ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR250.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 250/16 vom 23. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführers am 23. August 2016 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Stade vom 4. Dezember 2015 wird a) das Ve rfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urtei l im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 47 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in 19 Fällen und sexue llen Missbrauchs von Kindern in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten veru r- teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus d er En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ve r- fahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe wegen s e- xuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 St GB verurteilt worden ist. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die durch die Verfa h- rense instellung weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibe n- den 66 Einzelfreiheitsstrafen zwischen acht Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten eine geringere Gesamtfr eiheitsstrafe verhängt hätte. 1 2 3 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden, durch sein Rechtsmittel en t- standenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Schä fer Hubert Gericke Spaniol Tiemann 5
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