BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 251/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 11. Dezember 2008 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in zwei F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-mittel hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Nach den Feststellungen kam es von Mitte des Jahres 2001 bis Ende des Jahres 2005 an nicht n344her bestimmbaren Tagen zu sexuellen 334bergriffen des Angeklagten auf den am 28. April 1995 geborene F. , von denen f374nf individualisierbar waren; diese sind Gegenstand der Verurteilung. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass der Junge zu Beginn der 334bergriffe gerade eingeschult und damit noch sehr jung gewesen sei. Die 334bergriffe h344tten sich, was ebenfalls nicht unber374cksichtigt bleiben d374rfe, 374ber einen sehr langen Zeitraum hingezogen. 2 3 Diese strafsch344rfenden Erw344gungen begegnen durchgreifenden rechtli-chen Bedenken, denn sie sind durch die getroffenen Feststellungen nicht be-legt. Das Landgericht vermochte die innerhalb des angegebenen Zeitraums von immerhin viereinhalb Jahren bestimmbaren und abgeurteilten Straftaten zeitlich nicht n344her einzugrenzen. Es durfte deshalb bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten weder davon ausgehen, dass diese 334bergriffe bereits kurz nach Beginn der Schulzeit des F. begonnen hatten, noch dass sie sich 374ber einen langen Zeitraum erstreckten. Die Begr374ndung des Landgerichts wird auch nicht durch die pauschale Feststellung weiterer, nicht angeklagter sexueller 334bergriffe des Angeklagten auf den Jungen getragen. Zwar ist es grunds344tzlich zul344ssig, bei der Strafzumessung zu ber374cksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgem344337 und so be-stimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzu-sch344tzen sind und eine unzul344ssige Ber374cksichtigung des blo337en Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB 247 54 Se-rienstraftaten 2; BGH NStZ-RR 2004, 359 Nr. 37). Diesen Anforderungen gen374-gen die nur rudiment344ren Angaben der Strafkammer nicht; ihnen l344sst sich ins- - 4 - besondere eine die Erw344gungen zur Strafzumessung st374tzende zeitliche Ein-ordnung der weiteren 334bergriffe nicht entnehmen. 4 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Strafausspruch insgesamt auf den rechtsfehlerhaften Erw344gungen beruht; die Einzelstrafen und die Ge-samtstrafe k366nnen deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat weist f374r die Bil-dung der neuen Gesamtstrafe darauf hin, dass der Seriencharakter von Taten im Allgemeinen einen eher engeren Zusammenzug der Einzelstrafen nahe legt; wird die Einsatzstrafe dennoch deutlich erh366ht, so bed374rfen die daf374r ma337gebli-chen Gr374nde n344herer Darlegung. Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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