BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 251 /11 vom 18. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2011 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 18. März 2011 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit e i- ne Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer E r- pressung" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahr en und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und b e- 1 - 3 - anstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründe n der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hat ke i- nen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt: "Die sachlich - rechtliche Überprüfung führt zur Änderung des Schuldspruches dahingehend, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs erfolgt die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt (BGHS t 14, 386, 390; 25, 225, 228; 41, 123, 124; Fischer, StGB, 58. Aufl. , § 255 Rn. 3 mwN). Vorliegend hat der Angeklagte nach den Feststellungen sowoh l das Geld als auch den Schmuck selber weggenommen (UA S. 10). Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin W . den Öf f- nungsmechanismus der Kasse betätigte, bevor der Angeklagte in die Kasse griff (UA S. 10), weil der Einsatz des Nötigungsmittels ausweislic h der Urteilsgründe nicht zu einer Gewahrsamsübertr a- gung durch den Genötigten führte, sondern der Angeklagte hie r- durch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch erlangte (BGH NStZ 2006, 38; Fischer aaO). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruc h unberührt, da schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung denselben Strafrahmen aufwe i- sen und die Schuldspruchänderung vorliegend den Unrechtsge h- alt der Tat unberührt lässt." Dem schließt sich der Senat an. § 265 StPO steht der Abänderung des Sch uldspruchs schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dem Eröffnungsbeschluss entsprechend gegen den Vorwurf des schweren Raubes zu verteidigen hatte und das Landgericht erst im Urteil zu einer abweichenden Bewertung gelangt ist. 2 3 - 4 - 2. Keinen B estand hat das Urteil auch, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Insoweit hat d er Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: " Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht geprüft, obwohl sich dies nach den Fallumständen aufdrängte. Ausweislich der Urteilsfeststellu n- gen konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in erheblichem r mit der aus dem Überfall erlangten Beute auch seinen Drogenkonsum fina n- zieren (UA S. 9). Danach war es nicht fern liegend, dass die V o- raussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt vorliegen können. Das Urteil unterliegt dah er mit den zugehörigen Feststellungen insoweit der Aufhebung. Der S e- nat wird jedoch ausschließen können, dass der Strafausspruch hiervon berührt ist. " Ergänzend hierzu bemerkt der Senat: Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die ta t- richterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 4 5 6 - 5 - mwN). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausg e- schlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständige n (§ 24 6 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges
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