BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 254/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungs-entscheidungen getroffen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil r374gt der An-geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer verfahrensrechtlichen Beanstandung Erfolg. Zutreffend macht der Be-schwerdef374hrer einen Versto337 des Landgerichts gegen 247 229 Abs. 4 Satz 1 StPO geltend. 1 Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Haupt-verhandlung gegen den Angeklagten fand an f374nf Hauptverhandlungsterminen statt; sie begann am 15. November 2006 und wurde sodann am 6. und 20. Dezember 2006 fortgesetzt. Der Termin vom 6. Dezember dauerte von 9.02 bis 9.08 Uhr. In diesem erschien statt des erkrankten Pflichtverteidigers ein an- 2 - 3 - derer Rechtsanwalt und beantragte, dem Angeklagten f374r diesen Terminstag als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Der Vorsitzende gab darauf zu-n344chst bekannt, dass ein Ablehnungsantrag vorliege, 374ber den noch nicht ent-schieden worden sei; er ordnete an, dass die Hauptverhandlung dennoch zu-n344chst fortgesetzt werde (247 29 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StPO). Sodann bestellte er den erschienenen Rechtsanwalt f374r diesen Terminstag zum Pflichtverteidiger des Angeklagten. Anschlie337end stellte er fest, dass das am ersten Hauptver-handlungstag angeordnete Selbstleseverfahren zwischenzeitlich durchgef374hrt worden sei (247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO). Danach wurde die Hauptverhandlung bis zum 20. Dezember 2007 unterbrochen. Mit Recht r374gt der Beschwerdef374hrer, dass durch diese Verfahrensvor-g344nge die Hauptverhandlung im Termin vom 6. Dezember 2007 nicht im Sinne des 247 229 Abs. 4 Satz 1 StPO fortgesetzt worden ist, deren tats344chliche Fort-setzung somit erst am 20. Dezember 2006 stattgefunden hat und die Hauptver-handlung daher wegen 334berschreitung der Frist des 247 229 Abs. 1 StPO neu h344tte begonnen werden m374ssen. Ein Fortsetzungstermin ist nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des 247 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; NStZ 1999, 521), also das Verfahren inhaltlich auf den abschlie337enden Urteilsspruch hin gef366rdert wird (BGH NJW 2006, 3077 m. w. N.). Nicht gen374gend sind dage-gen sog. Schiebetermine, die die Unterbrechungsfrist lediglich rein formal wah-ren, in denen tats344chlich aber keine Prozesshandlungen oder Er366rterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Sa-che ihrem Abschluss substantiell n344her zu bringen. Derartige Schiebetermine liegen dar374ber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorg344nge, insbesondere Beweisaufnahmen, willk374rlich in mehrerer kurze Verfahrensab-schnitte zerst374ckelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, 3 - 4 - nur um hierdurch die zul344ssigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH NJW 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Wo dabei zur Wahrung der dem 247 229 StPO zu Grunde liegenden Konzentrationsmaxime (zum Zweck der Vorschrift s. BGH NJW 1996, 3019 f.; 2006, 3077, 3078 jew. m. w. N.) die Grenze zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner allgemeinen Er366rterung. Sie ist jedenfalls dann 374berschritten, wenn sich ein "Fortsetzungstermin" in der Ab-wicklung solcher Formalien ersch366pft, die weder f374r die Urteilsfindung noch f374r den dorthin f374hrenden Verfahrensgang eigenst344ndiges Gewicht besitzen. So lag es hier. Die Bestellung des Pflichtverteidigers f374r den Hauptver-handlungstermin vom 6. Dezember 2006 sowie die Anordnung des Vorsitzen-den nach 247 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO haben die Sache nicht inhaltlich auf die Endentscheidung hin gef366rdert; sie schafften vielmehr erst die notwendigen Voraussetzungen, damit an diesem Termin die Verhandlung 374berhaupt fortge-setzt werden konnte (zur Entpflichtung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers vgl. BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; NStZ 1999, 521; vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 335). Aber auch die Feststellung nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO be-inhaltete keine Sachverhandlung. Sie ersch366pfte sich in der Protokollierung, dass ein Teil der Beweiserhebung, der Urkundsbeweis im Selbstleseverfahren, entsprechend der Anordnung des Vorsitzenden vom ersten Terminstag zwi-schenzeitlich au337erhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hatte. Nur die Beweisaufnahme als solche, nicht jedoch ihre Aufnahme in die Sitzungsnieder-schrift bef366rdert die Wahrheitsermittlung in der Sache und damit die Urteilsfin-dung. Ein Hauptverhandlungstermin, der nur zu dem Zweck anberaumt wird, Verfahrensvorg344nge aus einem fr374heren Terminstag zu protokollieren, ist daher generell nicht geeignet, die Unterbrechungsfristen des 247 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren; nichts anderes kann gelten, wenn es allein um die Protokollie- 4 - 5 - rung eines Verfahrensteils geht, der - wie hier - ausnahmsweise au337erhalb der Hauptverhandlung stattfinden konnte. Hat der Tatrichter gegen 247 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO versto337en, so beruht das Urteil regelm344337ig auf diesem Verfahrensmangel (247 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ 1992, 550, 551; StV 1995, 623, 624; 1996, 3019, 3020). So liegt es auch hier; denn besondere Umst344nde, die ausnahmsweise eine andere Be-urteilung rechtfertigen k366nnten (s. BGHSt 23, 224, 225; BGH StV 1994, 5), lie-gen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. 5 F374r das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin: Sollte im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wiederum die Anordnung des erweiterten Verfalls des Pkw VW Phaeton gem344337 247 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 247 73 d Abs. 1 Satz 3, 247 73 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht zu ziehen sein, so wird sich das Landgericht eingehender mit der Frage zu besch344ftigen haben, ob eine derartige Anordnung gegen den Angeklagten ergehen kann, obwohl das Fahrzeug in das Eigentum der B. AG gelangt ist. Allein der Umstand, dass der Angeklagte Alleinaktion344r dieser Gesellschaft ist, reicht hierf374r nicht aus; vielmehr ist es nur beim Vorliegen besonderer, dar374ber hinaus gehender Gr374nde zul344ssig, die formale rechtliche Unterscheidung zwischen dem Gesell-schaftsverm366gen und dem Privatverm366gen des Angeklagten au337er Betracht zu lassen (vgl. BVerfG NStZ 2006, 639, 640). Die bisherigen Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des Angeklagten deuten jedoch darauf hin, dass derartige Besonderheiten hier gegeben sein k366nnten. Sollten solche den-noch nicht festzustellen sein, wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls gegen die B. AG von vornherein ausscheidet und diese daher nicht am Verfahren zu beteiligen ist; denn 247 73 d verweist nicht auf 247 73 Abs. 3 StGB (Joecks in M374nchKomm-StGB 247 73 d 6 - 6 - Rdn. 26). In diesem Fall wird zu erw344gen sein, ob gegen den Angeklagten in H366he des Kaufpreises des VW Phaeton der erweiterte Wertersatzverfall hin-sichtlich des Kurierlohns aus nicht abgeurteilten Bet344ubungsmitteltransporten anzuordnen ist (247 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 247 73 d Abs. 2, 247 73 a Satz 1 StGB). Tolksdorf Miebach Becker Hubert Sch344fer
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