BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 248/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 14. Januar 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen gewerbsm344337iger Abgabe von Be-t344ubungsmitteln als Person von 374ber 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in vier F344llen, wegen K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter N366tigung, wegen Diebstahls, wegen versuchter N366ti-gung und wegen "gewerbsm344337igen" Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in sechs F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verh344ngt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten dr344ng-ten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach 247 64 StGB gegeben sind. Der vielfach, u. a. 1996, 1998 und zuletzt am 16. November 2000 einschl344gig vorbestrafte Angeklagte konsumiert nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seit Jahren Marihuana, Ecstasy und Kokain. Er beging die abgeurteilten Bet344ubungsmitteltaten, um aus den Ein-nahmen seine Diskothekenbesuche und seinen Eigenkonsum zu finanzieren und handelte bei diesen und den 374brigen Taten in der Absicht, m366glichst der einzige Anbieter von Drogen in V. zu sein, um so m366glichst hohe Preise er-zielen zu k366nnen. Zu Beginn der Haftzeit litt er unter erheblichen Entzugser-scheinungen; er plant, sich w344hrend der Haftzeit einer Drogentherapie zu un-terziehen. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu neh-men. 3 Der Teilaufhebung des Urteils steht nicht entgegen, dass 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Pr374fung des 247 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-mehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar machen (vgl. NStZ-RR 2008, 73 f.). 4 - 4 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 6 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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