BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 253/11 vom 9. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2011 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsre chtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die späte Einlassung des im Ermittlungsverfahren sc hweigenden Angeklagten als Indiz zu deren Widerlegung gewertet. Im Hinblick auf die gesamte Beweiswürdigung schließt der Senat jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges
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