ECLI:DE:BGH:2017:290617B3STR25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 25/17 vom 29. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 29. Juni 2017 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. E rgänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafzumessungserwägungen seien widersprüc h- lich und somit rechtsfehler haft, dringt nicht durch. Soweit im Urteil ausgeführt ist, in "den Fällen 20 und 28 " sei " im Vergleich zum Fall 18 die höhere Sch a- denssumme strafschärfend berücksichtigt und insbesondere deshalb die jewe i- lige Einzelstrafe erhöht" worden (UA S. 69), handelt es sich vielmehr, was den Fall 28 betrifft, um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Aus dem Kontext ergibt sich ohne weiteres, dass eine Anhebung der Strafhöhe in den Fällen 20 und 37 gemeint ist: Die Strafkammer hat, gemessen an der Strafe im Fall 18 , strengere Str a- fen lediglich für die beiden letztgenannten Fälle verhängt, wohingegen sie für den Fall 28 (mit einem zu jenem Fall 18 identischen Schadensbetrag) auf eine mildere Strafe erkannt hat. Sie hat ersichtlich vorrangig danach differenziert, ob - 3 - d er Angeklagte an den einzelnen Taten als Mittäter oder als Gehilfe beteiligt war, und das konkrete Strafmaß auf der Grundlage des jeweils anzuwende n- den Strafrahmens bestimmt. Nur hinsichtlich der vom Angeklagten täterschaf t- lich begangenen Taten (Fälle 18, 20 und 37) hat die Strafkammer die Höhe der Freiheitsstrafen - "insbesondere" - n ach dem Schadensumfang abgestuft: ein Jahr und sechs Monate bei einem Schaden von 3.000 18), ein Jahr und zehn Monate bei einem Gesamtschaden von 4.000 20) sowie zwei Jahre bei einem solchen von 4.800 37). Für seine Tatbeteiligung a ls Teilne h- mer (Fälle 14 und 28) hat sie hingegen jeweils eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat - und schuldangemessen erachtet. Becker Spaniol Tiemann Berg Hoch
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