ECLI:DE:BGH:2016:201016B3STR254.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 254/16 vom 20. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3. und 4.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revisionen der Angeklagten S . und M . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 4 , § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten S . und M . wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. November 2015, auch s o- weit es die Mitangeklagte n K . und Si . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge unter Mitführung von Waffen" in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Verfallsen tscheidung getroffen. Gegen den Angeklagten M . hat es wegen Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt und die Unterbringung des A n- geklagt en in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die nicht revidierenden Mi t- angeklagten K . und Si . hat es jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von B e- täubungsmitteln schuldig ge sprochen und gegen sie eine Bewährungsstrafe 1 - 3 - verhängt. Die Revisionen der Angeklagten S . und M . haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die von dem Angeklagten S . erhobenen Beansta n- dungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Die Aufhebung d es Urteils ist auf die Mitangeklagten K . und Si . zu erstrecken. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der A n- geklagte S . in drei Fällen jeweils ein Kilogramm Marihuana in der Weise, dass bei Entgegennahme der weiter en Teilmenge die zuvor erhaltene Lieferung gezahlt wurde. Der Angeklagte M . unterstützte den Angeklagten S . s o- dann bei dem Weiterverkauf des Rauschgifts. So lieferten die beiden Angekla g- ten unter anderem an den gesondert Verfolgten G . zwisc hen September 2013 und Februar 2014 in sieben Fällen jeweils 200 Gramm Marihuana. An den gesondert Verfolgten Sa . lieferten sie Anfang 2014, im Dezember 2014 und im Januar 2015 mehrfach Marihuana und Kokain. Die Mitangeklagten K . und Si . stellten ihre Wohnungen zur Aufbewahrung der Betä u- bungsmittel zur Verfügung. Im Januar 2015 wurde der Angeklagte S . in einem Pkw angehalten und vorläufig festgenommen. Dabei führte er eine Pla s- tiktüte mit etwa 676 Gramm Marihuana und im Hosenbund ein Einhandklap p- messer mit sich. Außerdem befand sich neben dem Fahrersitz des PKW ein Teleskopmetallschlagstock. Das Landgericht hat hinsichtlich aller drei Lieferungen und Weiterverkä u- fe ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen. 2. Das Urteil hält materiellrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die Fes t- stellungen werden in einem für den Schuldspruch wesentlichen Punkt von der Beweiswürdigung nicht belegt. Das Landgericht hat festgestellt, dass die drei Einkäufe von jeweils einem Kilogramm Marihuana im September 2013, Februar 2014 und Oktober oder November 2014 stattfanden. Grundlage hierfür ist au s- 2 3 4 - 4 - schließlich die Einlassung des Angeklagten S . . Dieser hat nach den U r- teilsgründen jedoch angegeben, drei Lieferungen Anfang 201 3, im Sommer 2013 und Ende 2013 erhalten zu haben. Diese drei Zeitpunkte weichen von den Feststellungen in erheblicher Weise ab. Die Urteilsgründe können auch nicht dahin verstanden werden, dass insoweit nur ein reines Schreibversehen oder ein sonstiger re in redaktioneller Fehler vorliegt; vielmehr wird die best e- hende Diskrepanz an keiner Stelle aufgelöst. Hinzu kommt Folgendes: Legt man für die Lieferzeitpunkte die Einlassung des Angeklagten zu Grunde, so versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, dass die nach den Feststellungen teilweise erheblich später verkauften Betäubungsmittel noch Teile der E r- werbsmengen waren. Auf der Grundlage der festgestellten Daten bleibt and e- rerseits unklar, wieso die Angeklagten bis Februar 2014 allein an den geso n- dert Ver folgten G . insgesamt 1,4 Kilogramm Marihuana veräußern kon n- ten, obwohl sie bis dahin nur eine Lieferung von einem Kilogramm Marihuana erhielten. 3. Der dargelegte sachlichrechtliche Fehler betrifft auch die Mitangekla g- ten K . und Si . . Aufgrund des Wegfalls der Haupttat ist über deren Beteiligung neu zu befinden (§ 357 Satz 1 StPO). 4. Über die Sache ist deshalb neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der Senat hebt dabei auch diejenigen Teile der Feststellungen auf, die - wie etwa da s Mitsichführen des Messers und des Teleskopschlagstocks - für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, insgesamt einheitliche Feststellungen zu treffen. 5. Mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewer tung des bisher festg e- stellten Geschehens weist der Senat darauf hin, dass insoweit derzeit zwischen den Senaten des Bundesgerichtshofs keine einheitliche Auffassung besteht 5 6 7 - 5 - (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15, NStZ 2016, 415 ; vom 2. März 2016 - 5 ARs 60/15; vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 403/15, NStZ - RR 2016, 313; vom 1. September 2016 - 4 ARs 21/15). Becker Schäfer Spaniol Tiemann Hoch
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