BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 249/08 vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Rahmen der erhobenen Aufkl344rungsr374ge w374rde auf einer die Grunds344tze der antizipierenden Beweisw374rdigung 374berspannen-den Annahme der Erinnerungslosigkeit des Zeugen B. das Urteil nicht beruhen, weil nach der verwertbaren 304u337erung des Beschwerdef374hrers gegen374ber den ermittelnden Polizeibeam-ten, die Zeugin W. sei zu jung gewesen und er habe da wohl einen Fehler gemacht, zu einer Vernehmung des Zeugen nichts dr344ngte. Hinsichtlich der R374ge der Verletzung der 247247 100 a, 100 b StPO aF geht der Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 1. August 2002 (BGHSt 47, 362) fehl, weil der Beschwerdef374hrer in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht auf eine 334berpr374fung der ermittlungsrichterlichen Beschl374sse angetragen - 3 - hat, die hier erforderlich gewesen w344re. Die Beschl374sse begegnen zudem hinsichtlich der Beschreibung der Verdachtslage und der weiteren Voraussetzungen der 247247 100 a, 100 b StPO aF keinen Bedenken. Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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