BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 252 /1 2 vom 14. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 201 2 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen , versuchter Anstiftung zu einem beso n- ders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsver fahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, ve r- suchter Anstiftung zu einem " tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen " besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes e i- ner Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Die auf Verfahrensrügen und sachlic h- 1 - 3 - rechtliche Bea nstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 1. Bei einer Verurteilung wegen einer der vier in § 30 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen für Verbrechen ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf welches sich die Vorbereitungshandlung bezieht, in den Schuldspruch aufzunehmen (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 3). Die Be - nennung eines Vergehens, das mit dem verabredeten Verbrechen tateinheitlich zusammentreffen soll, kommt hingegen nicht in Betracht, da dieser Umstand für die Ausfüllung des Tatbestands ohne Belang ist. 2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Annahme des Mordmerkmals Habgier keine Rechtsbedenken entgegenstehen. Der Angeklagte ließ seinen Sti efvater und seine Halbschwester töten, um sich seine Mutter als Geldquelle zu erhalten und ihr Alleinerbe zu werden. Damit ist die gebotene Verknüpfung 2 3 - 4 - zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung des Täters g e- geben (vgl. BGH, Beschluss vo m 18. November 2004 - 1 StR 457/04 bei Altv a- ter NStZ 2006, 86, 90 in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93, NJW 1993, 1664). VRiBGH Becker ist wegen Pfister Schäfer Urlau bs gehindert, seine Unterschrift beizufügen . Pfister Mayer Gericke
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