BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 251/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Verabredung eines Verbrechens u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. August 2010 gem344337 247 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 8. Dezember 2009 a) werden - soweit es den Angeklagten betrifft - die Vorw374rfe der (tateinheitlichen) Bildung einer krimi-nellen Vereinigung sowie im Fall II. 1 der Urteils-gr374nde der Vorwurf des (tateinheitlichen) unerlaub-ten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe aus der Strafverfolgung ausgeschieden und diese auf die verbleibenden Tatteile beschr344nkt, b) wird das vorgenannte Urteil - soweit es den Ange-klagten betrifft - aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er der Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes in zwei F344llen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit F374hren einer halbau-tomatischen Kurzwaffe und mit Besitz von Mu-nition schuldig ist, bb) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und F374hren einer halbautoma-tischen Kurzwaffe und dem Besitz von Munition (Fall II. 1), sowie wegen der Verabredung eines Verbrechens in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung (F344lle II. 4 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Re-vision. 1 Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. a) Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Vor-w374rfe der Bildung einer kriminellen Vereinigung und des Besitzes einer halbau-tomatischen Kurzwaffe gem344337 247 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen und diese auf die verbleibenden Tatteile beschr344nkt. 3 b) Diese Verfahrensbeschr344nkung und eine unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses hinsichtlich des festgestellten Versto337es gegen 4 - 4 - das Waffengesetz im Fall II. 5 f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtli-chen 304nderung des Schuldspruchs. Im Fall II. 5 war die Verabredung des 334berfalls auf den Geldboten des Wettb374ros nicht mit der geraume Zeit vor der geplanten Tat getroffenen Ab-sprache beendet, sondern dauerte bis zu deren Durchf374hrung an. Nach den Feststellungen f374hrte der Angeklagte die geladene Schusswaffe, die er "im Vor-feld" des geplanten 334berfalls vom Mitangeklagten B. ausgeh344ndigt erhalten hatte, am Tattag mit sich und 374berlie337 sie, nachdem er sie zuvor entladen und die Munition in seinem Fahrzeug verwahrt hatte, zur Durchf374hrung des bevor-stehenden 334berfalls einem weiteren Mitt344ter. In Anbetracht dieser Umst344nde liegt eine nat374rliche Handlungseinheit vor mit der Folge, dass im Fall II. 5 die Verbrechensverabredung in Tateinheit steht mit dem F374hren einer halbautoma-tischen Kurzwaffe und dem Besitz von Munition (BGH, Beschluss vom 4. Janu-ar 1994 - 1 StR 785/93). 5 Infolge der abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses im Fall II. 5 und der Verfahrensbeschr344nkung entf344llt die Verurteilung im Fall II. 1. 247 265 Abs. 1 StPO steht der 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses nicht ent-gegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Mit der 304nderung des Schuldspruchs stellt der Senat zugleich klar, dass sich der Angeklagte bei den Taten II. 4 und 5 jeweils der Verabredung ei-nes Verbrechens des besonders schweren Raubes (247 250 Abs. 2 Nr. 1 StPO) schuldig gemacht hat; denn bei beiden Raub374berf344llen war die Bedrohung der Tatopfer mit geladenen Schusswaffen geplant (BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1). 6 - 5 - c) Da die Verurteilung im Fall II. 1 g344nzlich in Wegfall ger344t und in den F344llen II. 4 und 5 durch die Verfahrensbeschr344nkung die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bildung einer kriminellen Vereinigung entf344llt, hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs f374r die beiden verbleibenden Taten mildere Einzelstrafen festgesetzt und auf eine g374nstigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 7 2. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Regelstrafrah-men f374r das F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sechs Monate bis f374nf Jahre Freiheitsstrafe und nicht - wie das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils ausf374hrt - sechs Monate bis 15 Jahre Freiheitsstrafe betr344gt. 8 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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