BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 249/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 20. M344rz 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der gef344hrlichen K366rperverlet-zung, der exhibitionistischen Handlung und der versuchten N366-tigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Schuldspruch wurde im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde auf Antrag des Generalbundesanwalts ge344ndert und die insoweit verh344ngte Einzelgeldstrafe aufrechterhalten. Dieser hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2006 ausgef374hrt: 1 "Das Urteil tr344gt den Schuldspruch wegen Bedrohung nicht. Den Urteils-gr374nden l344sst sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der An-geklagte mit der Begehung eines Verbrechens gedroht hat. Nach den Feststel-lungen hob der Angeklagte eine leere Wodkaflasche hoch und drohte den Ge-sch344digten, er werde ihnen mit der Flasche auf den Kopf schlagen, falls sie nicht stehen blieben (UA S. 7). Hierbei habe er jedenfalls billigend in Kauf ge-nommen, dass eine schwere Folge im Sinne des 247 226 Abs. 1 StGB eintrete, 2 - 3 - wenn er seine Drohung in die Tat umsetze (UA S. 15). Aus dem Urteil ergibt sich indes nicht, zu welcher Folge im Sinne des 247 226 Abs. 1 StGB der von dem Angeklagten angek374ndigte Schlag mit der leeren Wodkaflasche gef374hrt h344tte. Die Verwirklichung einer solchen Folge erscheint auch nicht in einem solchen Ma337e nahe liegend, dass eine ausdr374ckliche Er366rterung entbehrlich gewesen w344re. Im 334brigen w374rde die Bedrohung hinter der versuchten N366tigung zur374ck treten (vgl. BGH Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05). Die oben erw344hnten Feststellungen des Urteils rechtfertigen jedoch eine Verur-teilung des Angeklagten wegen versuchter N366tigung gem344337 247247 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB. In entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO ist der Schuldspruch entsprechend zu 344ndern. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die 304nderung des Schuldspruchs gef344hr-det den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts des Umstandes, dass der Strafrahmen der N366tigung selbst nach fakultativer Strafmilderung gem344337 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen des 247 241 Abs. 1 StGB 374ber-steigt, ist auszuschlie337en, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe er-kannt h344tte." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
Full & Egal Universal Law Academy