ECLI:DE:BGH:2015:261115U3STR247.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 247/15 vom 26. November 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. November 201 5 in der S itzung am 26. November 2015, an de nen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaat sanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidiger in des Angeklagten K . , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten A . , Justizobersekretärin - in der Verhandlung - als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Justiz amtsinspektor - bei der Ver kündung - als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Dezember 2014 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den gesamten Str afaussprüchen; b) in den Aussprüchen über das Absehen von der Verfall s- anordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des La ndg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . unter Freisprechung im Ü b- rigen wegen Betruges in 27 Fällen und wegen versuchten Betruges in 13 Fä l- len, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, den Angeklagten A . wegen Betruges in 17 Fällen und wegen versuchten Betruges in zehn Fällen, jeweils in 1 - 4 - Tateinheit mit Urkundenfä lschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- ren und drei Monaten, den Angeklagten Al . wegen Betruges in elf Fällen und wegen versuchten Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urku n- denfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von d rei Jahren sowie den Ang e- klagten Ak . wegen Betruges in 14 Fällen und wegen versuchten Betruges in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass gegen die Angeklagten wegen Geldbeträgen in unterschiedlicher Höhe nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werde, weil Ansprüche der Verletzten entgegenstünden. Dagegen wenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Recht s gestützten Revisionen der Angeklagten; die Beschwerdeführer Al . und Ak . - letzterer ohne nähere Ausführungen - beanstanden zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie un begründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traten die Angeklagten an nicht kreditwürdige Personen heran, um diesen gegen hohe Provisionen und unter Täuschung der die Darlehen ausreichenden Banken gleichwohl Raten - kredite zu vermitteln. In ins gesamt 42 Fällen stellten die Angeklagten für die potentiellen Kreditnehmer arbeitsteilig und in wechselnder Beteiligung unter Vorlage gefälschte r Verdienstbescheinigungen und anderer Urkunden bei ve r- schiedenen Banken Anträge auf Abschluss von Darlehensver trägen mit Betr ä- der eingereichten Unterlagen durch Bankmitarbeiter Unstimmigkeiten auf, so dass es nicht zum Vertragsschluss und in der Folge auch nicht zur Auszahlung der Darlehe nsvaluta kam; in den übrigen Fällen wurden die Kreditanträge a n- genommen und die Darlehensbeträge ausgekehrt. Die Angeklagten veranlas s- ten daraufhin die Kreditnehmer in diesen Fällen, die Beträge in bar abzuheben 2 - 5 - und ließen sich die vereinbarte Provision - in der Regel mindestens 5 % pro beteiligtem Angeklagten - auszahlen. Dabei handelten sie in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung solcher Taten eine dauernde Einnahmequelle von einigem Umfang zu schaffen bzw. zu erhalten. Die Strafkammer hat ni cht zweifelsfrei aufklären können, ob die jeweiligen Kreditnehmer hinsichtlich der betrügerischen Erlangung der Darlehen gut - oder bösgläubig waren. Die Banken hätten die - überwiegend schon nach kurzer Zeit notleidend gewordenen - Verträge nicht geschlo ssen und die Darlehen nicht gewährt, wenn sie über die tatsächlichen Einkommens - und sonstigen Verhältnisse der Kreditnehmer zutreffend informiert worden wären. Den erlittenen Vermögen s- schaden hat das Landgericht nach Vernehmung von Bankmitarbeitern zu den jeweiligen bankinternen Bewertungsmaßstäben mit 75 % der ausgezahlten Da r- lehenssumme beziffert, denn jedenfalls in dieser Höhe sei der erlangte Rüc k- zahlungsanspruch aufgrund der nicht vorhandenen Bonität der Kreditnehmer weniger wert als ein solcher, bei dem die angegebenen Einkommensverhältni s- se tatsächlich zugetroffen hätten. 2. Den von den Angeklagten Al . und Ak . erhobenen Verfa h- rensrügen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versag t. 3. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des U r- teils hat zu den jeweiligen Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Strafaussprüche haben hingegen keinen B e- stand. a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist in jedem Einzelfall die Absicht der Angeklagten, sich in stoffgleicher Weise rechtswidrig 3 4 5 6 - 6 - zu bereichern, durch die Urteilsgründe belegt. Auch die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten insbesondere mit Blick auf die Urku ndsdelikte begegnet aus den Gründen der Antragsschriften keinen durchgreifenden Bedenken. b) Die durch die Strafkammer vorgenommene Bestimmung des Verm ö- gensschadens, den die Banken durch die Hingabe der Darlehen erlitten bzw. in den Fällen, in denen es b eim Versuch blieb, nach dem Tatplan der Angekla g- ten erlitten hätten, erweist sich hingegen nicht durchweg als rechtsfehlerfrei. Im Einzelnen: aa) Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung info l- ge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der täuschungsbedingten Vermögensverfügung. Die Grundsätze, die beim Betrug durch Abschluss eines Vertrags gelten, nach denen für den Vermögensvergleich maßgeblich auf den jeweiligen Wert der beiderseitigen Vertragsverp flichtungen abzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 221; Urteil vom 20. Februar 1968 - 5 StR 694/67, BGHSt 22, 88, 89; Beschl ü ss e vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 4; vom 13. November 2007 - 3 StR 462/07, NStZ 2008, 96, 98; jew eils mwN), sind bei Kreditverträgen mit der Maßgabe zu berücksic h- tigen, dass durch die Ausreichung des Darlehens auf Seiten der Bank bereits ein Vermögensabfluss in Höhe des Kreditbetrages eintritt. Ob und in wel chem Umfang dadurch ein Vermögensschaden entsteht, ist durch einen Vergleich dieses Betrages mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs des Darlehen s- gläubigers zu ermitteln. Dieser wird - bei grundsätzlich gegebener Zahlungswi l- ligkeit des Schuldners - maßgebli ch durch dessen Bonität und den Wert geg e- benenfalls gestellter Sicherheiten bestimmt. Ein etwaiger Minderwert des Rüc k- zahlungsanspruchs ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (st. 7 8 - 7 - Rspr.; siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712; vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; j e- w eils mwN) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/09 u.a., BVerfGE 126, 170, 229; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 f.) konkret festzustellen und zu beziffern. Dabei können bankübliche Bewertungsansätze für die Wertberichtigung Anwendung finden (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögenssc haden 76 mwN; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, 458). Sofern eine g e- naue wertmäßige Bezifferung des dem Getäuschten zustehenden Gegena n- spruchs nicht möglich ist, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den tä u- schungsbedingten Minderwert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Schaden unter Beachtung des Zweifelssatzes zu schätzen; normative G e- sichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden berücksichtigt werden, sofern sie die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht üb erlagern oder verdrängen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 48). Auf der Grundlage dieser allgemeinen Grundsätze ist weiter in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Darlehensgewährung stets um ein Risikog e- schäft handelt (MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 631 mwN); das (Kr e- dit - )Risiko bedarf selbständiger wirtschaftlicher Bewertung (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 212). Der betrugsbedingte Vermögensschaden ist deshalb durch die Bewertung des t äuschungsbedingten Risikoungleichgewichts zu ermitteln, für dessen Berechnung maßgeblich ist, ob und in welchem U m- fang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren vom Tät er zutreffend angegeben worden wären (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 5 StR 9 - 8 - 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76 mwN; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457). bb) Nach diesen Maßgaben sind allerdings die Schuldsprüche wege n Betruges revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit gilt: In Fällen, in denen aufgrund der Gesamtheit der getroffenen Feststellu n- gen evident ist, dass dem Geschädigten schon im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses ein bezifferbarer Mindestschaden e ntstanden war, vermögen etwaige Mängel der Schadensbezifferung allein den Rechtsfolgenausspruch zu berü h- ren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457 mit krit. Anm. Becker, NStZ 2014, 458; vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47, wonach ein Schuldspruch wegen Betruges lediglich erfordert, dass eine den verfassung s- rechtlichen Anforderungen genügende Bezifferung des Schadens sicher mö g- lich ist; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712 f.; vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; vom 2. September 2015 - 5 StR 314/15, juris Rn. 24). So verhält es sich hier: In allen ausgeurteilten Fällen wurden die Vermögensverhältniss e der Kr e- ditnehmer in einem Maße positiver dargestellt, als sie tatsächlich waren, dass sich das die Banken treffende Risiko, die ausgereichten Darlehen nicht zurüc k- gezahlt zu bekommen, gegenüber der Situation, in der die Einkommensverhäl t- nisse zutreffend angegeben worden wären, jeweils signifikant erhöhte bzw. in den Fällen, in denen es beim Versuch blieb, erhöht hätte. Darin liegt in jedem Einzelfall ein sicher bezifferbarer Mindestschaden. cc) Soweit die durch die Strafkammer vorgenommene Schadensbezi ff e- rung auch der Feststellung des Schuldumfangs dient und damit für die Stra f- 10 11 12 - 9 - zumessung von Bedeutung ist, stellt sie sich hingegen im Ergebnis als recht s- fehlerhaft dar. (1) Das Landgericht hat die dargelegten, maßgeblichen Grundsätze zur Schadensermitt lung allerdings nicht prinzipiell verkannt. Es hat sie vielmehr den als Zeugen vernommenen Bankmitarbeitern vorgegeben, die sie zur Höhe des durch die Täuschungen jeweils bewirkten Vermögensschadens befragt hat. Diese Zeugen haben jeweils nach Rückfrage in den zuständigen Finanzcontro l- ling - Abteilungen ihrer Banken auf der Grundlage einer eigens für das vorli e- gende Verfahren vorgenommenen Bewertung des Ausfallrisikos den Wert der Rückzahlungsansprüche mit maximal 20 % der Darlehenssumme - teilweise auch nur mit 14,5 % oder noch einem niedrigeren Prozentsatz - angegeben. Die Strafkammer hat hierauf nach dem Zweifelssatz einen Sicherheitsaufschlag vorgenommen und den Wert des Rückzahlungsanspruchs jeweils auf 25 % der ausgereichten bzw. beantragten Darlehnssumm e geschätzt; sie hat mithin den Vermögensschaden mit 75 % des jeweiligen Darlehensbetrages beziffert. (2) Soweit die Revisionen mit urteilsfremdem Vortrag zu belegen vers u- chen, dass die vernommenen Bankmitarbeiter bei der Bestimmung des Ausfal l- risikos v on falschen Maßstäben ausgegangen seien, insbesondere eine unz u- treffende ex - post - Bewertung des Rückzahlungsanspruches vorgenommen hä t- ten, können sie damit im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben; die diesb e- züglichen Darlegungen der Strafkammer in den Urt eilsgründen sind auch nicht aus sich heraus durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil sie die Heranziehung eines falschen Maßstabs nahe legen würden. Vielmehr hat das Landgericht in der Beweiswürdigung ausdrücklich hervorgehoben, dass es - rechtlich zutreffend - auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Darlehensgewährung abgestellt hat. 13 14 - 10 - (3) Auch bedurfte es, um den einfachrechtlichen Anforderungen an die Schadensfeststellung - und damit letztlich auch den verfassungsgerichtlichen Vorgaben - zu genügen, keines für jeden Darlehensnehmer vorzunehmenden Einzelvergleichs in dem Sinne, dass jeweils das Ausfallrisiko, das bestanden hätte, wenn die vorgetäuschten Einkommensverhältnisse zutreffend gewesen wären, mit demjenigen, das sich aufgrund der tatsächlich schlechteren , im Ei n- zelnen zu ermittelnden Einkommensverhältnisse ergab, gegenüberzustellen war. Dies folgt schon daraus, dass das übliche, jeder Darlehenshingabe inn e- wohnende Risiko regelmäßig in den Konditionen des jeweiligen Vertrages b e- rücksichtigt wird; der Minde rwert des ungesicherten Rückzahlungsanspruchs wird so durch den im jeweils vereinbarten Zinssatz enthaltenen Risikozuschlag ausgeglichen (Bockelmann, ZStW 79 [1967], 28, 37; MüKoStGB/Hefendehl aaO, § 263 Rn. 632; LK/Tiedemann aaO, § 263 Rn. 212). Angesicht s dessen begegnet die Vorgehensweise des Landgerichts, den Rückzahlungsanspruch bei einem nicht durch Täuschung erschlichenen Kreditvertrag mit 100 % des ausgereichten Darlehensbetrages zu bewerten, keinen durchgreifenden B e- denken. (4) Die Bezifferung des Wertes des aufgrund der Täuschung bei Ve r- tragsschluss erlangten Rückzahlungsanspruchs mit lediglich 25 % des Nom i- nalwertes erweist sich hier hingegen als zu pauschal und deswegen als durc h- greifend rechtsfehlerhaft, wodurch die Angeklagten auch beschwer t sein kö n- nen. Aus den Bekundungen der Bankmitarbeiter ergibt sich, dass diese bzw. die von ihnen vertretenen Banken ihre jeweiligen Forderungen nicht in jedem Einzelfall bewerteten. Es mag vor dem Hintergrund, dass es sich bei den hier in Rede stehend en Konsumentenkrediten um ein Massengeschäft handelt, 15 16 17 - 11 - bankenüblichen Bewertungsmaßstäben entsprechen, die sich aus solchen Ve r- trägen ergebenden Ansprüche dergestalt zu bestimmen, dass in den Fällen, in denen der Vertragsschluss und/oder die Darlehensausre ichung durch falsche Angaben des Darlehensnehmers erschlichen wurden, generalisierend entweder der Wert des Rückzahlungsanspruches mit einem bestimmten Prozentsatz oder aber umgekehrt der Minderwert mit einem prozentualen Anteil vom Nom i- nalwert des Darleh ensbetrages angegeben wird. Wenn auch - wie dargelegt - solche Wertansätze bei der Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens Anwendung finden können und die Beac h- tung der genannten Grundsätze zur Schadensermittlung - entgegen der Auffa s- sung der Revisio nen - die Tatgerichte nicht dazu zwingt, zur Bestimmung des Minderwerts eines auf einer Täuschung beruhenden Rückzahlungsanspruchs stets ein Sachverständigengutachten etwa eines Wirtschaftsprüfers einzuholen, darf nicht aus dem Blick geraten, dass der jewe ilige Einzelfall besondere U m- stände aufweisen kann, die eine abweichende, für den jeweiligen Angeklagten günstigere Beurteilung zu rechtfertigen oder zumindest nahezulegen vermögen. So verhält es sich jedenfalls in einigen Fällen hier: Im Fall 26 der Ur teilsgründe hat die Strafkammer ausdrücklich festg e- stellt, dass die Kreditnehmerin, zu deren Einkommens - und Vermögensverhäl t- nissen das Landgericht - mit Ausnahme der pauschalen Einstufung als "nicht kreditwürdige Person" - keine näheren Feststellungen get roffen hat, das Darl e- hen durch regelmäßige Ratenzahlung bis zum Abschluss der Hauptverhan d- lung und damit über mehr als neun Monate ordnungsgemäß bediente. Dies lässt es als möglich erscheinen, dass sie doch in der Lage war, ein Darlehen in der ausgereichte n Höhe zumindest teilweise zurückzuzahlen, was mit der pa u- schalen Annahme eines Schadens in Höhe von 75 % des ausgereichten Kr e- 18 19 - 12 - ditbetrages nicht ohne Weiteres in Einklang gebracht werden kann. Gleiches gilt für die Fälle 25 und 27 der Urteilsgründe, in den en dieselbe Kreditnehmerin ein weiteres Darlehen erhielt bzw. der Angeklagte K . ein weiteres beantra g- te, zumal die Strafkammer hinsichtlich des ausgereichten nicht einmal festg e- stellt hat, ob die fälligen Raten gezahlt wurden. Ähnlich stellen sich die Fälle 30 bis 33 der Urteilsgründe dar, in denen es in drei Fällen zur Ausreichung von Darlehen kam - ein viertes wurde nicht au s- gezahlt, weil die darlehensgebende Bank die Täuschung durch einen Anruf bei der Hausbank des Kreditnehmers aufdeckte: Insow eit hat das Landgericht zwar festgestellt, dass der Kreditnehmer - in unbenannter Höhe - Sozialleistungen nach dem SGB II erhielt; gleichwohl wurde eines der drei ausgereichten Darl e- hen jedenfalls bis zum Abschluss der Beweisaufnahme und damit über ein Jah r lang ordnungsgemäß bedient (Fall 30 der Urteilsgründe). Eine sich daraus mö g licherweise ergebende - teilweise - Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers, die der pauschalierend angenommenen Bewertung des Rückzahlungsanspr u- ches mit lediglich 25 % des jeweilig en Nominalbetrages entgegenstehen kön n- te, hätte die Strafkammer jedenfalls erörtern müssen, zumal auch hier in einem weiteren Fall (Fall 3 3 der Urteilsgründe) nicht festgestellt ist, ob die Darlehen s- raten bedient wurden. In den Fällen 40 und 41 der Urte ilsgründe erhielt der selbständig tätige Kreditnehmer, der über stark schwankende Einkünfte zwischen 1.500 und e- cht zwar festgestellt, dass mehrere Gespräche des Kreditnehmers mit Banken erfolglos verlaufen waren, weil diese ihn gleichwohl für nicht kreditwürdig hielten. Ang e- sichts der im Verhältnis zu den potentiellen monatlichen Einkünften und der 20 21 - 13 - weiter mitgeteil ten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners (Barve r- hohen Darlehensbeträge erscheint auch in diesen Fällen die Annahme eines Schadens in Höhe von 75 % der Nominalbeträge d er Darlehen nicht - jedenfalls nicht ohne nähere Darlegungen - nachvollziehbar. Die dargestellten Fälle lassen besorgen, dass die Strafkammer der Au f- fassung war, allein auf der Grundlage der generalisierenden Schadensberec h- nung der Bankmitarbeiter entsc heiden zu können, ohne Besonderheiten der jeweiligen Einzelfälle in den Blick zu nehmen (gegen eine Schadensberec h- nung auf der Grundlage einer typisierten Schadensberechnung auch BGH, B e- schluss vom 19. August 2015 - 1 StR 334/15, juris Rn. 5). Angesichts d er auch in den übrigen Fällen nicht erschöpfenden Feststellungen kann der Senat nicht ausschließen, dass auch insoweit den geschilderten Fällen vergleichbare B e- sonderheiten vorgelegen haben könnten, die zu einer differenzierten Schade n- bestimmung oder jeden falls zu weiteren Erörterungen Anlass gegeben hätten. Das Beruhen des Strafausspruchs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann hier auch nicht mit Blick auf die konkrete Strafzumessung verneint we r- den. Das Landgericht hat die Strafen zwar nach den von ihr zugrunde gelegten Mindestschäden gestaffelt bestimmt und dabei - revisionsrechtlich grundsät z- lich unbedenklich - Dies l ä s st es nicht fernliegend erscheinen, dass die Strafkammer auch bei ric h- tiger Rechtsanwendung in einer Mehrzahl von Fällen auf die gleichen Einze l- strafen erkannt hätte. Da der aufgezeigte Rechtsfehler indes die Grundlagen der Schadensberechnung betrifft, kan n der Senat in keinem der Einzelfälle ausschließen, dass nicht doch eine niedrigere Einzelstrafe verhängt worden 22 23 - 14 - wäre und hat den Strafausspruch deshalb insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 4. Auch die Aussprüche über das Absehen von der Verfallsanordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO können keinen Bestand haben, weil das Landg e- richt - wozu es vorrangig gehalten gewesen wäre - nicht festgestellt hat , in we l- chem Umfang der Wert des von den Angeklag ten Erlangte n noch in ihrem Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270). Die Strafkammer hat zudem in einigen Fällen schon keine Feststellungen zur Höhe des Erlangten getroffen, weil unklar bleibt, ob die Angeklagten auch insoweit eine Provision ausgezahlt bekamen. Um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat der S e- nat deshalb die Entscheidung über das Absehen von der Verfallsanordnung insgesamt aufgehoben. Becker RiBGH Pfister ist in den Schäfer Ruhestand getreten und daher gehindert zu unter - schreiben. Becker Gericke Spaniol 24
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