BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 25/04 vom19. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 13. Oktober 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis, daß die-se ihre Aufgabe nicht hinreichend erfüllen, wenn sich aus ihnen nicht eindeutigergibt, welche Lebenssachverhalte der Verurteilung zugrunde liegen. Dies er-schließt sich hier nicht allein aus den Urteilsgründen, in denen - ohne kenntlichzu machen, was nicht abgeurteilte Vorgeschichte und was abgeurteilter Sach-verhalt ist - insgesamt 18 Wohnungseinbruchdiebstähle des Angeklagten ge-schildert, aber lediglich 17 abgeurteilt sind. Erst dem Vergleich mit der Anklagekann der Senat entnehmen, daß der auf UA S. 7 dargestellte Hauseinbruchnicht angeklagt wurde und somit auch nicht abgeurteilt worden ist. Solche Un-klarheiten, die unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGHNStZ 1999, 205), können durch eine entsprechende Gliederung - zweckmäßi-gerweise mit Ordnungsziffern, gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Hinweis - 3 -auf die im Anklagesatz vorhandene Gliederung (vgl. BGH NStZ-RR 1999,139) - vermieden werden.Die Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken, soweit unterschiedslosfür jeden der 17 Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls auf eine Einzelfrei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt worden ist. Zwar ist einederartige Verfahrensweise grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wennsich bei einer Straftatenserie die einzelnen Taten nicht oder nur unerheblichunterscheiden (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 791).Nach den Feststellungen variieren die Taten aber erheblich in der Höhe desjeweils angerichteten Entwendungsschadens (von 115 nr23.500 !"#$%&(')*+,r-./ 01&32%54!&67."89;:=
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