BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 254/02 vom28. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 29. November 2001, soweit es diesen An-geklagten betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in derSicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Nötigung und wegen Wi-derstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonneun Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch mit der SachbeschwerdeErfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben. Handelt essich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen der Sicherungsver-wahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art,die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen ver-brecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begrün-den (BGHR StGB § 66 I Hang 10).Dem wird die angefochtene Entscheidung in bezug auf die mitgeteilteVerurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hannover vom 16. April1985 wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren unddie Erörterung dieses Urteils im Rahmen des Sachverständigengutachtens ge-recht. Dies gilt jedoch nicht für die als zweite Symptomtat herangezogene Ver-urteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 23. September 1997 wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährungausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Da die diesem Urteil zugrundeliegende Tat nicht näher dargestellt wird und sich das Landgericht nicht damitauseinandersetzt, woraus sich ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hangergibt (vgl. Senat NStZ 2002, 537, 538), kann der Senat nicht nachprüfen, obdie Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei angenommensind. Anders als in der vom Generalbundesanwalt angesprochenen Entschei-dung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 4, die Taten eines Kleindealers - 4 -betrifft, hat hier das Landgericht die Betäubungsmitteltat zur Begründung einesHanges herangezogen, durch welchen die Opfer durch Straftaten "mit tätlicherAggressivität" körperlich schwer geschädigt werden können (UA S. 43).Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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