BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 249/10 vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. M344rz 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allge-mein erhobene Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Sie ist l374ckenhaft. 2 Das Landgericht hat sich von der Gehilfenstellung des - hierzu in der Hauptverhandlung schweigenden - Angeklagten auf der Grundlage einer Zu-sammenschau mehrerer Gesichtspunkte 374berzeugt. Die dabei gezogenen Schl374sse sind zwar m366glich und w344ren daher f374r sich revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt allerdings nicht, soweit das Landgericht als einen der f374r seine 334berzeugungsbildung bedeutsamen Umst344nde auch herangezogen hat, 3 - 3 - dass der Bruder des Angeklagten, der T344ter der Haupttat war, ein gro337es Interesse daran gehabt habe, bei der Abwicklung des Bet344ubungsmittelge-sch344fts dem Verk344ufer sowie den Lieferanten und Kurieren nicht nur mit seinem Fahrer gegen374ber zu stehen, sondern auf eine vertrauensw374rdige Person zu-r374ckgreifen zu k366nnen, falls dies erforderlich w374rde. In diesem Zusammenhang hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen bei der eigentlichen Abwicklung des Be-t344ubungsmittelgesch344ftes mit den Lieferanten sowie bei der 334bergabe der Dro-gen an seinen Bruder und den Kurier in Venlo gerade nicht anwesend war. Die-se Auseinandersetzung w344re indes notwendig gewesen; denn wenn der Bruder des Angeklagten diesen mitnahm, um seine eigene Sicherheit bei der Abwick-lung des Bet344ubungsmittelgesch344ftes zu erh366hen, ist es nicht ohne Weiteres verst344ndlich, dass er dann nicht auf die Anwesenheit des Angeklagten hierbei bestand. Dieser Widerspruch wird auch nicht dadurch aufgel366st, dass die Straf-kammer den die Abwesenheit des Angeklagten behauptenden Angaben seines Bruders und dessen Fahrers ersichtlich nicht geglaubt hat; denn die Strafkam-mer hat (gleichwohl) im Sachverhalt ausdr374cklich festgestellt, dass nicht aufge-kl344rt werden konnte, wo sich der Angeklagte bei der Abwicklung des Drogenge-sch344fts sowie bei der 334bergabe der Bet344ubungsmittel an seinen Bruder und den Kurier aufgehalten hat und dass er erst nach Beendigung dieser Vorg344nge auf dem Weg zur374ck nach Deutschland in das Fahrzeug eingestiegen ist, mit dem sein Bruder und dessen Fahrer unterwegs waren. Auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass sich das Landgericht zur Frage der Gehilfenstellung des Angeklagten eine abweichende 334berzeugung gebildet h344t-te, wenn es auf den Widerspruch zwischen seinen beweisw374rdigenden Erw344-gungen zum Zweck der Mitfahrt des Angeklagten und den getroffenen Feststel- 4 - 4 - lungen zu seiner Abwesenheit bei Abwicklung des Gesch344fts eingegangen w344-re. Danach muss die Sache neu verhandelt und entschieden werden. 5 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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