliefern, fr das Verbringen nach Deutschland muûte sie 2.000 DM und pro Woche weitere 500 DM an den Angeklagten za h - len. Innerhalb von 30 Tagen hat die Nebenklgerin diese Zahlung fast vol l - stndig an den Angeklagten geleistet. a) Ob sich der Angeklagte - wie das Landgericht meint - des gemei n - schaftlich begangenen schweren Menschenhandels in der Form des listigen Bestimmens zur Prostitution (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat oder ob dies ausscheidet, weil das Opfer hier der Prostitution bloû tatschlich zugefhrt wurde (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 181 Rdn. 5; Laufhtte in LK 11. Aufl. § 181 Rdn. 3), kann offenbleiben, denn die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Mensche n - handels in der Form der listigen Anwerbung zu sexuellen Handlungen (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) sowie der gewerbsmûigen Anwerbung zur Prostit u - tion (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist rechtsfehlerfrei. Der Schuldspruch wird durch die zustzliche Bejahung des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht berhrt. Die Ve r - wirklichung aller drei Tatvarianten ist nicht strafschrfend bercksichtigt wo r - den. b) Auch die Verurteilung wegen Zuhlterei hat Bestand, wenngleich es fr die neben der rechtsfehlerfrei festgestellten ausbeuterischen Zuhlterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) angenommene dirigierende Zuhlterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) an den erforderlichen Feststellungen fehlt. - 5 - c) Teilweise unzutreffend hat das Landgericht den Verstoû gegen die Vorschriften des Auslndergesetzes beurteilt. Als Bezugsnorm fr das nach § 92 a Abs. 1 AuslG strafbare Einschleusen von Auslndern hat es ersichtlich § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG angenommen. Fr einen schuldhaften Verstoû der Nebenklgerin gegen § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG geben die Feststellungen indes keinen Anhaltspunkt. Einer Strafbarkeit der Nebenklgerin nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dadurch, daû sie in der Absicht, eine Erwerbsttigkeit au s - zuben, mit einem Touristenvisum eingereist ist, stehen die rechtlichen Bede n - ken entgegen, die der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2000 (BGHR AuslG § 92 Unerlaubter Aufenthalt 2 = NStZ 2000, 657) dargelegt hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aber durch seine kontinuierliche Z u - sammenarbeit mit S. und die Übern ahme der Frauen diesen auch beim Erschleichen des Visums fr die Nebenklgerin nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG untersttzt (vgl. BGH NStZ 2000, 657, 659), so daû die Voraussetzu n - gen einer in § 92 a Abs. 1 AuslG genannten Bezugsnorm gegeben sind. § 265 StPO steht dem Anknpfen an eine andere Norm nicht entgegen. Der Senat schlieût aus, daû sich der insoweit gestndige Angeklagte anders als gesch e - hen htte verteidigen knnen. Zutreffend hat das Landgericht § 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG als verwir k - lichte Tatbestandsalternative angenommen, da der Angeklagte fr seine Hilf e - leistung auch einen Vermgensvorteil erhielt (vgl. BGHR AuslG § 92 a Verm - gensvorteil 1). Ein wiederholtes Handeln i.S.v. § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist indes nicht festgestellt (vgl. BGHR AuslG § 92 a Einschleusen 1). Zutreffend hat das Landgericht auch gewerbsmûiges Handeln (§ 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG) angenommen, da bereits die erste Tat - frhere Taten sind nicht konkret festgestellt - gewerbsmûig sein kann. Fr die Annahme ba n - - 6 - denmûiger und damit auch "gewerbs- und bandenmûiger" Begehung (§ 92 a Abs. 2 Nr. 2, § 92 b Abs. 1 AuslG) fehlt hingegen jede Feststellung. Es ist auch nicht zu erwarten, daû Feststellungen, die den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bande (Beschl. vom 22. Mrz 2001 - GSSt 1/00 = NStZ 2001, 421) entsprechen, getroffen werden knnen. 2. Hinsichtlich der Tat zu II.4. der Urteilsgrnde hat der Senat die Ve r - folgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenklgerin gemû § 154 a Abs. 2 i.V .m. Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den rechtlichen Gesicht s - punkt der Vergewaltigung beschrnkt. In diesem Umfang hat die Überprfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Der Senat hat fr beide Taten jeweils den Schuldspruch gendert. Bei der ersten Tat entfllt der Schuldspruch nach § 92 b Abs. 1 AuslG. Bei der zweiten Tat verbleibt nur der Schuldspruch nach § 177 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1 StGB. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berhrt. Dies gilt sowohl fr die Einzelstrafe von zwei Jahren fr die Tat zum Nachteil der Nebenklgerin A. als auch fr die Einsatzstrafe von fnf Jahren fr die Tat zum Nac h - teil der Nebenklgerin F. . Das Landgericht hat diese Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen und auf die groûe Brutalitt, d.h. auf die besondere Schmerzhaftigkeit und Nachhaltigkeit der abgentigten sexuellen Handlung abgestellt. Auf die Verwirklichung anderer Tatbestnde hat das Landgericht nicht strafschrfend zurckgegriffen. Der Senat schlieût daher aus, daû das Landgericht bei Zugrundelegung des nach der Verfahrensb e - schrnkung verbliebenen Schuldspruchs geringere Einzelstrafen und eine g e - ringere Gesamtstrafe verhngt htte. Auch die Anordnung des erweiterten Verfalls hlt rechtlicher Überpr - fung stand. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde, insbesondere - 7 - dem Inhalt der vom Angeklagten gefhrten Karteikarten ber die Zahlungen der einzelnen Opfer, ist die berzeugung der Kammer zu entnehmen, daû das Geld aus rechtswidrigen Taten des Angeklagten erlangt war. 4. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen wrde, den Angeklagten mit den g e - samten Gebhren und Auslagen zu belasten. 5. Das angefochtene Urteil gibt schlieûlich Anlaû zu dem Hinweis, daû es in Fllen wie dem vorliegenden angezeigt sein kann, den Prozeûstoff auf die wesentlichen Straftatbestnde zu beschrnken. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker
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