BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 253/09 vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu I. 2. und II. auf dessen Antrag - am 3. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: I. 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 2008, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Untreue in zwei F344llen, davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden F344llen, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. II. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeich-nete Urteil wird verworfen. III. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in f374nf F344llen unter Einbeziehung von anderweitig verh344ngten Freiheitsstrafen zur Gesamt-freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Den Angeklagten H. hat es wegen Untreue in 38 F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten W. r374gt allgemein die 1 - 3 - Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte H. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf R374gen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten H. bleibt in vol-lem Umfang ohne Erfolg. I. 1. Die Verurteilung des Angeklagten W. in den F344llen acht bis elf der Urteilsgr374nde (Darlehen Alfons S. ) wegen vier jeweils selbst344ndiger Vergehen der Untreue hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit das konkurrenzrechtliche Verh344ltnis dieser Taten zueinander rechtsfehlerhaft beur-teilt. 2 a) Nachdem der Angeklagte dem Zeugen S. ein Privatdarlehen in H366he von einer Million Euro zugesagt hatte, forderte er den Mitangeklagten H. auf, diesen Betrag von einem Konto der N. GmbH bei der 366rtlichen Bundesbank, 374ber das dieser im Rahmen der ihm obliegenden "Hartgeldversorgung" der He. GmbH (mit-)verf374gungsberechtigt war, in bar abzuheben und an den Darlehensnehmer zu 374berbringen. Weil der Mitangeklagte 344u337erte, dass er einen derart hohen Betrag nicht auf einmal entnehmen k366nne, ohne dass dies auffiele, war der An-geklagte damit einverstanden, dass H. sich die Million durch die Entnahme von mehreren Teilbetr344gen verschafft. Daraufhin hob der Mitangeklagte mittels auf dieses Konto gezogener Barschecks zwischen dem 8. Januar 2004 und dem 13. Februar 2004 dreimal 300.000 200 und einmal 250.000 200 in bar ab. Hier-von 374bergab der Mitangeklagte am 22. Januar 2004 - an diesem Tag in Anwe-senheit des Angeklagten - und am 4. M344rz 2004 jeweils 500.000 200 an den Zeu- 3 - 4 - gen S. . Die 374brigen 150.000 200 behielt der Mitangeklagte (ohne Kennt-nis des Angeklagten W. ) f374r sich. b) Das Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Untreue in vier F344llen verurteilt. Zwar habe der Angeklagte zun344chst den insgesamt auf die F344lle acht bis elf entfallenden Geldbetrag (von einer Million Euro) bei dem Mitangeklagten H. "bestellt". Er habe aber diesem 374berlassen, in welchen Teilbetr344gen er den Gesamtbetrag beschaffte. Der Angeklagte m374sse sich da-her die Entscheidung des Mitangeklagten, den Betrag in vier Teilbetr344gen ab-zuheben, zurechnen lassen. Ihm sei es gleichg374ltig gewesen, in welchen Teil-betr344gen H. die eine Million an sich brachte. Die Straftaten der Untreue seien schon mit der Einl366sung des jeweiligen Schecks und der 334bergabe des hierf374r erhaltenen Bargeldbetrages an den Mitangeklagten vollendet gewesen. 4 c) Die konkurrenzrechtliche W374rdigung des Landgerichts h344lt der rechtli-chen Pr374fung nicht stand. 5 Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktserie ist die Frage der Konkurrenz f374r jeden Beteiligten gesondert zu pr374fen. Wenn ein Mitt344ter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld er-bracht hat, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; indes werden ihm die Einzeltaten der Mitt344ter nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 25 Rdn. 23 m. w. N.). So ist es hier: Der Angeklagte hat seinen (einzigen) Tatbeitrag, der darin lag, dass er den Mitangeklagten anwies, er solle eine Million Euro beschaffen, vor den zu diesem Zweck vorgenommenen vier Einzelabhebungen erbracht. Danach hat sich der Angeklagte in den F344llen acht bis elf der Urteilsgr374nde der Untreue in vier tateinheitlich begangenen F344llen schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht ent- 6 - 5 - gegen, weil sich der insoweit gest344ndige Angeklagte nicht anders als gesche-hen h344tte verteidigen k366nnen. 2. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Im Hinblick auf die vom Landgericht f374r die F344lle acht bis elf der Urteilsgr374nde bestimmten Ein-zelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten setzt der Senat in ent-sprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO f374r das nach 304nderung des Schuldspruchs nunmehr gegebene (eine) Vergehen der Untreue in vier tatein-heitlichen F344llen eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fest. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht zugemessenen gleich hohen vier Einzelstrafen ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt h344tte. 7 Im Hinblick auf den straffen Zusammenzug der gegenst344ndlichen (einmal zwei Jahre und viermal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der ein-bezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007 (acht Jahre und zweimal drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von elf Jahren sowie wegen der m344337igen Erh366hung der im fr374heren Urteil ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren um ein Jahr, kann der Senat ebenfalls ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die weggefallenen drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten aus den verblei-benden Einzelstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten so-wie den im Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007 festgesetzten Einzelstra-fen eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet h344tte. 8 - 6 - II. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten H. erbracht (247 349 Abs. 2 StPO). 9 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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