BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 25/01 vom 30. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2001 beschlossen: Der Nebenklägerin Li. wird im Ad- häsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe b e - willigt und Rechtsanwalt J. aus L. beige- ordnet. Ihr weitergehender Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos. Gründe: Die durch die Tat des Angeklagten Geschädigte Li. hatte in erster Instanz beantragt, sie als Nebenklägerin zuzulassen und ihr sowohl für die Nebenklage als auch für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen im Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu b e - willigen sowie Rechtsanwalt J. zur Vertretung beizuordnen. Das Landgericht hat die Geschädigte "als Nebenklägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. " zugelassen und ihr "Prozeßkostenhilfe unter Beior d - nung von Rechtsanwalt J. für die Klage im Adhäsionsverfahren bewi l - ligt". Die Nebenklägerin beantragt nunmehr, ihr auch für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. beizuordn en. 1. Der Antrag ist gegenstandslos, soweit er auf die Gewährung von Pr o - zeßkostenhilfe für die Vertretung der Nebenklage im Revisionsverfahren g e - richtet ist. Rechtsanwalt J. ist der Nebenklägerin durch Beschluß des Landgerichts vom 31. August 2000 als Beistand beigeordnet worden (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Dies folgt zwar nicht unmi t - - 3 - telbar aus dem Wortlaut des Beschlusses, ergibt sich aber bei dessen Ausl e - gung anhand des zugrunde liegenden Antrags der Nebenklägerin. Denn diese hatte mit Schriftsatz vom 30. August 2000 zum einen Bewilligung von Proze ß - kostenhilfe für die Nebenklage mit Beiordnung von Rechtsanwalt J. als Beistand, zum anderen Prozeßkostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. beantragt. Wenn das Landgericht daraufhin die Nebenklage "unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. " z u - läßt und daneben Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. allein für die Klage im Adhäsionsverfah ren bewilligt, kann erstgenannte Beiordnung nur als Beistandsbestellung im Sinne des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO verstanden werden. Diese wirkt jedoch für die Revisionsinstanz fort (BGH, Beschl. vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99; Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17). 2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozeßkostenhilfea n - trag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden. Denn die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO erstreckt sich nicht auf das Adhäsionsverfahren. Für dieses besteht allein die Möglichkeit der B e - willigung von Prozeßkostenhilfe (§ 404 Abs. 5 StPO), über die für jede Instanz gesondert zu befinden ist (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Allerdings könnte der Wortlaut der Bestimmungen der BRAGO, die die Gebührenansprüche des nach § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellten Rechtsanwaltes regeln, auf eine andere Gesetzeslage hindeuten. Für die G e - bühren des dem Nebenkläger als Beistand bestellten Rechtsanwalts gelten nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Vorschriften der §§ 97, 98, 99 und 101 BRAGO über die Gebühren des Pflichtverteidigers sinngemäß. Indem § 102 - 4 - Abs. 2 Satz 1 BRAGO ohne Einschränkungen auf § 97 BRAGO verweist, nimmt er auch auf § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO Bezug. Dieser wiederum räumt dem Anwalt, der im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 1 BRAGO im Strafverfahren (au s - schließlich) zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche tätig wird, e i - nen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse nach Maßgabe des § 123 BRAGO ein. Der Zusammenhang dieser Regelungen könnte den Anschein e r - wecken, daß die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO auch dessen Tätigwerden für den Nebenkläger im Adhäsionsve r - fahren ab- decke. Dementsprechend wird für den Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) wegen der Bezugnahme des § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf § 89 BRAGO die Auffassung vertreten, daß die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger diesem auch die Befugnis einräume, den Angeklagten bei der Abwehr eines vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Adhäsion s - verfahren zu vertreten, und er hierfür nach den Maßstäben des § 123 BRAGO aus der Staatskasse entschädigt werde. Einer gesonderten Bestellung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 StPO) bedürfe es nicht (OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Hartmann, Kostengesetze 30. Aufl. § 97 BRAGO Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 140 Rdn. 5; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 4; a. A. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 97 Rdn. 4 und Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 97 Rdn. 12, die eine Entschädigung des im Adhäsionsverfahren tätig gewordenen Pflichtverteidigers aus der Staatskasse nach § 97 Abs. 1 Satz 4, § 123 BRAGO nur dann für möglich halten, wenn er insoweit im Wege der G e - währung von Prozeßkostenhilfe für den Angeklagten nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO gesondert beigeordnet wurde). - 5 - Ob dieser Ansicht für den im Adhäsionsverfahren tätig gewordenen Pflichtverteidiger wegen der engen tatsächlichen und rechtlichen Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen E r - satz- oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten zu folgen ist, bedarf ke i - ner Entscheidung. Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des N e - benklägers nach § 397 a Abs. 1 StPO erstreckt sich jedenfalls entgegen dem durch § 102 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erweckten Anschein nicht auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Nebenkl ä - gers im Ad- häsionsverfahren. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 397 a Abs. 1 StPO und des § 102 BRAGO sowie dem Gesetzeszweck des § 404 Abs. 5 StPO. Mit der Neufassung des § 397 a Abs. 1 StPO durch Artikel 1 Nr. 7 des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I 820 ff.) wurde zur Verbe s - serung des Opferschutzes erstmals die Möglichkeit geschaffen, dem Nebe n - kläger nicht nur Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, sondern ihm unter im einzelnen geregelten Voraussetzungen unabhängig von seiner Prozeßkostenarmut im Sinne des § 114 ZPO einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Durch Artikel 2 Nr. 2 Buchst. c desse l - ben Gesetzes wurde § 102 Abs. 2 BRAGO eingeführt, der die Gebührena n - sprüche des Nebenklägerbeistandes gegen die Staatskasse regelt. In dem vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren war jedoch zunächst eine entspr e - chende Gesetzesänderung nicht ins Auge gefaßt worden. Vielmehr wurde a l - lein erwogen, durch eine Neufassung des § 397 a StPO die Anforderungen zu erleichtern, unter denen Prozeßkostenhilfe für die Nebenklage gewährt werden - 6 - kann (vgl. den Gesetzentwurf des Bundesrates für ein 2. Opferschutzgesetz, BTDrucks. 13/6899 S. 4 f.; die Empfehlungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Frauen und Jugend zum Zeugenschutzgesetz, BRDrucks. 933/1/97 S. 6 f.; die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat, BRDrucks. 933/97 S. 2 f.). Erst in der Beschlußempfehlung des Vermittlung s - ausschusses wird § 397 a StPO in seiner dann Gesetz gewordenen Neufa s - sung sowie die damit verbundene Einführung des § 102 Abs. 2 BRAGO in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BRDrucks. 212/98 S. 4). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war somit - wie schon nach der bisherigen Gesetzeslage (§ 397 a StPO in der Fassung des Opferschut z - gesetzes vom 18. Dezember 1986, BGBl I 2496) - eine gesonderte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nebenklage einerseits und das Adhäsionsverfa h - ren andererseits (§ 404 Abs. 5 StPO) vorgesehen. Damit wäre die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger für die Geltendmachung verm ö - gensrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren weiterhin davon abhängig gewesen, daß der Nebenkläger prozeßkostenarm ist und seine beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 ZPO). Dafür, daß sich hieran für die Nebenkläger, denen durch die letztlich Gesetz gewordene Ne u - fassung des § 397 a Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Bestellung eines anwaltl i - chen Beistandes eröffnet wurde, etwas ändern sollte, und insoweit eine Diff e - renzierung zu den Nebenklägern gewollt war, für die die Bestellung eines Be i - standes nicht in Betracht kommt (vgl. § 404 Abs. 5 StPO, § 397 a Abs. 2 StPO n.F.), ist nichts ersichtlich. Die Gesetzesmaterialien geben insoweit keine Au s - - 7 - kunft. Der Vermittlungsausschuß hat seinen neuen Regelungsansatz ohne n ä - here Begründung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Ein Hinweis darauf, daß nach dem Willen des Gesetzgebers § 397 a Abs. 1 StPO den Vorrang vor § 404 Abs. 5 StPO erhalten sollte, ist somit nicht vorhanden. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers liegt auch fern, denn er w ä - re mit dem Gesetzeszweck des § 404 Abs. 5 StPO nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift soll dem Antragsteller für das Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter anderem nur dann gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn der von ihm geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 ZPO). Damit soll verhindert werden, daß die Staatskasse mit Gebührenanspr ü - chen belastet wird, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhter Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen. Dem könnte aber nicht mehr vorgebeugt werden, wenn der dem Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1 StPO bestellte anwaltliche Beistand ohne weitere gerichtliche Prüfung auch im Adhäsionsverfahren für den Nebenkläger auftreten und für diesen jegliche Fo r - derungen ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussicht geltend machen könnte sowie hierfür anschließend nach den Maßstäben des § 123 BRAGO entsch ä - digt würde. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber eine derartige Regelung treffen wollte. § 102 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO ist daher dahi n - gehend auszulegen, daß der nach § 397 a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger b e - stellte anwaltliche Beistand für sein Tätigwerden im Adhäsionsverfahren (§ 89 Abs. 3 BRAGO) dann nach den Maßstäben des § 123 BRAGO aus der Staat s - kasse entschädigt wird, wenn er dem Nebenkläger für das Adhäsionsverfahren - 8 - unter Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO g e - sondert beigeordnet wurde. b) Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozeßkoste n - hilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt J. i n - soweit zur Vertretung beizuordnen. Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ve r - hältnissen nicht in der Lage, die Prozeßkosten aufzubringen. Mit Schriftsatz vom 23. März 2001 wurde klargestellt, daß diese Kosten entgegen der insoweit fehlerhaft ausgefüllten, in erster Instanz zur Akte gereichten Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder anderen Stelle getragen werden. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspr u - ches sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird, ist der Nebenklägerin Rechtsanwalt J. beizuordnen, d er ihr im Hauptverfahren bereits vom Landgericht nach § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt wurde (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO). Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja - 9 - ___________________ StPO § 404 Abs. 5, § 397 a Abs. 1; BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 4, § 102 Abs. 2 Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Be i - stand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsion s - verfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger ve r - mögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse ge l - tend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der G e - währung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet. BGH, Beschl. vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - LG Lübeck
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