BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 249 /14 vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Februar 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl len II. 3 bis 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ang e- kla gte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in elf Fällen, versuchten schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. 2 . Die weitergehe nde Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer S erie von Sexual - delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hierg e- gen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teile rfolg. Dem Antr ag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ve r- fahren ein, soweit der Angeklagte in vier Fällen (Fälle II. 3 bis 6 der Urteilsgrü n- de) jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 bzw. Nr. 4 StGB verurteilt worden is t. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Ve r- fahrenseinstellung weggefallenen Einzelstrafen von dreimal zehn Monaten und einmal acht Monaten Freiheitsstrafe für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren sowie u.a. zehn Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und z wei Monaten eine geringere Gesamt freiheitsstrafe verhängt hätte. 1 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwer deführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel en t- standenen - Kosten und Auslagen zu be lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 4
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