BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 249/02 vom17. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf desMordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt. So-weit durch die Verfahrensbeschränkung das Vergehen gemäß§ 263 a StGB betroffen ist, fallen die Kosten des Verfahrensund die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 21. März 2002 im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit To-desfolge schuldig ist.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahrenentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitvorsätzlicher Körperverletzung, mit räuberischer Erpressung mit Todesfolgeund mit Unterschlagung sowie wegen Computerbetruges zur lebenslangenFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat auf Antrag und mitZustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Tatvorwurfdes Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt. Die auf die - 4 -Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformelersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet imSinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloß sich der Ange-klagte zur Tötung auch, um seinen ursprünglichen Plan, Stehlenswertes weg-zunehmen, ungestört fortsetzen zu können. Damit stellt sich die Wegnahmenach vollendeter Tötung als Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil diezuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend seiner Vor-stellung Mittel zur Wegnahme war (BGH NStZ 1993, 79). Durch die tatbestand-liche Gewalt des Raubes wurde der Tod unmittelbar verursacht, so daß Raubmit Todesfolge im Sinne von § 251 StGB gegeben ist, dessen Tatbestand auchdann erfüllt ist, wenn - wie hier - der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird (BGHSt39, 100). Mord und Raub mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheitzueinander (BGH aaO). Dabei ist es gleichgültig, ob die Wegnahme vor odernach dem Tod des Opfers vollzogen wurde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50.Aufl. § 249 Rdn. 11).2. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigenAuslagen des Nebenklägers zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Infolge derVerfahrensbeschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO sind die den Computer-betrug betreffenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit - 5 -entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (BGHRStPO § 154 a Kostenentscheidung 1).Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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