BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 247/03 vom5. August 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten DiebstahlsDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBückeburg vom 27. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin abgeändert, daß derAngeklagte des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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