BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 251/12 vom 19. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundes anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2012 gemäß § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e- schlossen: 1 . Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der au s- wärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moe rs vom 8. März 2012 wird a) von der Anordnung des (erweiterten) Verfalls in Höhe von anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Verfall i ist. 2 . Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit 1 - 3 - Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu eine r Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt, sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen und den Verfall der beim e- ordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beschränkung des Rechtsfolge n- ausspruch s. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von dem den weiteren Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt und die Prüfung des im ang e- fochtenen Urteil nicht hinreiche nd aufgeklärten Hintergrunds des nicht verfa h- rensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäfts des Angeklagten mit dem Nichtrevidenten H . den rechtskräftigen Abschluss der Sache unang e- messen verzögern würde. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urt eils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 3 - 4 - Der Teilerfolg der Revision ist nicht so erheblich, dass die Belastung des Angeklagten mit den Gebühren und Auslagen unbillig wäre, § 473 Abs. 4 StPO. Becker Pfister Schäfer Mayer Ge ricke 4
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