BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 248/07 vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 14. Februar 2007 wird das Verfahren im Fall 5. der Urteilsgr374nde eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Das vorgenannte Urteil wird a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der gef344hrlichen K366rperverletzung, der K366rperverletzung in drei F344llen und der Vergewaltigung schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen, K366rperverletzung in drei F344llen und Vergewaltigung zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Im 334brigen hat es ihn frei- 1 - 4 - gesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel bleibt in den F344llen II. 1. bis 3. sowie 6. und 7. der Urteilsgr374nde ohne Erfolg. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts. Im Fall 5. f374hrt das Rechtsmittel zur Einstellung des Verfah-rens. I. 1. Die Verurteilung im Fall 5. hat keinen Bestand, weil es hinsichtlich der abgeurteilten Tat an einer wirksamen Anklage fehlt. Nach der zugelassenen Anklage soll der Angeklagte (auch) diese Tat, einen Geschlechtsverkehr, bei dem er das Tatopfer vors344tzlich mit dem HI-Virus infiziert haben soll, in dem Zeitraum zwischen August 2001 und September 2003 begangen haben; nach den Urteilsgr374nden hat er die Tat dagegen m366glicherweise schon im Februar 1998 begangen. Die Tatschilderung in der Anklage und im Urteil beschr344nkt sich auf die Darstellung der den Tatbestand erf374llenden Umst344nde. Weitere Besonderheiten, die das Geschehen derart pr344gten, dass schon daraus die I-dentit344t von angeklagter und abgeurteilter Tat belegt w374rde, werden nicht mit-geteilt. Unter diesen Umst344nden muss angesichts der unterschiedlichen Anga-ben zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen werden, dass es sich um verschie-dene Taten handelt. Dementsprechend war das Verfahren einzustellen. 2 Dies steht der Erhebung einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anfor-derungen entsprechenden Anklage nicht entgegen (vgl. BGHR StPO 247 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13 m. w. N.). 3 - 5 - 2. Die Einstellung im Fall 5. f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs, zum Wegfall der verh344ngten Einzelstrafe, zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe mit den insoweit getroffenen Feststellungen und zur Zur374ckverweisung der Sa-che zur Festsetzung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung im Fall 5. die anderen Einzelstrafen geringer bemessen h344tte. 4 II. F374r das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass, auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem Gesichtspunkt der Verj344hrung zukommen kann. 5 1. H344tte der Angeklagte, wovon das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeht, das Tatopfer bereits bei einem Geschlechtsverkehr im Februar 1998 mit dem HI-Virus infiziert, so st374nde der Verfolgung dieser Tat als vollendete gef344hrliche K366rperverletzung das Verfahrenshindernis der Verj344hrung entge-gen. 6 a) Die ma337gebliche Verj344hrungsfrist betr374ge in diesem Fall f374nf Jahre. 7 Vor dem 1. April 1998 verj344hrten Taten der gef344hrlichen K366rperverlet-zung gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. V. m. 247 223 a StGB aF nach f374nf Jahren. Als Folge der Ersetzung von 247 223 a durch 247 224 und der damit verbundenen Anhebung der gesetzlichen H366chststrafe f374r gef344hrliche K366rperverletzung von f374nf Jahren auf zehn Jahre hat sich zwar die Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren auf zehn Jahre verl344ngert; dies hat hier aber au337er Betracht zu bleiben: Wenn 8 - 6 - die 304nderung der Verj344hrungsfrist nur Ergebnis einer 304nderung der materiell-rechtlichen Strafdrohung ist, ergibt sich auch die ma337gebliche Verj344hrungsfrist aus 247 2 StGB. Das danach anwendbare Strafgesetz (hier: 247 223 a StGB aF) bestimmt auch die ma337gebende Verj344hrungsfrist (vgl. J344hnke in LK 11. Aufl. vor 247 78 Rdn. 11 m. w. N.). b) Die danach geltende Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren ist bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt im Februar 1998 in Gang gesetzt worden und war daher vor der ersten Unterbrechungshandlung, der Anordnung der Be-schuldigtenvernehmung am 28. Juni 2004, bereits abgelaufen. 9 Die Tat war, sollte der Angeklagte das Tatopfer - wie es das Landgericht f374r m366glich h344lt - bereits im Februar 1998 infiziert haben, schon mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs, bei dem das Virus 374bertragen wurde, im Sinne des 247 78 a Satz 1 StGB beendet. Weiterer Handlungen des Angeklagten, durch die der tatbestandsm344337ige Erfolg vertieft oder - wie dies etwa beim Diebstahl der Fall sein mag - gesichert werden konnte, bedarf es nicht. Mit der Infizierung der Nebenkl344gerin, d. h. mit der 334bertragung des Virus, ist auch der tatbestands-m344337ige Erfolg eingetreten. Daran 344ndert nichts, dass der Verlauf der Aids-Erkrankung gro337e individuelle Unterschiede aufweist und die beschwerdefreie Zeit des Opfers bis zum offenen Ausbruch des klinisch-manifesten Immunde-fekts nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft bis zu zehn Jahre andauern kann. Denn bereits durch die Ansteckung mit dem HI-Virus hat der Angeklagte die Gesundheit des Tatopfers besch344digt. 10 - 7 - Als Gesundheitsbesch344digung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der k366rperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abwei-chenden Zustandes anzusehen, gleichg374ltig, auf welche Art und Weise die Be-eintr344chtigung erfolgt; mit einer Schmerzempfindung braucht sie nicht verbun-den zu sein. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass auch die Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit - auch und insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit - eine Verschlechterung der Gesundheit darstellt. In Anbetracht dessen, dass ein HIV-Infizierter mit dem Eintritt des Virus in den Organismus seinerseits infekti366s wird und dies f374r die gesamte Dauer seines weiteren Lebens bleibt, muss dies in gleicher Weise und erst recht f374r die Ansteckung mit der - bislang nicht heilbaren und bei Ausbruch regelm344337ig t366dlich verlaufenden - Immunschw344chekrankheit Aids gelten. Dabei tritt - wie auch bei anderen gef344hrlichen Infektionen - die Sch344digung der Ge-sundheit und damit die K366rperverletzung bereits mit der blo337en Infizierung als solcher ein, da diese - objektiv - den k366rperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend ver344ndert (BGHSt 36, 1, 6 f. m. zahlr. w. N.). 11 Ver344ndert aber bereits die Ansteckung - objektiv - den k366rperlichen Zu-stand des Opfers tiefgreifend, ist, auch solange die Krankheit noch nicht offen ausgebrochen ist, f374r zu diesem Krankheitsbild geh366rende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes keine andere rechtliche Bewertung in dem Sinne m366glich, dass erst der jeweils mit einer gravierenden Ver344nderung verbundene Krankheitszustand eine vollst344ndige Verwirklichung des tatbestandsm344337igen Erfolges nach 247 223 a StGB bewirkt (vgl. zu dieser Frage Schmitz, Unrecht und Zeit, 2001 S. 227 f.; LG Frankfurt NStZ 1990, 592, 593; Mitsch in M374nchKomm 247 78 Rdn. 2 bis 4; 247 78 a Rdn. 9). 12 - 8 - 2. Dem angefochtenen Urteil ist zu den bisherigen k366rperlichen Auswir-kungen der Ansteckung auf die Nebenkl344gerin N344heres nicht zu entnehmen. Sollte ein neuer Tatrichter feststellen, dass bei ihr inzwischen der Immundefekt offen ausgebrochen ist und bereits schwere Folgen im Sinne von 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verfallen in Siechtum, L344hmung oder Behinderung) eingetreten sind, so k344me eine Bestrafung des Angeklagten wegen schwerer K366rperverlet-zung nach 247 226 StGB in Betracht. Dies gilt ohne weiteres, soweit die Voraus-setzungen der Qualifikation nach 247 226 Abs. 2 StGB festzustellen w344ren. Denn f374r die wissentliche Verursachung dieser K366rperverletzungsfolgen galt bereits im Februar 1998 eine zehnj344hrige Verj344hrungsfrist. 247 225 Abs. 2 StGB i. d. F. vom 28. Oktober 1994 drohte eine Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren an. 13 Dies gilt aber auch, wenn sich die Tat nur als schwere K366rperverletzung nach 247 226 Abs. 1 StGB darstellen w374rde. Zwar war die schwere K366rperverlet-zung (Verfallen in Siechtum, Geisteskrankheit oder L344hmung als Folge der K366r-perverletzung) im Februar 1998 nur mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis f374nf Jahren bedroht (247 224 Abs. 1 StGB i. d. F. vom 28. Oktober 1994). Gleichwohl w344re die Tat auch mit nur fahrl344ssig herbeigef374hrtem Erfolg noch nicht verj344hrt, da nach 247 78 a Satz 2 StGB die Verj344hrung, wenn ein zum Tatbestand geh366-render Erfolg erst sp344ter eintritt, mit diesem sp344teren Zeitpunkt beginnt. So l344ge es hier. Die schwere K366rperverletzung ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Solche Taten sind erst mit dem Eintritt der schweren Folge beendet (J344hnke in LK 11. Aufl. 247 78 a Rdn. 13; Rudolphi/Wolter in SK-StGB 247 78 a Rdn. 4; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 78 a Rdn. 7). 14 3. Sollte im Falle einer erneuten Verhandlung festgestellt werden, dass der Angeklagte nach dem 1. April 1998 (Inkrafttreten des 247 224 StGB i. d. F. 15 - 9 - des 6. StrRG) bis zum Februar 2002 (Vergewaltigung, Fall II. 2. der Urteilsgr374n-de) in weiteren F344llen ungesch374tzten Geschlechtsverkehr mit der Nebenkl344ge-rin hatte, k366nnte er dadurch jeweils den Tatbestand der versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erf374llt haben. Auch diese Ta-ten w344ren nicht verj344hrt (247 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Tolksdorf Miebach Pfister Becker Sch344fer
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