BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 1. August 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 6. M344rz 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel in den Schuld- und Strafausspr374chen wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte B. wird wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit schwerer r344uberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-gerichts Rotenburg (W374mme) vom 16. August 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - unter Auf-l366sung der im Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (W374mme) vom 23. Dezember 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - sowie der im Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - gebildeten Gesamtstrafen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte D. wird wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit schwerer r344uberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg (W374mme) vom 22. Dezember 2004 - 4 Ds 254/04 226 Js 27238/04 - und des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg (W374m-me) vom 6. Juli 2005 - 4 Ls 38/05 226 Js 30288/04 - zu einer Ju-gendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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