BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 248/09 vom 6. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Ange-klagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls er-folglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 473 Rdn. 10 a). Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgef374hrt: 1 "Die Revision ist unzul344ssig. Im Hinblick auf das beschr344nkte Anfech-tungsrecht des Nebenkl344gers nach 247 400 Abs. 1 StPO ist es grund-s344tzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdr374ck-lich angibt (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 2, 3, 5). Dies hat der Beschwerdef374hrer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit der Revision ein gem344337 247 400 Abs. 1 StPO zul344ssiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen Mordes) oder ein von dem beschr344nkten Anfech-tungsrecht nach 247 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verh344ngung einer h366heren Strafe) verfolgt wird." - 3 - Die Mitteilung des Beschwerdef374hrers, er erstrebe mit seinem Rechtsmit-tel einen Schuldspruch wegen Mordes, ist erst nach Ablauf der Revisionsbe-gr374ndungsfrist erfolgt. 2 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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