BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 248 /1 3 vom 3. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund e s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Mai 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angekla gte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittel s zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in neun Fällen unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesam t- freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur (weiteren) Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sachlich - rechtlichen Bea n- standungen. Das Rechtsmittel hat keinen Er folg. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts zu ändern, soweit d er Angeklagte - in Tateinheit mit bewaffn e- tem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 10. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Schäfer P fister Hubert Mayer Gericke 2
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