BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 250/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen alias: alias: alias : alias : alias: wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Juli 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Oktober 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensr374ge, mit der die Verteidigung beanstandet, sie sei deswegen in einem f374r die Entscheidung wesentlichen Punkt beschr344nkt wor-den (247 338 Nr. 8 StPO), weil es das Landgericht unterlassen habe, 374ber ihren Antrag "auf Hinzuziehung der Verfahrensakten gegen in der Verhandlung ver-nommene Belastungszeugen zu entscheiden", greift nicht durch. Der Revisi-onsgrund nach 247 338 Nr. 8 StPO ist nur gegeben, wenn die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluss unzul344ssig beschr344nkt worden ist. Dem steht es zwar gleich, wenn die Beschr344nkung darin liegt, dass es das Gericht unterl344sst, ei-nen Antrag der Verteidigung durch Beschluss zu bescheiden (BGH VRS 35, 132). Dies gilt indessen nur dann, wenn 374ber den Antrag der gesamte Spruch-k366rper zu entscheiden hat (etwa 247 228 Abs. 1 Satz 1, 247 244 Abs. 6 StPO). Darf 374ber den Antrag dagegen der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbe- - 3 - fugnis (247 238 Abs. 1 StPO) allein befinden, so kann dessen Unterlassen einer Entscheidung die Revisionsr374ge nach 247 338 Nr. 8 StPO nicht begr374nden (RGSt 61, 376, 378; Frisch in SK-StPO 247 338 Rdn. 161; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 338 Rdn. 60). So liegt es hier. Bei dem Antrag auf Aktenbeiziehung handelte es sich wegen des Fehlens einer bestimmten Beweisbehauptung und der Nichtbezeichnung aus der Akten zu verlesender konkreter Schriftst374cke nicht um einen Beweisantrag, 374ber den die Strafkammer gem344337 247 244 Abs. 6 StPO insgesamt zu entscheiden hatte, sondern allenfalls um einen Beweisermitt-lungsantrag. 334ber diesen durfte jedoch - zumindest vorab (s. 247 238 Abs. 2 StPO) - der Vorsitzende allein befinden (vgl. BGHSt 6, 128; BGH NStZ 2008, 109 f.; Gollwitzer in LR 25. Aufl. 247 244 Rdn. 121 sowie Meyer-Go337ner aaO 247 244 Rdn. 27 m. w. N.). 2. Soweit die Revision geltend macht, durch die Nichtbeiziehung der ge-nannten Akten habe das Landgericht gegen seine Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) versto337en, ist die R374ge unzul344ssig; denn sie teilt nicht mit, zu welchen konkreten verfahrensrelevanten Erkenntnissen die Beiziehung der Ak-ten gef374hrt h344tte (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; s. demgegen374ber den Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats NStZ 2008, 109 zugrunde lag). Entgegen der Ansicht der Verteidigung war sie der Notwendigkeit eines entsprechenden Re-visionsvorbringens nicht enthoben. Dass das Landgericht die Ermittlungsakten gegen die in der Hauptverhandlung vernommenen Belastungszeugen nicht bei-gezogen hat, hinderte die Verteidigung grunds344tzlich nicht, gem344337 247 475 Abs. 1 Satz 1 in diese Einsicht zu nehmen und - soweit vorhanden - den hierdurch aufgedeckten, f374r das Verfahren gegen den Angeklagten entscheidungserhebli-chen Beweisertrag in der Revision zu benennen (vgl. BGH StraFo 2006, 500); denn auch die Notwendigkeit, zur ordnungsgem344337en Ausf374hrung einer Revisi-onsr374ge Tatsachen aus einem anderen Verfahren vorzutragen, begr374ndet re-gelm344337ig ein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschrift, die Ak- - 4 - ten jenes Verfahrens einzusehen. Dass die Verteidigung innerhalb der Revisi-onsbegr374ndungsfrist entsprechende Bem374hungen um Akteneinsicht erfolglos entfaltet h344tte, tr344gt die Revision ebenfalls nicht vor (vgl. BGHSt 49, 317, 327 ff.). 3. Die Verteidigung zeigt auch keinen Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO auf, soweit sie die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung des Gutach-tens eines anderen Sprachsachverst344ndigen beanstandet. Zwar hat das Land-gericht nach dem Wortlaut des ablehnenden Beschlusses den Antrag "wegen Unerreichbarkeit" des Beweismittels abgelehnt, nachdem sich der Angeklagte geweigert hatte, die f374r die Stimmenvergleichung erforderliche Stimmprobe ab-zugeben, weil er dem mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Landeskri-minalamtes Nordrhein-Westfalen misstraute. Aus der Begr374ndung des Be-schlusses ergibt sich indes eindeutig, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte und die Strafkammer die Ablehnung des Antrags tats344chlich auf den Ablehnungsgrund der v366lligen Ungeeignetheit des Beweismittels gest374tzt hat, da mit der Verweigerung der Abgabe der erforderlichen Stimmprobe es an den tats344chlichen Ankn374pfungstatsachen f374r das zu erstattende Gutachten fehlte (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 244 Rdn. 59 a m. w. N.). - 5 - Hiergegen ist nichts zu erinnern. Durch seine Weigerung, mit dem vom Landgericht bestimmten Gutachter zusammen zu arbeiten, konnte der Ange-klagte die Beauftragung eines ihm genehmen Sachverst344ndigen nicht erzwin-gen (s. 247 73 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Aufkl344rungspflicht gebot die Zuziehung eines anderen Sachverst344ndigen hier ebenfalls nicht. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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