BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 247/06 vom 3. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Au-gust 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Itzehoe vom 6. M344rz 2006 im Strafausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hatte er das zweieinhalbj344hrige Kind seiner Freundin aus Wut mit bedingtem T366tungs-vorsatz mehrfach heftig hin- und hergesch374ttelt und dabei den Kopf an eine harte Fl344che geschlagen und so ein schweres Sch344delhirntrauma verursacht, das zum Tode f374hrte. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbe-gr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg. 1 - 3 - Die Begr374ndung der im Hinblick auf vergleichbare Totschlagsf344lle hohen Strafe, die nur zwei Jahre unter der H366chststrafe liegt, h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand: 2 Soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten das "lange Leiden" des Jungen gewertet hat, steht dies nicht in Einklang mit den Feststellungen, wonach er nach dem Sch374tteln m366glicherweise bereits bewusstlos war. 3 Dem Angeklagten durfte auch nicht erschwerend angelastet werden, dass er nach der Tat den Leichnam des Kindes beseitigt hat, um nicht in Ver-dacht zu geraten (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18). 4 Nicht unbedenklich ist auch die Ber374cksichtigung der "rohen und bruta-len Vorgehensweise" und der "Schwere der Verletzungen". Insofern durften nur Handlungen und Verletzungen ber374cksichtigt werden, die 374ber die den Tatbe-stand des Totschlags erf374llende Vorgehensweise und deren Folgen hinausge-gangen sind (247 46 Abs. 3 StGB - vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 3 T366tungsvorsatz 6). Dass sich die Strafkammer dessen bewusst war, wird aus den Urteilsgr374n-den nicht deutlich. 5 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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