BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 252/08 vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 22. Januar 2008 im Straf-ausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensr374ge zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. a) Der Angeklagte schoss nach einem Streit mit einem T374rsteher im Eingangsbereich einer Diskothek mit einer halbautomatischen Selbstladepistole der Marke Ceska, Kal. 9 mm, auf einen Glasschaukasten, der an einer Wand unweit des Eingangs der Diskothek angebracht war. Die Zeugin T. , die gerade im Begriff war, die Diskothek zu verlassen, erlitt durch "abgeprallte Pro- 2 - 3 - jektilteile oder zersplittertes, herumfliegendes Glas" eine blutende Verletzung an der Stirn. Einen weiteren Schuss, den kurz darauf der Mitangeklagte G. aus derselben Waffe in die Decke 374ber dem Eingangsbereich der Diskothek abgab und der in 344hnlicher Weise zu Verletzungen der Zeuginnen F. und S. f374hrte, hat das Landgericht dem Angeklagten nicht zugerechnet. Es hat festgestellt, dass sich der Angeklagte bei den durch den Schuss des Mitangeklagten verletzten Zeuginnen F. und S. entschul-digt und ihnen dar374ber hinaus jeweils 1.000 Euro Schmerzensgeld bezahlt ha-be. Bei der Zeugin T. , die durch seine Tathandlung gesch344digt wurde, habe er sich lediglich entschuldigt. 3 Seiner Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des 247 224 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und bei Bemessung der Strafe u. a. die vom An-geklagten an die Zeuginnen F. und S. geleisteten Schmerzens-geldzahlungen mildernd ber374cksichtigt. Die Voraussetzungen des 247 46 a Abs. 1 StGB und eine Strafrahmenverschiebung nach 247 49 Abs. 1 StGB hat es jedoch mit der Begr374ndung verneint, der Angeklagte habe an die von ihm verletzte Zeugin T. kein Schmerzensgeld gezahlt und sich ihr gegen374ber auch nicht um Wiedergutmachung bem374ht. 4 b) Mit seiner auf 247 261 StPO gest374tzten Verfahrensbeschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Ablehnung eines T344ter-Opfer-Ausgleichs nach 247 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 5 Die R374ge ist zul344ssig und begr374ndet. Die Revision macht zu Recht gel-tend, dass in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden unvollst344ndig im Urteil gew374rdigt worden sind (vgl. BGHR StPO 247 261, Inbegriff der Verhandlung 15; 6 - 4 - BGH StV 1993, 459). Sie tr344gt zutreffend vor, dass ausweislich des gem344337 247 249 Abs. 1 StPO verlesenen Schreibens des Instanzverteidigers vom 21. Januar 2008 der Angeklagte der Zeugin T. 374ber seinen Verteidiger die Zahlung eines bereits hinterlegten Schmerzensgeldes in H366he von 1.000 Euro angeboten hat. Der nicht aufgel366ste Widerspruch zwischen dem Inhalt dieses Schrift-st374cks und den Urteilsgr374nden entzieht der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich gegen374ber der Zeugin T. nicht um Wiedergut-machung bem374ht, die Grundlage. Mit Blick auf zwei weitere, ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben, die an die Zeugin F. gerichtet wa-ren, ist vielmehr zu besorgen, dass der Strafkammer hinsichtlich der Adressa-tinnen der Wiedergutmachungsangebote bzw. hinsichtlich erfolgter Schmer-zensgeldzahlungen ein Irrtum unterlaufen ist, mithin die Ablehnung eines T344ter-Opfer-Ausgleichs nach 247 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf einer unzutreffenden Tatsa-chengrundlage beruht. 7 - 5 - 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge deckt demgegen374ber zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist insbesondere die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Tat nicht nur die Tatmodalit344t des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erf374llt, sondern die K366rperverlet-zung auch mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB herbeigef374hrt, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 8 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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