BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 251/06 vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 16. Januar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 26. Oktober 2005 werden als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: I. Zu den Verfahrensr374gen: 1. Ablehnungsgesuche gegen Richter des erkennenden OLG-Senats: (Revisionen der Angeklagten A. , D. und S. ) Der Senat h344lt an seiner mit Beschluss vom 5. Januar 1977 (BGHSt 27, 96) begr374ndeten Rechtsprechung fest, wonach die Revision gegen ein erstin-stanzliches Urteil des Oberlandesgerichts grunds344tzlich nicht darauf gest374tzt werden kann, das Gericht habe ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennen-den Richter zu Unrecht verworfen. Der Auffassung des Senats hat sich auch das Schrifttum ganz 374berwiegend angeschlossen (Rudolphi in SK-StPO 247 28 Rdn. 2; Pfeiffer in KK 5. Aufl. 247 28 Rdn. 8; Siolek in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 28 Rdn. 28; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 28 Rdn. 8; aA Schmidt-Leichner NJW 1977, 1804). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet - 3 - auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK keine 304nderung. Dem Recht eines Angeklagten auf ein unparteiisches Gericht wird durch seine M366glichkeit, erkennende Richter nach Ma337gabe der 247247 24 ff. StPO abzulehnen und hier374ber gem344337 247 27 Abs. 1 StPO die Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters herbeif374hren zu k366nnen, ausreichend Rechnung getragen. Der Gew344hrung ei-nes Rechtsmittelzuges bedarf es hierzu nicht (BVerfGE 45, 363, 375). Im 334brigen wird darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des Se-nats vom 5. Januar 1977 ausdr374cklich offen gelassen wurde, ob eine R374ge auch dann unstatthaft ist, wenn das Ablehnungsgesuch aus willk374rlichen Erw344-gungen zur374ckgewiesen worden war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Zur374ckweisung der Gesuche, insbesondere auch soweit sie die Vorbefassung der Richter mit dem vorab abgeurteilten Mitt344ter Ab. betrafen, ist nicht nur nicht willk374rlich, sondern sachgerecht. 2. Zur374ckweisung von Fragen an den Zeugen Ab. : (Revision des Angeklagten A. ) Auch diese R374ge hat keinen Erfolg. a) Hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge Kontakt zu Landsleuten habe, ist die R374ge unzul344ssig, da eine Anrufung des Gerichts nach 247 238 Abs. 2 StPO unterblieben ist. b) Hinsichtlich der Frage, ob sich der Zeuge nochmals dem Zeugen-schutz entzogen habe, ist die R374ge unbegr374ndet. Denn insoweit hat der Vorsit-zende seine urspr374ngliche Zur374ckweisung der Frage selbst revidiert und den Zeugen zur Beantwortung veranlasst. - 4 - c) Dagegen fehlt es f374r die Zur374ckweisung der Frage, ob der Zeuge 374ber ein Mobiltelefon verf374ge, an der erforderlichen Abw344gung zwischen den Belan-gen des Zeugenschutzes und der Bedeutung der Beantwortung der Frage f374r den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, wie sie der Senat in seinem - nach den beanstandeten Vorg344ngen ergangenen - Urteil vom 15. Dezember 2005 (BGHSt 50, 319, 330 f.) postuliert hat. Indes kann ausgeschlossen werden, dass auf der Nichtbeantwortung dieser Frage das Urteil beruht. Ein Zusammenhang dieser Frage mit dem ab-geurteilten Sachverhalt oder eine sonstige Bedeutung f374r den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ist weder der Fragestellung oder der Revisionsbegr374n-dung zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage w344re ernsthaft zu erw344gen gewesen, ob die Frage auch gem344337 247 241 Abs. 2 StPO als nicht zur Sache geh366rend zur374ckgewiesen h344tte werden k366nnen. d) Soweit die Revision weiter r374gt, ihr sei im Zusammenhang mit der Ver-lesung eines Vermerks durch den Vorsitzenden das Fragerecht insgesamt ent-zogen worden, ist dies abwegig. Der Vorsitzende hat in seiner vom Gericht be-st344tigten Entscheidung, Rechtsanwalt H. vor374bergehend das Wort zu entziehen, ausdr374cklich klargestellt, dass hierdurch dessen Fragerecht unbe-r374hrt bleibe und nur die ungest366rte Verlesung eines kurzen Vermerks erm366g-licht werden sollte. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die beanstande-te Unterbrechung der Befragung des Zeugen Ab. durch die Verlesung des Vermerks rechtlichen Bedenken begegnet, da hierauf jedenfalls nichts beruht. Selbst wenn der Zeuge - ohne Unterbrechung - unzutreffende Angaben dazu gemacht h344tte, ob er sich ein weiteres Mal dem Zeugenschutz entzogen habe, - 5 - h344tte dies ersichtlich zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Zeugen durch das Oberlandesgericht gef374hrt. 3. R374ge der Verletzung des Art. 6 Abs. 3 d MRK: (Revision des Angeklagten A. ) Da das Oberlandesgericht - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat - die Ladung des Auslandszeugen Aw. ohne Rechtsfehler ge-m344337 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt hat, ist das sich aus Art. 6 Abs. 3 d MRK ergebende Recht auf die Heranziehung von Entlastungszeugen nicht ver-letzt. Auch das durch diese Regelung gew344hrleistete Recht auf Befragung eines Zeugen ist in der erforderlichen Gesamtschau gewahrt. Der Zeuge Ab. wur-de an 50 Verhandlungstagen vernommen und von den Verteidigern umfang-reich befragt. Im 334brigen wird hierzu auf die Ausf374hrungen unter 2. verwiesen. 4. Beweisantrag auf Vernehmung des Auslandszeugen B. : (Revision des Angeklagten S. ) Die Beanstandung der Revision, das Oberlandesgericht habe 374ber den hilfsweise gestellten Antrag, dem Zeugen im Falle einer Unerreichbarkeit oder sonstiger Ladungshindernisse einen Fragenkatalog zur Beantwortung zukom-men zu lassen, nicht entschieden, ist nicht begr374ndet. Wie sich aus dem Be-schluss vom 23. August 2005 ergibt, wurde mit ihm der Beweisantrag vom 6. Juli 2005 vollst344ndig, also einschlie337lich der Hilfserw344gung, gem344337 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zur374ckgewiesen, weil die Vernehmung des Zeugen durch die Aufkl344rungspflicht nicht geboten sei. Dies schlie337t die hilfsweise Vorlegung eines Fragenkatalogs ein. - 6 - II. Sachlich-rechtliche Beanstandungen der Revision des Angeklagten S. : 1. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass der Angeklagte S. ge-meinschaftlich mit Ab. versucht hat, den Mitangeklagten M. zur unge-nehmigten Beschaffung von Kriegswaffen zu bestimmen (247 30 Abs. 1 Satz 1 StGB). Danach hatte zun344chst S. die Idee, u. a. mit Handgranaten einen Anschlag auf ein f374r j374disch gehaltenes Objekt in E. zu begehen, f374r das Ab. die Waffen beschaffen sollte, der sich seinerseits an M. wandte (UA S. 45, 46). 334ber die weiteren Bem374hungen wurde S. von Ab. informiert und gegen374ber M. in dieser Beschaffungsangelegenheit als sein Vertreter benannt (UA S. 52). Als M. schlie337lich eine konkrete Bezugsquelle in Ha. gefunden hatte, forderte er S. auf, eine verbindli-che Billigung der Kauforder gegen374ber M. abzugeben, was S. be-folgte (UA S. 52). 2. Die R374ge, die Strafrahmenmilderung nach 247 30 Abs. 1 Satz 2 StGB sei zu Unrecht nicht gew344hrt worden, geht ins Leere, da der Strafrahmen des 247 129 a StGB und nicht der des Verbrechens, zu dem angestiftet werden sollte, zur Anwendung gelangt ist. 3. Auch die Beanstandung der Strafzumessungserw344gungen ist unbe-rechtigt: a) Ausl344nderrechtliche Folgen sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgr374nde (st. Rspr.; vgl. Nachw. bei Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 43 c). - 7 - b) Die Erw344gungen zur besonderen Gef344hrlichkeit der von den Ange-klagten gebildeten Vereinigung und zur Schwere der von ihr ins Auge gefassten Straftaten stellen auf die im Vergleich zu anderen denkbaren terroristischen Vereinigungen besondere Schwere ab und versto337en somit nicht gegen 247 46 Abs. 3 StGB. c) Dass S. sich gegen374ber Ab. dr344ngend verhalten hat, wird durch den auf UA S. 191 f. mitgeteilten Sachverhalt belegt. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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