BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 25/05 vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkläger H. und F. S. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2004 wird verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und die-sen Antrag mit der Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, inner-halb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung an-fechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Es bleibt insoweit offen, ob die Nebenkläger - was unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen Totschlags zum Nachteil des Angeklagten anfechten oder ob das Ziel der Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf Mord ist. Gegen die Annahme eines - zulässigen - Revi- sionsantrags in dem zuletzt genannten Sinn spricht im Übrigen, dass sich die Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlussantrag des Staatsanwalts, - 3 - wegen Totschlags auf vierzehn Jahre Freiheitsstrafe zu erkennen, angeschlos-sen haben. Zudem nimmt ihre Revisionsbegründung Bezug auf die der Staats-anwaltschaft, welche jedoch mit ihrer ausgeführten Sachrüge sich ausschließ-lich - zu Lasten des Angeklagten - gegen die Bemessung der Strafhöhe, nicht aber gegen den Schuldspruch wendet." Dem tritt der Senat bei. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revi- sionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklag-ten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 473 Rdn. 11). Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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