BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 250/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 20. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 2010 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes (Fall II. 1) und we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit "Versto337 gegen das Waf-fengesetz" (Fall II. 2) unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts bean-standet, hat mit einer Verfahrensr374ge zum Fall II. 1 und zum Gesamtstrafen-ausspruch Erfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die R374ge, das Landgericht habe einen Beweisantrag in rechtsfehlerhaf-ter Weise abgelehnt, greift durch. 2 1. Nach den Feststellungen zum Fall II. 1 ergriff der Angeklagte den sp344-teren Gesch344digten, der sich in Begleitung des Zeugen H. befand, mit der linken Hand an der Schulter, legte den Arm um ihn und zog ihn gegen dessen Willen in den nicht einsehbaren Eingangsbereich einer Spielothek. Dort nahm er ihm gewaltsam 120 200 weg. 3 Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten, der die Tat bestritten hat, im Wesentlichen auf die Angaben des Tatopfers gest374tzt. Dessen Aussage hat es auch deshalb als glaubhaft angesehen, weil der Zeuge H. bei seiner polizeilichen Vernehmung zum Vortatgeschehen in 334bereinstimmung mit dem Gesch344digten angegeben habe, der Angeklagte habe das Tatopfer "von ihm weggezogen" und sei mit ihm in die Spielothek gegangen. Die polizeiliche Aussage des Zeugen H. wurde 374ber den Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingef374hrt; eine pers366nliche Einvernahme des Zeugen hat nicht stattgefunden. 4 2. Der Angeklagte hat mit dem Ziel, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Gesch344digten zu ersch374ttern, die Vernehmung des Zeugen H. zum Beweis daf374r beantragt, dass das Tatopfer dem Angeklagten freiwillig in den Durchgang der Spielothek gefolgt und hierzu von dem Angeklagten nicht im Sinne einer N366tigungshandlung gezwungen worden sei. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die behauptete Tatsache sei - ersichtlich tats344chlich - f374r die Entscheidung ohne Bedeutung. Entscheidend sei allein das Geschehen im Eingangsbereich der Spielothek. Die Indiztatsache, dass das Tatopfer dem Angeklagten dorthin freiwillig gefolgt sei, lasse nur den m366gli- 5 - 4 - chen, nicht aber den zwingenden Schluss zu, dass die Wegnahme des Geldes im nicht einsehbaren Eingangsbereich der Spielothek ohne Gewaltanwendung erfolgt sei. Diesen Schluss wolle die Strafkammer jedoch nicht ziehen. a) Der Antrag des Beschwerdef374hrers gen374gt den an einen Beweisan-trag zu stellenden Anforderungen. Insbesondere wird eine hinreichend be-stimmte Tatsache behauptet; denn bei sinngerechter Auslegung war der Antrag erkennbar dahin zu verstehen, der Zeuge H. werde bekunden, dass der Ge-sch344digte ohne Widerstreben und ohne Zwangseinwirkung durch den Ange-klagten diesem in den Eingangsbereich der Spielothek gefolgt ist. 6 b) Die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist auch im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zul344ssig erhoben. Die Revision teilt sowohl den Inhalt des Beweisantrags nebst Begr374ndung als auch den gerichtlichen Ab-lehnungsbeschluss im Wortlaut mit. Da weder im Beweisantrag noch im Ableh-nungsbeschluss Aktenbestandteile in Bezug genommen wurden und sich die Fehlerhaftigkeit des Gerichtsbeschlusses bereits aus dessen Begr374ndung in Verbindung mit den Urteilsgr374nden ergibt, bedurfte es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts weiterer Darlegungen zur Begr374ndung der R374ge nicht (vgl. L366we/Rosenberg/ Becker, StPO, 26. Aufl., 247 244 Rn. 372). 7 c) Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung h344lt rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 8 F374r die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache nur dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihres Erwiesenseins nicht ge- 9 - 5 - eignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 244 Rn. 56 mwN). Zwar ist es dem Tatrichter grunds344tzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen als f374r die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen m366glichen Beweisschluss, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Er muss sich dann aber an seiner Annahme tats344chlicher Bedeu-tungslosigkeit festhalten lassen und darf sich im Urteil nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegr374ndung setzen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 592/99, NStZ-RR 2000, 210 mwN). Dies ist hier jedoch geschehen. Im Rahmen der Glaubw374rdigkeitsbeurtei-lung des Tatopfers hat das Landgericht auch aus den 374bereinstimmenden An-gaben des Zeugen H. und des Gesch344digten zu dem Vortatgeschehen auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers zur Tat II. 1 geschlossen. Damit hat es zu erkennen gegeben, dass es diesem Geschehen entgegen der im Ab-lehnungsbeschluss ge344u337erten Auffassung Bedeutung f374r die Beurteilung der Glaubw374rdigkeit des Hauptbelastungszeugen beigemessen hat. Hierin liegt ein Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. 10 Bei der im Fall II. 1 gegebenen Sachlage, bei der zum eigentlichen Raubgeschehen Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensversto337 nicht auszuschlie337en. 11 - 6 - 3. Die Aufhebung des Urteils im Fall II. 1 zieht die Aufhebung der Ge-samtstrafe nach sich. 12 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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