ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR251.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 251/17 vom 2. November 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtsho fs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StPO einstimmig beschlossen: 1. A uf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. November 2016 wird a) soweit es den Angeklagten D . betrifft aa) das Verfahren im Fall 33 der Urteilsgründe (Tat 34 der Anklageschrift) eingestellt; im Umfang der Eins tellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; bb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdie b- stahls in 20 Fällen, des versuchten Wohnu ngsei n- bruchdiebstahls in 39 Fällen sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist; b) soweit es den Angeklagten S . betrifft, das vorg e- nannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zu einem Wohnungse inbruchdiebstahl, zwei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen und einem versuchten Diebstahl, - 3 - drei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen, zwei Wohnungseinbruchdiebstählen und zwei versuc h- ten Wohnungseinbruchdiebstählen, zwei Wohnungseinbruchdiebstäh len und drei versuc h- ten Wohnungseinbruchdiebstählen, einem Wohnungseinbruchdiebstahl und drei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen, in zwei Fällen jeweils einem Wohnungseinbruchdie b- stahl und zwei versuchten Wohnungseinbruchdiebstä h- len, drei Wohnung seinbruchdiebstählen und zwei versuc h- ten Wohnungseinbruchdiebstählen, vier versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen, einem Wohnungseinbruchdiebstahl, drei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen und einem Diebstahl, einem Diebstahl und vier versuchten W ohnungsei n- bruchdiebstählen, drei Wohnungseinbruchdiebstählen, in zwei Fällen jeweils einem Wohnungseinbruchdie b- stahl und einem versuchten Wohnungseinbruchdie b- stahl, - 4 - einem Wohnungseinbruchdiebstahl und fünf versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen, zw ei Wohnungseinbruchdiebstählen und einem ve r- suchten Wohnungseinbruchdiebstahl, und einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist; c) soweit es beide Angeklagten betrifft, die Einziehung auf die zwei Mobiltelefone mit den IMEI und IMEI beschränkt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Der Angeklagte S . hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte D . die verbleibenden Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . wegen Wohnungseinbruc h- diebstahls in 59 Fällen, wobei es in 39 Fällen beim Versuch blieb, wegen Die b- stahls sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angekla g- ten S . hat es " wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in 13 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl, 1 - 5 - wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zu m versuchten Wo h- nungseinbruchsdiebstahl sowie wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungsei n- bruchsdiebstahl in drei Fällen " auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt. Im Übrigen hat es neben zwei näher bezeichneten Mobiltelefonen d er Angeklagten noch ein Paar Turnschuhe, Socken mit Erda n- haftungen, zwei Handbohrer und Metalldraht eingezogen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren betreffend den Angeklagten D . im Fall 33 d er Urteilsgründe, in dem der A n- geklagte wegen Diebstahls verurteilt worden war, das Landgericht aber vers e- hentlich die Festsetzung einer Einzelstrafe unterlassen hatte, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussfor mel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt - schon mangels Wegfall der ohnehin nicht verhängten Einzelstrafe - davon unberührt. 2. Ebenfalls auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Ausspruch über die Ein ziehung auf die beiden Mobiltelefone, die die Angekla g- ten bei Begehung der Taten verwendet haben, beschränkt, und die weiteren Gegenstände, hinsichtlich derer ihre Eigenschaft als Tatwerkzeug bzw. die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zweifelhaft erschein t, nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. 2 3 - 6 - 3. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten S . bedarf der Änderung, weil die Strafkammer im Urteilstenor und in ihrer rechtlichen Würd i- gung irrtümlich die Beihilfe di eses Angeklagten zu den von dem Mitangeklagten D . begangenen Taten in den Fällen acht bis zwölf und 13 bis 15 der Urteil s- gründe jeweils zu einer Tat im materiell rechtlichen Sinne zusammengefasst hat. Ausgehend von der rechtsfehlerfreien Zuordnung der Beihilfe zu den Haupttaten nach Tatnächten stellte indes die Hilfeleistung des Angeklagten S . zu den Taten acht bis elf bzw. zwölf bis 15 jeweils eine Tat im Recht s- sinne dar. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch gegen de n Ang e- kla gten S . insgesamt unberührt. Der Senat kann angesichts des U m- stands, dass lediglich ein versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall zwölf der Urteilsgründe) anders zugeordnet werden musste, der Angeklagte in beiden Fällen jeweils zu mindestens eine m vollendeten Wo hnungseinbruchdiebstahl Hilfe leistete und das Landgericht in all diesen Fällen auf eine Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat, ausschließen, dass es bei richtiger Zuordnung auch nur in einem der Fälle zu einer niedrigeren Einzelstrafe g e- langt wäre. Angesichts dessen ist auch ein Einfluss auf die Höhe der Gesam t- freiheitsstrafe ausgeschlossen. 4. Zu der für den Angeklagten D . erhobenen Verfahrensbeansta n- dung, mit der wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwe r- tungsv erbot betreffend der durch die Durchsuchung der Wohnung und des Fahrzeugs des Angeklagten S . gewonnenen Beweismittel geltend g e- macht wird, bemerkt der Senat ergänzend: 4 5 6 - 7 - Die Rüge ist entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts nicht unzulässig ; die Revision hat auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den Verwertungswidersprüchen vorgelegt (S. 92 - 97 der Revisionsbegründung, die indes in den Revisionsakten falsch sortiert und foliiert war). Aus den weit e- ren Gründen der Antragsschrift d es Generalbundesanwalts ist die Rüge indes unbegründet. 5. Der geringfügige Erfolg der beiden Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten, soweit über diese nicht bereits anderw eitig zu entscheiden war (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 7 8
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