ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR249.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 249/17 vom 22. August 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Au gust 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 7 . Februar 201 7 mit den Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleiben die Feststellungen zu r rechtswidr i- gen T at aufrechterhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf eine Ve r- fahrens beanstandung und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Ents cheidungsformel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. D ie Verfahrensrüge versagt. Ob sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist sie, wie der Ge n e- ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. 1 2 - 3 - 2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen : aa) A m Abend des 21. Juni 2016 ent zünde te der 41 - jährige Beschuldigte in Selbsttötungsabsicht die Gardine des von ihm bewohnten Zimmers einer in einer städtischen Obdachlosenunterkunft befind lich en Drei - Zimmer - Wohnung. In der Folge brannte das Zimmer k om plett aus, wobei der Fensterrahmen, die Fensterzarge, die Gardinenleiste und ein Türblatt Feuer fingen und selbständig brannten; die gesamte Wohnung war dan ach unbewohnbar. Für die Hausb e- wohner in den Obergeschossen bestand eine akute Gesundheitsgefahr, weil das Treppenhaus des Gebäudes - der Rettungsweg - in starkem Maße mit hochtoxische n Brandgase n durchzogen war . Die Folgen seines Handelns nahm der Beschuldigte billigend in Kauf. Zur Tatzeit litt d er Beschuldigte, der seit seinem 19. Lebensjahr rege l- mäßig ganz erhebliche Mengen an alkoholischen Getränken konsumiert und alkoholabhängig ist, an einer akuten psychotischen Symptomatik auf Grund einer durch Alkohol induzierten psychotischen Störung. b b) Das Landgericht hat die verfahrensgegenständliche T at als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB beurteilt . E s hat die a l- koholinduzierte psychotische Störung als krankhafte seelische Störung im Si n- ne des § 20 StGB gewertet. Infolge der hierauf beruhenden akuten psychot i- schen Symptomat ik sei das Steuerungsvermögen des Beschuldigten " aufgeh o- ben und seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, jedenfalls eing e- schränkt" gewesen (UA S. 7 , 17, 20 ) . Auf Grund d e r festgestellten, noch fortb e- stehenden Erkrankung des Beschuldigten sei auch i n Zukunft mit hoher Wah r- 3 4 5 6 7 - 4 - scheinlichkeit zu erwarten, dass er rechtswidrige Taten - vergleichbar dem A n- lassdelikt - begeh en werd e. b) Sowohl die Wertungen zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten als auch diejenigen zu seine r Gefährlichkeit erweisen sich al s rechtsfehlerhaft . aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psych i- schen Defekts schu ldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wah r- scheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines for t- dauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta ten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens beso r- gen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; s ie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Bes chuldigten drohen und wie ausg e- prägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser A n- ordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, juris Rn. 5; vom 16. September 2014 - 3 StR 372/14, juris R n. 4; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, juris Rn. 7). 8 9 - 5 - bb) Die Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand . Es fehlen kon krete Feststellungen dazu, wie sich die zur Tatzeit bestehende alkohol in - duzierte psychotische Störung auf den Beschuldigten und seine Handlung s- mö g lichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit auswirkte ( s . hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6 ; vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, juris Rn. 13 ; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 351/16, juris Rn. 5). (1) D ie durch den psychisch en Defekt hervorgerufene akute psychot i- sche Symptomatik wird in den Urteilsgründen nicht näher präzisiert. Zwar wird im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussage der Zeugin B . , einer den Beschuldigten während der einstweiligen Unterbringung b e- treuende n Psychologin, wiedergegeben, der zufolge der Beschuldigte ihr g e- genüber ca. ein halbes Jahr nach der Tat erklärt habe, er habe zur Tatzeit " Stimmen gehört " und " sich aus Angst umbringen wollen " (UA S. 1 1 ) . Ähnl i- ches scheint die Zeugin Dr. N . , eine während der einstweiligen Unterbri n- gung behandelnde Ärztin, bekundet zu haben, wenngleich der Inhalt ihrer Au s- sage etwas vage bleibt (vgl. UA S. 1 1 f.). Festgestellt hat die Strafkammer eine durch Stimmenhören ausgelöste Angst als Auslöser der Tat jedoch n icht, zumal im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls mitgeteilt wird, der Beschuldigte habe " zu anderen Zeitpunkten mehrfach - aber gleichbleibend - eingestan den , sich nicht erinnern zu können" (UA S. 1 2 ). Als Konsequenz dessen hat sich die Strafkammer nich t näher damit auseinandergesetzt, inwieweit gerade diese auf ps ychotischem Erleben beruhende Tatmotivation das Unrechts bewusstsein oder das Hemmungsvermögen des Beschuldigten zur Tatzeit beeinflusst hätte . 10 11 12 - 6 - (2) Bereits im rechtlichen Ansatz ist zu beans tanden, dass die Strafka m- mer nicht unterschieden hat , inwieweit durch die - in den Urteilsgründen nicht präzi sier te - akute psychotische Symptomatik die Fähigkeit des Beschuldigten , das Unrecht der Tat einzusehen, oder seine Fähigkeit betroffen war, nach d i e- ser Einsicht zu handeln. Insoweit gilt: Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt den noch ein sah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden , ob die Einschränkung der Ei n- sichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist ; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB (vgl. BGH , Beschl ü ss e vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, RuP 2006, 101; vom 30. Ju ni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ - RR 2015, 273 f.; vom 2. Au gust 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6) . Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst zu prüfen, wenn der Täter das U n- recht der Tat einsah oder zumindest einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1986 - 4 StR 4 70/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12, juris Rn. 6 ; vom 13. August 2013 - 2 St R 128/13, NStZ - RR 2013, 368, 369 ). Diesen Vorgaben werden die eher knappen Urteilsausführungen zum Einfluss des festgestellten psychischen Defekts auf die Schuldfähigkeit zur Ta t- zeit nicht gerecht. Schon die Formulierung, das Steuerungsvermögen des B e- sc huldigten sei aufgehoben und seine Einsichtsfähigkeit jedenfalls eing e- schränkt gewesen, lässt hier besorgen, dass die Strafkammer von unzutreffe n- den rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist. Auch d ie weiteren Urteilsa usfü h- rungen deuten auf ein Verständnis der Strafkammer hin , wonach eine Differe n- zierung zwischen den Voraussetzungen der Einsichts - und der Steuerungsf ä- 13 14 15 - 7 - higkeit nicht geboten ist ; e ine Subsumtion der psychischen Befindlichkeit des Beschuldigten unter diese Merkmale der §§ 20, 21 StGB findet nicht s tatt. Vie l- mehr ist die Kammer ohne nähere Darlegung davon aus gegangen , dass sowohl die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten - gegebenenfalls - als auch sein He m- mungsvermögen - sicher - auf gehoben waren. Psychische Störungen, bei denen der Täter weder e i nsichts - noch s teu e- rungsfähig ist , stellen jedoch allenfalls A usnahm en dar ( s . etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ - RR 2006, 167, 168; ferner BGH, B e- schluss vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, aaO) ; jedenfalls bedarf das Vo r- liegen eine s solchen Sonderfalls eingehender Begründung . (3) Nach alledem vermag der Senat dem Generalbundesanwalt nicht d a- rin zu folgen , dass sich " dem Gesamt kontext de s Urteils ... noch hinreichend klar " entnehmen lasse , das Landgericht sei - allein - von der Au fhebung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. cc) Die Gefährlichkeitsprognose der Strafkammer begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (1) Eine zu künftig vom Beschuldigten ausgehende Gefahr ist nicht au s- reichend dargetan. Die Strafkamm er hat sich de m Gutachten des psychiatr i- schen Sachverständigen Dr. K . unter ergänzender Berücksichtigung der Aussagen sachverständiger Zeugen angeschlossen und seine Prognose im Wesentlichen darauf gestützt, dass beim Beschuldigten seit dem Jahr 200 4 psychotische Episoden bekannt seien, er nicht krankheitseinsichtig sei , es d a- her an d er Behandlungsmotivation und - treue bei zugleich ausgeprägtem Suchtdruck mangele und eine Komorbi di tät mit weiteren Erkrankungen bestehe (vgl. UA S. 21 ff.). 16 17 18 19 - 8 - Nicht in seine Überlegungen mit einbezogen hat die Strafkammer das strafrechtlich relevante Vorleben des Beschuldigten. Er ist lediglich ein mal vo r- bestraf t: Ca. acht Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat war er w e- gen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe vo n 15 Tagessätzen verurteilt wo r- den. Sonstiges delinquentes Verhalten, das wegen Schuldunfähigkeit nicht hä t- te geahndet werden können, ist nicht festgestellt . Bei der Anlasstat handelt es sich mithin um das erste schwerwiegende Delikt , das dem Beschuldigten zur Last fällt, obwohl er schon zuvor über eine Zeitspanne von zwölf Jahren hinweg unter psychotischen Episoden bei fortwährender multipler Substanzabhängi g- keit, insbesondere Alkoholsucht, litt. Dies hätte die Strafkammer erörtern mü s- sen, anderenfalls der Gefahrenprognose von vornherein die notwendige Tats a- chenfundie rung fehlt ; denn es ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrschei n- lichkeit künftiger erheblicher Straftaten, wenn ein Täter trotz bestehenden ps y- chischen Defekts jahrelang keine oder nur gering fügige rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198, 199; vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 422/11, StV 2012, 209; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, StV 2013, 206 , 207 f. ; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 7 ; vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, StV 2015, 218 , 219 ). (2) Darüber hinaus hat die Strafkammer im Rahmen der Gef ährlichkeit s- prognose rechtsfehlerhaft das Schweigen des Beschuldigten zu seinen Lasten gewürd igt. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass d er Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat . Zwar ist dies nicht explizit dokume n- tiert . Jedoch werden von ihm abgegebene Erklärungen zur Sache - was zu e r- warten gewesen wäre (s. auch LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 61 mwN) - nicht mitgeteilt ; s ämtliche Feststellungen zu seinen persönlichen Ve r- 20 21 22 - 9 - hältnissen und zum Tatvorwurf werden im Rahmen der Beweiswürdigung mi t- tels Zeugen - und Sachverständigen beweis belegt. Die Gefahr, dass der Beschuldigte künf tig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat die Strafkammer unter anderem mit diesem Schweigen b e- gründet. Sie hat sich die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu Eigen gemacht, wonach für die Prognose "besonders negativ ... ins Gewic ht" falle, "dass der Beschuldigte bisher und auch im Laufe der Hauptverhandlung keine Bereitschaft gezeigt habe, sich mit der Anlasstat kritisch auseinanderz u- setzen" (UA S. 22). Es ist aber unzulässig , daraus, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverwei gerungsrecht Gebrauch ge macht hat , für ihn ungünstige Schlüsse auf seine Gefährlichkeit zu ziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. De - zember 2004 - 4 StR 452/04, juris Rn. 17; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, juris Rn. 16; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 99 mwN). 3. Folglich bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Hiervon ausgenommen sind allerdings die Feststellungen zur - vom Landgericht zutreffend als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB 23 24 - 10 - beurteilten - rechtswidrigen Tat , die auf einer mangelfreien Beweiswürdigung beruhen und von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen sind ; sie kö n- nen bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). Becker Gericke Ri'inBGH Dr . Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Berg
Full & Egal Universal Law Academy