BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 252/08 vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 22. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat: - 3 - Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Wer-tung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Tat nicht nur die Tatmodalit344t des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ver-wirklicht, sondern die K366rperverletzung auch mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB herbeigef374hrt, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den. Im 334brigen ist auszuschlie337en, dass, worauf der Gene-ralbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, das Urteil auf der Annahme zweier Tatalternativen des 247 224 Abs. 1 StGB be-ruht. Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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