BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 253/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue; hier: Anh366rungsr374ge gem344337 247 356 a StPO - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Beschwerdef374hrers ver-wertet, zu denen dieser zuvor nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374ck-sichtigendes Vorbringen 374bergangen (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 356 a Rdn. 3). 1 Dies wird vom Verurteilten in der Begr374ndung seines Rechtsbehelfs selbst ausdr374cklich zugestanden. Mit seinem weiteren Vortrag, es sei durch den Senat unter Versto337 gegen seine Pflicht zur Gew344hrung rechtlichen Geh366rs "keinerlei Stellungnahme zum Schwerpunkt der Revision, die R374ge einer Ablei-tung der Mitt344terschaft aus nicht angeklagten und kaum konkretisierten Vorta-ten der Jahre 1991 - 2003" erfolgt, wendet er sich der Sache nach dagegen, dass die Verwerfung der Revision nicht begr374ndet wurde (247 349 Abs. 2 StPO). Dies entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich und mit Art. 6 Abs. 1 MRK vereinbar (vgl. Kuckein aaO 247 349 Rdn. 16; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 349 Rdn. 7, jew. m. w. N.) - der Gesetzeslage, erlaubt keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsf374hrers und begr374ndet daher einen (sonstigen) Geh366rsversto337 im Sinne des 247 356 a StPO ersichtlich nicht (vgl. BGH wistra 2009, 483 m. w. N.). 2 - 3 - Ein besonderes Begr374ndungserfordernis besteht entgegen der Auffas-sung des Verurteilten nicht. Vielmehr will der Antragsteller mit seiner Anh366-rungsr374ge ersichtlich erreichen, dass seine bereits im Revisionsverfahren erho-benen Beweisw374rdigungsr374gen (nochmals) gepr374ft und - f374r den Fall der (er-neuten) Erfolglosigkeit dieser Pr374fung - ihre Zur374ckweisung nachtr344glich doch noch begr374ndet wird. Dies kann mit dem Antrag gem344337 247 356 a StPO auch un-ter den vorliegenden Umst344nden nicht gelingen (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 356 a Rdn. 1). Eine (entsprechende) Fallgestaltung, wie sie der vom An-tragsteller zitierten Entscheidung BVerfGE 81, 97 zugrunde lag (Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch eine von den Vorschriften des Zivilprozessrechts ab-weichende Zur374ckweisung von Vorbringen als versp344tet) ist - entgegen der mit der Geh366rsr374ge vertretenen Auffassung - nicht gegeben. 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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