BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 250/03 vom12. August 2003in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2003 einstimmig be-schlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWuppertal vom 24. März 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- undAuslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen,weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. - 2 -Ergänzend bemerkt der Senat:Es kann offen bleiben, ob schon bei einem Wert der in Brand gesetztenSache von 750 nrrrr !"#%$&'$()$'* 263Abs. 3 Nr. 5 StGB angenommen werden kann, wie das Landgerichtmeint; jedenfalls für diese Vorschrift erscheint dem Senat im Hinblickauf die Gleichstellung mit der Alternative "oder ein Schiff zum Sinkenoder Stranden gebracht hat" der Grenzwert mit 750 +,r-r./0,n 0e-setzt. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte aber nicht nur den Haus-rat, sondern auch das Wohngebäude in Brand gesetzt, so daß zwei-felsfrei eine "Sache von bedeutendem Wert" in Brand gesetzt wurde.Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
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