BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 25/09 vom 5. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. M344rz 2009 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374neburg vom 9. Oktober 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 42 der Urteilsgr374nde wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in 31 F344llen, des Dieb-stahls in 14 F344llen und des versuchten Diebstahls schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 31 F344llen so-wie wegen Diebstahls in 15 F344llen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner 1 - 3 - hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte im Fall II 42 der Urteilsgr374nde wegen Diebstahls verurteilt worden ist. 2 Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren 45 Einzelfreiheitsstra-fen - darunter zwei Jahre drei Monate, dreimal ein Jahr sechs Monate und vier-undzwanzigmal sechs Monate - ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte, wenn es die f374r den eingestellten Dieb-stahl verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die Gesamtstra-fenbildung mit einbezogen h344tte. 3 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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