BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 249/05 vom 9. August 2005 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa) und 2. auf dessen An-trag - am 9. August 2005 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Itzehoe vom 2. März 2005 wird a) das Verfahren in den Fällen Nr. 7 bis 10 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kin-des sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist; bb) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen "wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, wobei es in vier Fäl-len beim Versuch blieb, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen II. 7. bis 10. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt sowie den Schuldspruch entsprechend geändert und neu ge-fasst. In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld-spruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). - 4 - Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten kann nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einem Wegfall von vier Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe aus den verbleibenden Strafen eine mildere Ge-samtstrafe gebildet hätte. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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