BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 250/09 vom 27. August 2009 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StPO 247 353 Abs. 1 Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grunds344tzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrens-verz366gerung. BGH, Urt. vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 - LG Hannover - 2 - wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 2009, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Hannover vom 16. Februar 2009 im Ausspruch 374ber die Entsch344digung f374r eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366ge-rung aufgehoben; der Ausspruch entf344llt. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten, der bereits rechtskr344ftig wegen besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen worden war, zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung von der verh344ngten Freiheitsstrafe neun Monate als verb374337t gelten. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegten, auf die Sachr374ge gest374tzten und vom Generalbundesanwalt vertrete-nen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe zu Un-recht einen Teil der verh344ngten Strafe als vollstreckt angesehen. Das trotz des umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Revisionsbegr374ndung wirk-sam auf den Kompensationsausspruch beschr344nkte (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09) Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Die angefochtene Kompensationsentscheidung kann nicht bestehen bleiben; denn ihr steht die auch insoweit eingetretene Teilrechtskraft des in die- 2 - 5 - sem Verfahren zuvor ergangenen landgerichtlichen Urteils vom 15. Februar 2008 entgegen. 1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 3 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15. Februar 2008 wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision hatte der Angeklagte unter anderem mit einer Verfahrensr374ge einen Versto337 gegen Art. 6 MRK geltend gemacht, weil das Verfahren durch unzureichende Ermittlungen des Aufenthalts der Gesch344digten durch die Polizeibeh366rden rechtsstaatswidrig verz366gert worden sei; dies habe das Landgericht im Urteil feststellen und festlegen m374ssen, welcher Teil der Strafe zur Kompensation als vollstreckt gelte. Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision als offensichtlich unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, und ausge-f374hrt, die dargestellte Verfahrensr374ge sei weder in der erforderlichen Form er-hoben noch in der Sache begr374ndet. Mit einer weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandung hatte der Angeklagte ger374gt, dass ein auf die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zur Schuldf344higkeit gerichteter Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt worden sei. Auf diese R374ge hatte der Senat mit Be-schluss vom 7. August 2008 (3 StR 274/08) das Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung 374ber eine Un-terbringung des Angeklagten nach 247 64 StGB unterblieben war aufgehoben so-wie die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen; die weitergehen-de Revision hatte er verworfen. 4 Nach der Zur374ckverweisung hat das Landgericht das nunmehr von der Staatsanwaltschaft im Kompensationsausspruch angegriffene Urteil erlassen. 5 - 6 - Die nach seiner Ansicht gegebene rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung hat es damit begr374ndet, dass die Polizeibeh366rden w344hrend des Ermittlungsver-fahrens den Aufenthaltsort der Gesch344digten nicht intensiv genug ermittelt h344t-ten. 2. Das Landgericht durfte die angefochtene Kompensationsentscheidung nicht treffen. Hierzu gilt: 6 F374hrt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erw344chst der be-stehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzupr374fen (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 353 Rdn. 32). Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach der Zur374ckverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Wohlers in SK-StPO 247 354 Rdn. 87). Hieraus folgt etwa, dass der Schuld-spruch rechtskr344ftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafaus-spruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft bez374glich einzelner Tatfolgen eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird und weitere Rechtsfolgen, auf die das Tatgericht erkannt hat, von Art und H366he der Strafe unabh344ngig sind. Dies richtet sich nach den f374r die Rechtsmittelbschr344n-kung geltenden Grunds344tzen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 353 Rdn. 8) und kann etwa der Fall sein bei Einziehungs- (vgl. BGH, Beschl. vom 16. De-zember 1998 - 2 StR 536/98 Rdn. 5) sowie Unterbringungsanordnungen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 454 f.; NStZ 1982, 483) oder sonstigen Ma337regeln wie der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 1983 - 3 StR 215/83 Rdn. 4 ff.). Ma337gebend f374r den Umfang der Aufhebung ist die Formulierung im Urteilstenor bzw. der Beschlussformel der revisionsgerichtli-chen Entscheidung. Die Aufhebung des Strafausspruchs betrifft regelm344337ig nur die Strafe, die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs die gesamten Rechts- 7 - 7 - folgen der Tat (vgl. Kuckein aaO Rdn. 21 m. w. N.; weitergehend f374r 247 76 a StGB aF noch BGHSt 14, 381, 382). Nach diesen Ma337st344ben erfasst die Aufhebung allein des Strafaus-spruchs durch das Revisionsgericht grunds344tzlich die Frage eines Ausgleichs f374r eine bis dahin eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung nicht; vielmehr tritt insoweit horizontale (Teil-)Rechtskraft ein. Zwar wurde nach der fr374heren Rechtsprechung die 374berm344337ige und von dem Angeklagten nicht zu vertretende Verz366gerung des Verfahrens bei der Strafzumessung ber374ck-sichtigt. Demgem344337 umfasste damals die Aufhebung eines tatgerichtlichen Ur-teils im Strafausspruch auch die Frage der Kompensation eines rechtsstaats-widrigen Versto337es gegen das Beschleunigungsgebot. Jedoch hat der Gro337e Senat f374r Strafsachen dieses sog. Strafabschlagsmodell mit seiner Entschei-dung vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124) aufgegeben und es durch die sog. Vollstreckungsl366sung ersetzt. Danach ist der Ausgleich f374r eine rechtsstaats-widrige Verfahrensverz366gerung nunmehr getrennt und unabh344ngig von der Strafzumessung vorzunehmen. Er l344sst die Frage des Unrechts, der Schuld und der Strafh366he unber374hrt und stellt eine rein am Entsch344digungsgedanken orien-tierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Das Gewicht der Tat und das Ma337 der Schuld spielen weder f374r die Frage, ob das Verfahren rechts-staatswidrig verz366gert ist, noch f374r Art und Umfang der zu gew344hrenden Kom-pensation eine Rolle (vgl. Meyer-Go337ner aaO Art. 6 MRK Rdn. 9 a). Deshalb sind der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grunds344tzlich je f374r sich auf Rechtsfehler 374berpr374fbar (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 Rdn. 27). Hieraus folgt im Einzelnen: 8 Enth344lt ein landgerichtliches Urteil - wie hier die urspr374ngliche Entschei-dung der Strafkammer vom 15. Februar 2008 - keine Kompensationsentschei-dung f374r eine bis zur Urteilsverk374ndung eingetretene Verz366gerung, kann der 9 - 8 - Angeklagte, wenn er dies f374r rechtsfehlerhaft h344lt, sich hiergegen mit seiner Revision wenden. Zu diesem Zweck muss er grunds344tzlich - wenn sich die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung nicht bereits aus den Urteilsgr374n-den ergibt und deshalb mit der Sachr374ge zur Pr374fung durch das Revisionsge-richt gestellt werden kann (vgl. BGHSt 49, 342) - eine Verfahrensr374ge erheben (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50, 56). Dringt er wie hier mit seiner Beanstandung nicht durch, und hebt das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit auch nicht wegen einer erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist auf eine zul344ssige Revision von Amts wegen auf (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320), steht rechtskr344ftig fest, dass der Angeklagte nicht wegen eines Versto337es gegen Art. 6 MRK vor Ergehen der Revisionsentscheidung zu entsch344digen ist. Gleiches gilt, wenn das Revisi-onsgericht das erstinstanzliche Urteil neben dem Strafausspruch aufhebt, so-weit eine Entscheidung 374ber eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nach 247 64 StGB unterblieben ist; denn die Frage, ob eine sol-che Ma337regel anzuordnen ist, ber374hrt die Kompensation wegen einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung aus den genannten Gr374nden ebenfalls nicht. Es liegt zudem nahe, dass die vorgenannten Grunds344tze auch dann An-wendung finden, wenn der Angeklagte keine Verfahrensr374ge erhoben hat und f374r das Revisionsgericht auch sonst kein Anlass besteht, die Frage der Verfah-rensverz366gerung ausdr374cklich in den Blick zu nehmen; denn diese Umst344nde sind f374r den Eintritt und die Wirkungen der Rechtskraft einer gerichtlichen Ent-scheidung grunds344tzlich ohne Belang. Dem neuen Tatrichter ist es deshalb verwehrt, dem Angeklagten nach der Teilaufhebung eines Urteils ausschlie337lich im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung 374ber eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt nach 247 64 StGB unterblieben ist allein wegen eines zeitlich vor der Entscheidung des Revisionsgerichts liegenden Versto337es gegen Art. 6 MRK 10 - 9 - eine Entsch344digung zuzusprechen; er hat vielmehr lediglich neu 374ber die Straf-zumessung und den Ma337regelausspruch zu befinden. Daneben hat er, sofern hierzu Anlass besteht, allerdings zu pr374fen und zu entscheiden, ob nach der Entscheidung des Revisionsgerichts eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366-gerung eingetreten und zu kompensieren ist; denn der Umstand, dass eine Ent-sch344digungspflicht wegen eines bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung gegebenen Versto337es gegen Art. 6 MRK nicht besteht, schlie337t es nicht aus, dass eine Kompensation aufgrund einer erst danach aufgetretenen Verz366ge-rung ausgesprochen werden kann. Diese Frage hat das Tatgericht nach den insoweit allgemein geltenden Grunds344tzen zu beurteilen (vgl. BGHSt 52, 124, 146 ff.); demgem344337 hat es bei seiner Bewertung das gesamte Verfahren und damit auch diejenigen Teile in den Blick zu nehmen, die vor der revisionsge-richtlichen Entscheidung liegen. Diese Gesamtbetrachtung ist ihm nicht deshalb verschlossen, weil bereits rechtskr344ftig entschieden ist, dass dem Angeklagten allein aufgrund von Umst344nden, die zeitlich vor der revisionsgerichtlichen Ent-scheidung liegen, kein Ausgleich f374r eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366-gerung zu gew344hren ist. Aus alldem ergibt sich, dass die nach der Entscheidung des Gro337en Se-nats f374r Strafsachen zur sog. Vollstreckungsl366sung ergangene teilweise Aufhe-bung des landgerichtlichen Urteils durch den Beschluss des Senats vom 7. August 2008 die Frage der Entsch344digung des Angeklagten f374r eine rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung in der Zeit bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung nicht betroffen hat; insoweit ist vielmehr (Teil-)Rechtskraft einge-treten. Das Landgericht durfte deshalb nach der Zur374ckverweisung der Sache nicht einen - vermeintlichen - Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot im Er-mittlungsverfahren kompensieren. Der entsprechende Ausspruch muss somit entfallen; dies hat der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden. 11 - 10 - 3. Der Senat hat deshalb nicht mehr in der Sache zu entscheiden, ob die Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Ver-fahrensverz366gerung tragen. Die Entscheidungsgr374nde des landgerichtlichen Urteils geben jedoch Anlass zu bemerken, dass nicht jedes Vers344umnis der Ermittlungsbeh366rden einen zu kompensierenden Versto337 gegen Art. 6 MRK zu begr374nden vermag. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese wie hier nicht v366l-lig unt344tig waren und der Vorwurf allein dahin geht, sie h344tten m366glicherweise noch intensiver ermitteln k366nnen. Der Senat neigt dazu, in solchen F344llen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung - in Anlehnung an die in der Recht-sprechung entwickelten Grunds344tze zur Kompensation von Verfahrensverz366ge-rungen, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhe-bung des tatgerichtlichen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache entstehen (vgl. BGH NStZ 2009, 104) - allenfalls bei ganz erheblichen, kaum verst344ndli-chen Ermittlungsfehlern in Betracht zu ziehen. In diesem Sinne gravierende Vers344umnisse hat das Landgericht nicht festgestellt. 12 Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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